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§ 13 WoGG – Gesamteinkommen

(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).

(2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.

Verwaltungsvorschrift zu § 13 WoGG

13.11 Ermittlung des Gesamteinkommens

(1) Das Gesamteinkommen ist die um die Freibeträge (§ 17 WoGG) und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG) reduzierte Summe der Jahreseinkommen (§§ 14 bis 16 WoGG) von allen zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern.

(2) Das Gesamteinkommen ist wie folgt zu ermitteln:

  1. Zunächst ist für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das Jahreseinkommen nach den §§ 14 und 15 WoGG zu ermitteln.
    • a) Bei den steuerpflichtigen positiven Einkünften nach § 14 Absatz 1 WoGG im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 EStG sind die Betriebsausgaben und die Werbungskosten bereits berücksichtigt (vgl. Nummer 14.101).
    • b) Nach § 37b EStG pauschal besteuerte Sachzuwendungen und nach § 40a EStG pauschal besteuerter Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt zählen auch zu den steuerpflichtigen positiven Einkünften nach § 14 Absatz 1 WoGG im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 EStG. Beim nach § 40a EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt sind die Aufwendungen zu dessen Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung abzuziehen, höchstens jedoch bis zur Höhe des Arbeitslohns bzw. Arbeitsentgelts (vgl. § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG).
    • c) Von den Einkünften (vgl. Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b) sind gegebenenfalls Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten abzuziehen (vgl. Nummer 14.115).
    • d) Umfasst der BWZ abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 WoGG nicht zwölf Monate, ist das im BWZ zu erwartende Einkommen nach § 15 Absatz 4 WoGG auf zwölf Monate umzurechnen (vgl. Nummer 15.41).
  2. Von dem sich für das jeweilige Haushaltsmitglied ergebenden Betrag sind jeweils die Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 WoGG abzuziehen.
  3. Die nach den §§ 14 bis 16 WoGG ermittelten Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder sind zu addieren.
  4. Von dem ermittelten Betrag sind die Freibeträge nach § 17 WoGG und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG abzuziehen.
  5. Zur Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens ist das Gesamteinkommen durch zwölf zu teilen (§ 13 Absatz 2 WoGG).

(3) D. h. schematisiert:

Positive Einkünfte nach § 2 Absatz 1 und 2 EStG (§ 14 Absatz 1 und § 15 WoGG), gegebenenfalls zu ermitteln aufgrund von auf zwölf Monate umgerechneten Einnahmen (§ 15 Absatz 4 WoGG)

gegebenenfalls Aufwendungen nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG, höchstens bis zur Höhe des Arbeitslohns bzw. Arbeitsentgelts, gegebenenfalls zu ermitteln aufgrund von auf zwölf Monate umgerechneten Aufwendungen (§ 15 Absatz 4 WoGG)
gegebenenfalls Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten (vgl. Nummer 14.115)
+steuerfreie Einnahmen nach § 14 Absatz 2 und § 15 WoGG, gegebenenfalls zu ermitteln aufgrund von auf zwölf Monate umgerechneten Einnahmen (§ 15 Absatz 4 WoGG)
=Zwischensumme
Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 WoGG
=Jahreseinkommen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 WoGG)
Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 13 Absatz 1 WoGG
Freibeträge nach § 17 WoGG
Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG
=Gesamteinkommen (§ 13 Absatz 1 WoGG)
:12
=monatliches Gesamteinkommen (§ 13 Absatz 2 WoGG)

13.12 Einkommen von ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern

Einkommen der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder gehört nicht zum Gesamteinkommen (vgl. Nummer 6.11). Nummer 15.01 Absatz 4 bleibt unberührt.