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Vermögen beim Wohngeld – Freibetrag und Anrechnung

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Da es sich beim Wohngeld um eine Sozialleistung handelt, haben sowohl das eigene Einkommen als auch das eigene Vermögen Einfluss auf den Wohngeldanspruch. Aber anders als beispielsweise beim Bürgergeld oder BAföG wird bei vorhandenem Vermögen das Wohngeld in den meisten Fällen nicht versagt, da der Gesetzgeber die Freigrenzen sehr hoch angesetzt hat, die ein überwiegender Teil der Antragsteller nicht erreicht.

Dies liegt daran, dass es sich beim Wohngeld um keinen Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten, wie die beiden o.g. Leistungen handelt, sondern ausschließlich um einen Zuschuss zu den Wohnkosten. Antragsteller müssen also bereits über eigenes Einkommen verfügen, welches ihren Lebensunterhalt sichert, um überhaupt einen Wohngeldantrag stellen zu können.

Wie unterscheiden sich Einkommen und Vermögen?

Häufig kommt die Frage auf, was dem Einkommen und was dem Vermögen zugerechnet wird, gerade wenn es sich um die Vereinnahmung von höheren Geldbeträgen handelt. Um hier eine klare Linie zu ziehen, stellt der Gesetzgeber auf den Leistungszeitraum bzw. Bewilligungszeitraum ab.

Zeitpunkt des Zuflusses entscheidend

Alles, was das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied vor dem Leistungsbezug (Bewilligungszeitraum) wertmäßig besaß, wird dem Vermögen zugeordnet. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein wertmäßiger Zuwachs während des Wohngeldbezuges als Einkommen gilt. Siehe auch Urteil des BVG Az.: 5 C 35.97 vom 18.02.1999.

Informationen zur Ermittlung des Einkommens und die aktuellen Einkommensgrenzen nach Mietstufen finden Sie unter Wohngeld Einkommen.

Welche Freibeträge gelten für das Vermögen beim Wohngeld?

Das Wohngeldgesetz (WoGG) selbst führt keinen eigenen Paragrafen zum Thema der Vermögensanrechnung (Schonvermögen) beim Wohngeld, stattdessen findet sich diese Regelung unter den sonstigen Ausschlussgründen zum Wohngeld im § 21 Nr. 3 WoGG. Dabei schreibt der Gesetzgeber, dass eine Inanspruchnahme von Wohngeld bei erheblichem Vermögen missbräuchlich wäre.

Mindestens 60.000 Euro

In welcher Höhe ein erhebliches Vermögen vorliegt, klären die Verwaltungsvorschriften zum § 21 WoGG auf. Danach gilt beim Wohngeld eine Höchstgrenze für verwertbares Vermögen von:

  • 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
  • 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied

Wichtig: Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um einen Freibetrag auf das Vermögen sondern um eine Freigrenze. Wird der Höchstbetrag für das Vermögen überschritten, ist der Wohngeldanspruch ausgeschlossen.

Beispiel: Für eine dreiköpfige Familie liegt die Höchstgrenze für das Vermögen bei 120.000 Euro. Wird dieser Betrag überschritten besteht kein Anspruch auf Wohngeld für diesen Haushalt.

Nur grobe Richtwerte

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 28.03.2012 – Az.: OVG 6 B 4.11 entschieden, dass eine höhere Freigrenze von 80.000 gilt. Das Gericht sah die Grenze von 60.000 als überholt an, da es sich bei ihr um ein Relikt aus den 1990er Jahren handelt, das sich an den damaligen Freibeträgen für die Vermögensteuer orientiert – damals 120.000 Deutsche Mark.

Bundesverwaltungsgericht bestätigt

Diese Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Revisionsverfahren vom 18.04.2013 (Az.: BVerwG 5 C 21.12) bestätigt und führte aus, dass es sich bei der Regelung in den Verwaltungsvorschriften nur um grobe Richtwerte handle, da sich die Regelungen in den Verwaltungsvorschriften an dem nicht mehr geltenden Vermögenssteuergesetz orientierten.

