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Wohngeld Förderung & Kostenübernahme

Das Wohngeld ist eine staatliche Förderung der Wohnkosten und dient als Miethilfe. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von drei verschiedenen Faktoren. Diese Faktoren sind das Einkommen, die Anzahl der Familienmitglieder in der Wohnung und die Miete bzw. Belastung. Die Wohnkosten können entweder als Miete oder als Belastung auftreten. Mieter erhalten das Wohngeld als Mietzuschuss, während Eigentümer das Wohngeld als Lastenzuschuss für die anfallende Lasten bekommen.

Welche Mietkosten werden gefördert?

Für den Antragsteller, der einen Mietzuschuss beziehen will, ist es wichtig zu wissen, was der Gesetzgeber unter Miete oder Belastung genau versteht. Nach § 9 WoGG (Wohngeldgesetz) ist Miete das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum durch Mietverträge oder Untermietverträge oder ähnlichen Nutzungsverträgen.

Zur Miete zählen nicht allein die Monatsmiete, sondern auch Umlagen und Zuschläge, z.B. die Kosten für Wasser, Müllbeseitigung und Treppenbeleuchtung. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Kosten an den Vermieter oder an andere Unternehmen gezahlt werden.

Weiterführende Informationen zu den berücksichtigten Miet- und Belastungskosten finden Sie unter Angemessene Wohnkosten beim Wohngeld.

Welche Mietkosten werden nicht übernommen?

Nicht als Miete angerechnet werden für den Mietzuschuss folgende Kosten:

  • Betriebskosten von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen und Fernwärmekosten
  • Untermietzuschläge des Mieters an den Vermieter
  • Vergütungen an den Vermieter für die Überlassung von Waschmaschinen, Kühlschränken oder Möbeln
  • Mietanteile für Wohnraum, der anderen Personen zur Untermiete zur Verfügung gestellt oder gewerblich genutzt wird
  • Vergütungen zur Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Gartens.

Wichtig: Bekommt der Mieter Leistungen von Dritten zur Finanzierung der Miete, werden diese vom Wohngeldanspruch in voller Höhe abgezogen.

Heizkosten-Zuschlag

Aufgrund des Klimaschutzprogrammes 2030 wurden die zuschussfähigen Mieten / Belastungen um eine CO2-Komponente ergänzt und somit um einen pauschalen Heizkosten-Entlastungsbetrag erhöht.

Der pauschale Zuschlag wird je nach Haushaltsgröße gestaffelt zusätzlich zu der berücksichtigungsfähigen Miete bzw. Belastung aufgerechnet. Die Staffelung für den Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

Zu berücksichtigende HaushaltsmitgliederBetrag zur Heizkosten Entlastung
114,40 Euro
218,60 Euro
322,20 Euro
425,80 Euro
529,40 Euro
jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied3,60 Euro

Welche Sonderregelungen gelten für Heimbewohner?

Für Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes gilt eine Sonderregelung. Hier ist die tatsächliche Miete der zuschussfähige Höchstbetrag.

Auch bei Eigentümern eines Mehrfamilienhauses oder vergleichbaren Wohnraumes gelten Sonderregelungen. Da es in diesen Fällen keine Miete gibt, wird der Mietwert der Wohnung herangezogen. Der Mietwert einer Wohnung ergibt sich aus dem Vergleich mit einem gleich großen vermieteten Wohnraum. Ist dies nicht möglich, muss der Mietwert geschätzt werden.

Wie wird das Wohngeld berechnet?

Für die Berechnung des Wohngeldes wird außer der Miete auch die Anzahl der in der Wohnung lebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt. Für den Fall, das sowohl förderungsberechtigte wie auch nicht geförderte Familienmitglieder in einer Wohnung zusammen leben, wird nur der Anteil der förderungsberechtigten Familienmitglieder am Wohnraum und an der Miete für die Berechnung anerkannt.

Wie das Wohngeld im Detail berechnet wird erfahren Sie unter Grundlagen der Wohngeldberechnung. Möchten Sie schnell Ihren Anspruch ermitteln, dann nutzen Sie gern unseren Wohngeldrechner.

Berechnung der Belastung bei Eigentümern

Bei Eigentümern werden für die Berechnung des Wohngelds die Belastungen zugrunde gelegt. Belastungen sind festgelegt als Kosten von Eigentümern für Eigentumswohnungen oder Eigenheimen oder anderen Eigentumsformen, die sich aus der Bewirtschaftung und dem Kapitaldienst des Eigentums ergeben (§ 10 WoGG).

