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§ 24 WoGG – Wohngeldbehörde und Entscheidung

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die nach Satz 1 bestimmte Stelle ist eine Wohngeldbehörde im Sinne dieses Gesetzes. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Die Entscheidung über den Wohngeldantrag ist durch die Wohngeldbehörde schriftlich zu erlassen. Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 sollen berücksichtigt werden. Satz 3 gilt für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend.

(3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann und dass eine Neuentscheidung von Amts wegen mit der Folge des Wohngeldwegfalles oder eines verringerten Wohngeldes auch dann möglich ist, wenn keine Mitteilungspflicht besteht.

(4) Erzielt mindestens eines der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so kann der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt, vorzulegen sind.

(5) Wenn infolge des Umzugs der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von § 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für

  1. die Aufhebung eines Wohngeldbescheides,
  2. die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie
  3. die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5.

Verwaltungsvorschrift zu § 24 WoGG

Zu § 24 Abs. 1

Aktenaufbewahrungsfrist

(1) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Entscheidungen nach § 27 Absatz 4 Satz 3 WoGG bzw. § 45 Absatz 3 Satz 4 SGB X oder eine Überprüfung nach § 33 Absatz 2 Satz 2 WoGG möglich sind. Solche Maßnahmen können insbesondere die Aufbewahrung aller Wohngeldakten für zehn Jahre sein. In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem 1. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die letzte Wohngeldbuchung vorgenommen wurde. Landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Wohngeldakten zu abgelehnten Anträgen sind ohne vorherigen Leistungsbezug zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der ablehnende Bescheid bestandskräftig geworden ist. Bei vorherigem Leistungsbezug verbleibt es bei der Frist nach Absatz 1, wenn die Frist nach Absatz 2 Satz 1 vorher endet. Landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Aufbewahrungsfristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten entsprechend für die Speicherung der Falldaten im Verfahren zur elektronischen Informations- und Datenverarbeitung beim Wohngeld.

24.11 Bescheidadressat

Die Wohngeldbehörde hat den Bescheid grundsätzlich der wohngeldberechtigten Person oder deren Bevollmächtigtem bekannt zu geben (vgl. § 37 Abs. 1 SGB X). Eine Bekanntgabe des Wohngeldbescheides an alle volljährigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ist trotz der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 29 Abs. 1 WoGG nicht erforderlich (vgl. Nummer 29.11 Abs. 2).

24.12 Form der Bekanntgabe des Bescheides

Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen. Haben die Wohngeldbehörde und der Bescheidadressat die technischen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation, ist eine Bescheiderteilung auch in dieser Form nach Maßgabe des § 36a Abs. 1 und 2 SGB I zulässig.

24.13 Hinweise der Wohngeldbehörde

(1) Die Wohngeldbehörde soll je nach Einzelfall die wohngeldberechtigte Person in der Regel mündlich auf das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren hinweisen. Dessen Leistungen – wie etwa Zuschüsse für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule oder Kita, Zuschüsse für Schulbedarf und für monatliche Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen oder der Musikschule, Kosten für die Schülerbeförderung, tatsächlich anfallende Kosten für Tagesausflüge von Schule und Kita, Kosten für mehrtägige Klassenfahrten – stehen auch Wohngeldhaushalten zu.

(2) Die Wohngeldbehörde soll je nach Einzelfall die wohngeldberechtigte Person in der Regel mündlich auf die Möglichkeit eines Kinderzuschlags hinweisen. Elternpaare und Alleinerziehende haben gegebenenfalls Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn für diese Kinder Kindergeld bezogen wird, der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Alg II bzw. Sozialgeld besteht.

Alleinerziehende, die Unterhalt für ihre Kinder mindestens in Höhe des Kinderzuschlags erhalten, erhalten keinen Kinderzuschlag, weil Unterhalt – wie anderes Einkommen des Kindes – auf den Kinderzuschlag anzurechnen ist.

(3) Die Wohngeldbehörde soll je nach Einzelfall im Hinblick auf die Rundfunkbeitragspflicht (ehemals: GEZ) die wohngeldberechtigte Person in der Regel mündlich darauf hinweisen, dass auf gesonderten Antrag der wohngeldberechtigten Person beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in Härtefällen möglich ist. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Einkommensüberschreitung, wegen derer eine bestimmte Sozialleistung (wie etwa die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialgeld oder Alg II) mangels Hilfebedürftigkeit versagt worden ist, niedriger ist, als der Rundfunkbeitrag (vgl. § 4 Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Länder).

