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Wohngeld Auszahlung

Auszahlungstermine 2024

  • 29.02.2024
  • Peter Piekarz

Sind alle Ansprüche für den Bezug von Wohngeld erfüllt und der Antrag erfolgt, geht es an die Auszahlung des Wohngeldes. Diese erfolgt regelmäßig auf das Konto des Antragstellers, kann aber auch auf Antrag direkt an den Vermieter gezahlt werden, falls es sich um einen Mietzuschuss handelt. Nachfolgend erhalten Sie detaillierte Informationen über die Auszahlung des Wohngeldes.

Auszahlungstermine 2024 – Tabelle

Die monatlichen Zahlungen werden im Voraus vom Wohngeldamt auf das Konto des Antragstellers gezahlt. Da die Wohnungsmiete in der Regel ebenfalls im Voraus zu Monatsbeginn gezahlt wird, muss den Wohngeldberechtigten der Zuschuss ebenfalls rechtzeitig zum Monatsanfang zur Verfügung stehen. Damit das Wohngeld pünktlich bei den Berechtigten auf dem Konto ist, muss die Wohngeldstelle die Überweisung bereits am letzten Bankarbeitstag des Vormonats übernehmen.

MonatDatumÜberweisungstagDatumWertstellung auf dem Konto
Januar 202429.12.2023Freitag02.01.2024Dienstag
Februar31.01.2024Mittwoch01.02.2024Donnerstag
März29.02.2024Donnerstag01.03.2024Freitag
April28.03.2024Donnerstag02.04.2024Dienstag
Mai30.04.2024Dienstag02.05.2024Donnerstag
Juni31.05.2024Freitag03.06.2024Montag
Juli28.06.2024Freitag01.07.2024Montag
August31.07.2024Mittwoch01.08.2024Donnerstag
September30.08.2024Freitag02.09.2024Montag
Oktober30.09.2024Montag01.10.2024Dienstag
November30./31.10.2024Mittwoch /
Donnerstag
01./04.11.2024Freitag /
Montag
Dezember29.11.2024Freitag02.12.2024Montag
Januar 202530.12.2024Montag02.01.2025Donnerstag

Die Wohngeldzahlungen können im Ausnahmefall auch auf Konten Dritter, wie bspw. Vermieter gezahlt werden, aber nur, wenn dies im Antrag schriftlich festgehalten wurde.

Rückwirkende Zahlung begrenzt möglich

Wurde Wohngeld beantragt, wird es auch rückwirkend, aber nur bis zum 01. des Antragsmonats gezahlt. Für mehrere Monate rückwirkend Wohngeld zu erhalten ist in der Regel nicht möglich.

Beispiel: Ein Antragsteller hat den Antrag auf Wohngeld am 20.03. eingereicht. Der Antrag wird bewilligt und das Wohngeld wird ihm mit rückwirkender Gültigkeit zum 01.03. ausgezahlt.

In wenigen Ausnahmefällen ist eine rückwirkende Zahlung des Wohngeldes möglich, die über den Antragsmonat hinausgeht. Dies ist bspw. der Fall, wenn zuvor ein Antrag auf Bürgergeld gestellt und deshalb kein Wohngeld beantragt wurde, der Antrag auf Bürgergeld aber abgelehnt wurde. Detaillierte Informationen dazu im Artikel unter Wohngeld beantragen.

Änderungen in der Höhe der Auszahlung

Wohngeldzahlungen können innerhalb des Bewilligungszeitraums durch einen erneuten Antrag erhöht oder verringert werden. Erhöhungen würden sich in folgenden Fällen ergeben:

  • Wenn sich die Anzahl der Familienmitglieder im Haushalt erhöht (Geburt eines Kindes oder Einzug eines Familienmitglieds)
  • Steigerung der Mietkosten um mehr als 15%
  • Verringerung des Gesamteinkommens um mehr als 15%

Verringerungen des Wohngeldes ergeben sich bei gegenteiligem Sachverhalt der aufgeführten Gründe, also bspw. Verlust eines Haushaltsmitglieds, Senkung der Mietkosten oder Verringerung des Gesamteinkommens.

Was passiert, wenn Änderungen nicht gemeldet werden?

Jeder Wohngeldbezieher hat die Pflicht, bezugsrelevante Änderungen seiner Lebensverhältnisse rechtzeitig bei seiner für ihn zuständigen Wohngeldstelle anzuzeigen. Sollte bei einer Überprüfung eine nicht angezeigte Änderung nachgewiesen werden können, die einen nicht angemessenen Vorteil für ihn bedeutet, so muss dieser mit Sanktionen, bzw. einer Einstellung der Zahlungen rechnen. Zu diesen Änderungen zählen vor allem neue Wohnkosten oder eine veränderte Anzahl der Familienmitglieder. Bei Unsicherheiten können Ihnen die Sachbearbeiter der Wohngeldstellen beim Wohngeldantrag Hilfestellung leisten, da auch sie verpflichtet sind ihnen Auskünfte auf wohngeldrelevante Fragen zu erteilen.

Kann Wohngeld gepfändet werden?

Obwohl es sich beim Wohngeld um eine zweckbestimmte Sozialleistung handelt, die naturgemäß nicht pfändbar ist, gibt es Ausnahmefälle, in denen das Wohngeld auch gepfändet werden kann. Diese Regelung ergibt sich aus § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I – dort heißt es, dass Wohngeld nur dann bei einer Pfändung herangezogen werden kann, wenn Rückstände aus Miete (§ 9 WoGG) oder Belastung (§ 10 WoGG) für eine Wohnimmobilie ursächlich für die Pfändung sind. Zu beachten sind allerdings auch hier die Pfändungsfreibeträge sowie die Regelungen durch das Pfändungsschutzkonto, sog. P-Konto.

Allgemeine Informationen zum Pfändungsschutz mittels P-Konto finden Sie auf buergergeld.org unter Pfändungsschutzkonto. Eine detaillierte Auflistung der aktuelle Pfändungsfreibeträge ist in der Pfändungstabelle zu finden.