Zum Kapitaldienst zählen Zinsen, Tilgungen sowie Kosten für den Bau, Erwerb oder Verbesserung des Eigentums. Hinzu kommen Betriebskosten und Instandhaltungskosten sowie die Grundsteuer und Verwaltungskosten. Nicht angerechnet werden bei Eigentümern Kosten für Wohnräume, die beruflich genutzt oder anderen zur gewerblichen Nutzung überlassen werden.

Für Eigentümer gibt es das Wohngeld als sogenannten Lastenzuschuss. Details darüber können Sie der Seite Wohngeld Lastenzuschuss bei Eigenheim entnehmen.

Förderungshöchstgrenzen

Für das Wohngeld gelten Förderungshöchstgrenzen. So sieht der Gesetzgeber keine Bezuschussung von unangemessen hohen Mieten vor. In diesem Fall hält man es für zumutbar, dass der Mieter in eine andere Wohnung mit günstigerer Miete umzieht. Für die Bewilligung des Wohngelds ist es ausschlaggebend, dass die Miete eine bestimmte Höhe in Abhängigkeit von Mietstufe und Anzahl der Haushaltsmitglieder nicht übersteigt.

Beispiel: Für einen Einpersonenhaushalt gilt eine Obergrenze von höchstens 781 Euro. Bei Haushalten, die aus mehreren Familienmitglieder bestehen, lauten die Obergrenzen bei einem Zweipersonenhaushalt maximal 955 Euro, bei einem Dreipersonenhaushalt 1.137 Euro und bei einem Vierpersonenhaushalt maximal 1.327 Euro. (Ausgehend von der höchsten Mietstufe 7, Stand 2024)

Alle geltenden Höchstbeträge finden Sie nach der jeweiligen Mietstufen und Anzahl der Haushaltsmitglieder gestaffelt unter Angemessene Wohnkosten beim Wohngeld.

Bewertungsverfahren für die Miete

Da die Mieten in Deutschland in jeder Region unterschiedlich sind, haben die örtlichen Wohngeldstellen ein Bewertungsverfahren entwickelt, das die Mieten in sieben Mietenstufen einordnet.

Aus diesen sieben Stufen werden die Förderwerte in jeder Region errechnet. Damit wird eine genauere Berücksichtigung der regionalen Mietverhältnisse beim Wohngeldzuschuss gewährleistet.

Für die Bewilligung des Wohngelds spielt es allerdings keine Rolle, ob es sich um einen Altbau oder Neubau handelt oder um eine öffentlich geförderte oder steuerlich begünstigte Wohnung. In jedem Fall wird der Antragsteller die gleiche Förderung erhalten, wenn er die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt.

Wohngeld nur bis zur Einkommensgrenze

Damit Wohngeld bezogen werden kann, darf das monatliche Einkommen die Einkommensobergrenzen nicht übersteigen. Diese Einkommensgrenzen orientieren sich an den jeweiligen Mietstufen und der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Als Einkommen gilt grundsätzlich jedes Einkommen, meist handelt es sich dabei um das Bruttoeinkommen aus nicht selbständiger Arbeit.

Beispiel: Die Einkommensgrenze für einen 1-Personen-Haushalt liegt in Mietstufe 1 z. B. bei 1.372 Euro monatlich, während sie in Mietstufe 7 dagegen bei 1.542 Euro liegt. Für einen 2-Personen-Haushalt in Mietstufe 1 darf Einkommen bis zur Höhe von 1.854 Euro vorliegen, in Mietstufe 7 dürfen es 2.074 Euro sein. (Stand 2023)

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

Wann zahlt der Staat die Miete?

Der Mietzuschuss wird an Berufstätige gezahlt, wenn das Einkommen so gering ist, dass zwar der Lebensunterhalt allein bestritten werden kann, es für die Wohnkosten aber nicht mehr reicht. Dabei dürfen die Einkommensgrenzen nicht überstiegen werden. Die monatliche Einkommensgrenze in Mietstufe 1 liegt für einen 1-Personen-Haushalt bei 1.372 Euro, für einen 2-Personen-Haushalt bei 1.854 Euro und für einen 3-Personen-Haushalt bei 2.316 Euro.

Wie hoch darf die Miete für Wohngeld sein?

Die angemessene Miete ist von der jeweiligen Mietstufe der Gemeinde/Stadt und der Anzahl der Haushaltsmitglieder abhängig. Die Miete in Mietstufe 1 darf für einen 1-Personen-Haushalt max. 477 Euro betragen, für einen 2-Personen-Haushalt max. 587 Euro und für einen 3-Personen-Haushalt max. 701 Euro.

Woran wird Wohngeld berechnet?

Die Berechnung des Wohngelds erfolgt unter Berücksichtigung des im Haushalt vorhandenen Einkommens, der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Höhe der Miete (bei Mietern) oder Belastung (bei Eigentümern).