24.14 Versagung des Wohngeldes wegen fehlender Mitwirkung

Die Wohngeldleistung kann nach § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB I ganz oder teilweise versagt werden, wenn die in § 23 Absatz 1 bis 3 WoGG genannten auskunftspflichtigen Personen auf Aufforderung der Wohngeldbehörde ihren Mitwirkungspflichten (z. B. bei der Ermittlung des Jahreseinkommens und der Vorlage entsprechender Belege) nicht nachkommen (vgl. insbesondere Teil B Nummer 66.01 Absatz 2).

24.15 Ablehnung nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast

Die Wohngeldbehörde kann den Wohngeldantrag nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast ablehnen oder das Wohngeld der Höhe nach begrenzen, wenn sie überzeugt ist, dass sich die Einnahmen – auch durch Mitwirkung des Haushaltsmitgliedes – nicht vollständig ermitteln lassen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Januar 1974, Az: 8 C 117/72, juris, Randnummer 22; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2011, Az: 6 N 32.11, juris, Randnummer 4; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 15. Januar 2015, Az: AN 6 K 14/00196, juris, Randnummer 22). Die Ablehnung nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast besteht neben der Möglichkeit, das Wohngeld nach § 66 SGB I zu versagen. Der Grundsatz der materiellen Beweislast ist ein allgemeiner Grundsatz des Sozialrechts. Danach belastet die Nichtbeweisbarkeit von Tatsachen denjenigen, der aus den Tatsachen ein Recht herleiten will. In Anlehnung an § 286 ZPO bzw. § 128 SGG gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

24.16 Einkommensschätzung

(1) Lassen sich trotz Mitwirkung der wohngeldberechtigten Person nach den §§ 60 ff. SGB I Anhaltspunkte für eine bestimmte Einkommenshöhe nicht gewinnen und wäre an sich eine Ablehnung des Wohngeldantrages nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast möglich, kann die Wohngeldbehörde das Einkommen nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen schätzen (vgl. Absatz 2) oder die Einkünfte entsprechend dem finanziellen Aufwand für den Lebensunterhalt schätzen (vgl. Absatz 3). Bezogen auf das Ergebnis der Schätzungen muss Plausibilität vorliegen (vgl. Nummer 15.01).

(2) Wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einnahmen in Höhe des sozialhilferechtlichen Bedarfs haben, kann die Wohngeldbehörde das Einkommen nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen schätzen. In diesem Fall können im Allgemeinen Einnahmen in Höhe

  1. des für die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zutreffenden Regelsatzes nach dem SGB II oder SGB XII zuzüglich eines etwaigen Mehrbedarfs,
  2. der Aufwendungen für Wohnraum einschließlich Heizkosten und Kosten für Warmwasser und
  3. eines vorliegenden besonderen Aufwands, z. B. für Versicherungsprämien, Sparleistungen oder für die Haltung eines Kraftfahrzeugs,

angesetzt werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2004, Az: 12 S 2654/03, juris, Randnummer 8 ff.; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2011, Az: 4 PA 246/10, juris, Randnummer 5 f.).

(3) Lassen sich keine Anhaltspunkte für eine bestimmte Einkommenshöhe gewinnen, kann die Wohngeldbehörde von einem wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen in der Höhe ausgehen, die dem finanziellen Aufwand für den Lebensunterhalt der wohngeldberechtigten Person entspricht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 1972, Az: VIII C 81.71, juris, Randnummer 23 und 25; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Januar 1980, Az: 8 C 24/79, juris, Randnummer 16).

Zu § 24 Absatz 2

24.21 Prognose der zu erwartenden Verhältnisse

(1) Für die Entscheidung über einen Wohngeldantrag sind die Verhältnisse im BWZ zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind; für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung eintretende Änderungen in den Verhältnissen ist Absatz 2 zu beachten. Die zu treffende Prognoseentscheidung betrifft alle in § 4 WoGG genannten Berechnungsgrößen; für die Prognose des Jahreseinkommens trifft § 15 WoGG weitere Festlegungen (vgl. Nummer 15.11). Bei Antragstellung bekannte Änderungen, die im BWZ eintreten, sind stets zu berücksichtigen (§ 24 Absatz 2 Satz 1 WoGG).