Einzelfallabhängig kann demnach auch bei höherem Vermögen noch Wohngeldanspruch gegeben sein.

Vermögen im Wohngeldantrag vollständig angeben

Obwohl das Vermögen selbst aufgrund der hohen Freigrenze bei den wenigsten Antragstellern Einfluss auf den Wohngeldanspruch hat, sollte es im Wohngeldantrag vollständig und lückenlos angegeben werden. (Was zum Vermögen gehört, wird weiter unten erläutert).

Hintergrund ist, dass auch Einkommen aus dem Vermögen erzielt werden kann – Kapitalerträge, Mieteinkünfte etc. – welches sehr wohl einen elementaren Einfluss auf die Gewährung von Wohngeld hat, gerade in Bezug auf das Mindesteinkommen und die Höchsteinkommensgrenze.

Gerade wer beispielsweise Vermögen auf dem Sparbuch, Festgeld- oder Tagesgeldkonto hat und dieses nicht angibt, kann spätestens dann damit auf die „Nase fallen“, wenn das Wohngeldamt einen Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern macht, welches Daten von den Banken bekommt. Mit dem Verschweigen von Vermögen riskiert man ein Verfahren wegen Betruges und die Rückzahlung der erbrachten Wohngeldleistungen. Und dass man erwischt wird, ist gar nicht so unwahrscheinlich.

Was gilt als Vermögen?

Zum Vermögen gemäß § 21 Nr. 3 WoGG gehören:

  • Geld und Geldwerte, z. B. Bargeld, Schecks, Sparvermögen
  • bewegliche Sachen, z. B. Schmuckstücke, Gemälde und Möbel
  • unbewegliche Sachen, z. B. bebaute und unbebaute Grundstücke
  • auf Geld gerichtete Forderungen, z. B. Ansprüche auf Darlehensrückzahlung
  • sonstige Rechte, z. B. Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen, Rechte aus Wohnungseigentum, Rechte aus Grundschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, soweit es sich bei der Nutzung um ein in Geld schätzbares Gut handelt.

Was zählt nicht als Vermögen?

  • Selbst genutztes Wohneigentum, dazu zählen auch: das Erbbaurecht, das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht, das Wohnungsrecht und der Nießbrauch jeweils hinsichtlich des selbst genutzten Wohnraums, für das Wohngeld beantragt wird
  • Anspruch auf Bestellung oder Übertragung selbst genutzten Eigentums, für das Wohngeld beantragt wird
  • Öffentlichen Mittel, welche zum Aufbau oder Sicherung einer Lebensgrundlage oder Gründung eines Hausstandes erbracht werden
  • Altersvorsorge Vermögen in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber oder die Inhaberin das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet
  • Geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen. Voraussetzung ist, dass eine vorzeitige Auszahlung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ausgeschlossen ist und diese von der Inhaberin bzw. Inhaber nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet werden können. Darüber hinaus darf der Wert der geldwerten Ansprüche 500 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen, höchstens jedoch jeweils 30 000 Euro, nicht übersteigen.
  • Angemessener Hausrat
  • Angemessenes Kraftfahrzeug für jedes volljährige zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
  • Gegenstände, die für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind oder der Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist.

Ablehnungsbescheid aufgrund erheblichen Vermögens

Lehnt das Wohngeldamt den Wohngeldantrag aufgrund der Höhe des Vermögens ab, ergeht ein Ablehnungsbescheid. In diesem Ablehnungsbescheid kann die Behörde für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das anrechenbare Vermögen einzeln ausweisen. Wird Vermögen mehreren Haushaltsmitgliedern gemeinsam zugeordnet, so kann auch eine anteilige Ausweisung im Ablehnungsbescheid erfolgen.

Titelbild: mahc / shutterstock.com