(2) Der wohngeldberechtigten Person und den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern bei Antragstellung nicht bekannte Änderungen, die nach der Antragstellung eintreten, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (§ 24 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 WoGG). Hiervon sind Änderungen ausgenommen, die in einem laufenden BWZ zu einer Erhöhung, Verringerung oder zum Wegfall des Wohngeldes geführt hätten (§ 24 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 WoGG). Bei Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 und 2 WoGG, die nicht zu Beginn des BWZ eintreten, soll ein verkürzter BWZ und – vom Zeitpunkt der Änderung an – ein neuer BWZ festgesetzt werden. Nummer 25.11 Absatz 6 ist zu beachten. In den Fällen des § 28 Absatz 1 und 3 WoGG ist der BWZ entsprechend zu verkürzen. Werden vor der Entscheidung über einen Wohngeldantrag Umstände bekannt, die eine zweckwidrige Verwendung des Mietzuschusses im Sinne des § 28 Absatz 2 WoGG erwarten lassen, soll das zu bewilligende Wohngeld nach § 26 Absatz 1 Satz 2 WoGG an die Vermieterin oder den Vermieter geleistet werden.

(3) Die Regelungen des § 24 Absatz 2 Satz 2 WoGG gelten entsprechend auch für zu erwartende Änderungen, die nach Antragstellung bekannt werden, aber vor Bekanntgabe des Wohngeldbescheides eintreten werden (§ 24 Absatz 2 Satz 3 WoGG). Zu erwarten sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bekannten tatsächlichen und zukünftigen Änderungen. Bei der Frage, wann die Änderung im Sinne von § 24 Absatz 2 WoGG eintritt, kommt es nicht darauf an, wann die Änderung wirksam wird. Gleichwohl können Eintritt und Wirksamkeit zusammenfallen. Entscheidend ist, dass die zu erwartenden Änderungen bekannt sind und sich im BWZ realisieren.

Beispiel 1 (zu erwartende erhebliche Änderung nach Antragstellung):

14. Januar 2016:

Wohngeldantrag

   

1. Februar 2016:

Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent

   

4. Februar 2016:

Mitteilung an die Wohngeldbehörde

   

11. Februar 2016:

Bekanntgabe Wohngeldbescheid

Folge: Die Einkommenserhöhung wird mit Wirkung vom 1. Februar 2016 berücksichtigt.

Grund: Die Änderung war im Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu erwarten. Sie ist zwar erst nach Antragstellung eingetreten, sie ist aber erheblich (vgl. § 24 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 WoGG).

Der BWZ ist zu verkürzen und – vom Zeitpunkt der Änderung an – ein neuer BWZ festzusetzen, da die erhebliche Änderung im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG hier nicht zu Beginn des BWZ eintritt (vgl. § 24 Absatz 2 Satz 2 WoGG in Verbindung mit Nummer 25.11 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 6 WoGVwV).

Erster BWZ für den 1. bis 31. Januar 2016 und zweiter BWZ für den 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017.

Beispiel 2 (zu erwartende erhebliche und nicht erhebliche Änderung nach Antragstellung):

14. Januar 2016:

Wohngeldantrag

   

1. Februar 2016:

Erhöhung der Miete um weniger als 15 Prozent

   

1. März 2016:

Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent

   

4. März 2016:

Mitteilung beider Änderungen an die Wohngeldbehörde

   

11. März 2016:

Bekanntgabe Wohngeldbescheid

Folge: Nur die Einkommenserhöhung wird mit Wirkung vom 1. März 2016 berücksichtigt, nicht aber die Mieterhöhung.

Grund: Weder die Mieterhöhung noch die Einkommenserhöhung waren im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten. Sie sind erst nach Antragstellung eingetreten. Nur die Einkommenserhöhung ist erheblich und daher zu berücksichtigen (vgl. § 24 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 WoGG).

Der BWZ ist zu verkürzen und – vom Zeitpunkt der Änderung an – ein neuer BWZ festzusetzen, da die erhebliche Änderung im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG hier nicht zu Beginn des BWZ eintritt (vgl. § 24 Absatz 2 Satz 2 WoGG in Verbindung mit Nummer 25.11 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 6 WoGVwV).

Erster BWZ für den 1. Januar bis 28. Februar 2016 und zweiter BWZ für den 1. März 2016 bis 28. Februar 2017.

(4) Änderungen von Rechtsvorschriften, auf die das WoGG verweist (insbesondere des EStG) und die zu Änderungen der Verhältnisse im BWZ führen, sind von dem Tag ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt an zu erwarten. Für Änderungen des WoGG oder der WoGV sind § 41 WoGG bzw. gesonderte gesetzliche Übergangsvorschriften anzuwenden.

Zu § 24 Absatz 3

24.31 Informationen und Hinweise im Bescheid

(1) Im Bewilligungsbescheid ist zur Information der wohngeldberechtigten Person im Hinblick auf die Mitteilungspflicht nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 WoGG

1.

die monatliche Miete oder Belastung (§§ 9 und 10 WoGG) und die um 15 Prozent verringerte monatliche Miete oder Belastung und

2.

die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Absatz 1 WoGG und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Absatz 2 WoGG aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und die um 15 Prozent erhöhte Summe

auszuweisen. Wenn mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft bezieht (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 EStG), ist zusätzlich zu Satz 1 Nummer 2 der Jahresbetrag der positiven Einkünfte nach § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 WoGG auszuweisen (vgl. Nummer 14.106).

(2) Es ist ferner ein Hinweis auf eine mögliche Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG auch bei nicht bestehender Mitteilungspflicht aufzunehmen (vgl. § 24 Absatz 3 Satz 2 WoGG, Nummer 27.22 Absatz 5). Keine Mitteilungspflicht besteht z. B. bei Änderungen der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16 WoGG), der Freibeträge (§ 17 WoGG) oder der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG).

Zu § 24 Absatz 4
24.41 Bescheid mit Auflage bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft

(1) Der Wohngeldbewilligungsbescheid kann bei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft mit einer Auflage verbunden werden, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffenden Einkommensteuerbescheide, sobald sie ergangen sind, unverzüglich vorzulegen. Die Verbindung des Wohngeldbewilligungsbescheides mit einer Auflage ist eine Ermessensentscheidung. Sie steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, d. h. sie ist nur rechtmäßig, wenn sie geeignet, angemessen und erforderlich ist. Die Ermessensentscheidung, ob der Wohngeldbescheid mit einer Auflage in Form der Vorlage von Einkommensteuerbescheiden versehen werden soll, soll sich daran ausrichten, ob eine nachträgliche Neuberechnung des Wohngeldes nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 WoGG wegen einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent möglich erscheint (vgl. Nummer 27.41). Eine Auflage kann z. B. nicht angemessen sein, wenn die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes nur einen geringen Anteil neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit betragen oder wenn die Einkünfte eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes aus selbständiger Tätigkeit nur einen geringen Anteil im Verhältnis zu den Einkünften der anderen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder darstellen.

(2) Muster für eine Wohngeldbewilligung mit Auflage:

1. Wohngeldbewilligung
2. „Die Wohngeldbewilligung wird mit folgender Auflage verbunden:

Zur Prüfung, ob sich das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum um mehr als 15 Prozent erhöht hat (§ 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes), sind Sie verpflichtet, der Wohngeldbehörde den Einkommensteuerbescheid von [bitte einfügen: Name des selbständig tätigen Haushaltsmitgliedes] für den Gewinnermittlungszeitraum … nach Erhalt vom Finanzamt unverzüglich vorzulegen (§ 24 Absatz 4 des Wohngeldgesetzes). Kommen Sie dieser Auflage nicht nach, kann die Wohngeldbewilligung ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 47 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch widerrufen werden.“

3. Rechtsbehelfsbelehrung: Hier ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass mit den nach Landesrecht zulässigen Rechtsbehelfen (Widerspruch oder ausschließlich Klage vor dem Verwaltungsgericht) auch nur die Auflage angefochten werden kann. Die Auflage ist ein eigenständiger Verwaltungsakt (vgl. § 32 Absatz 2 Nummer 4 SGB X).

(3) Entscheidet sich die Wohngeldbehörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung gegen eine Auflage (wenn z. B. die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur einen geringen Anteil neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit betragen), so sollte der Wohngeldbescheid folgenden weiteren Hinweis zu den Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 4 WoGG enthalten:

„Bitte fügen Sie Ihrer Mitteilung über die geänderten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft als Nachweis den maßgeblichen Einkommensteuerbescheid von [bitte einfügen: Name des selbständig tätigen Haushaltsmitgliedes] für den Gewinnermittlungszeitraum … nach Erhalt vom Finanzamt bei.“

(4) Wird der Einkommensteuerbescheid entgegen der Auflage nicht vorgelegt, ist zunächst dessen Vorlage nach den jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zu vollstrecken. So ist in der Regel zunächst eine Frist zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides unter Androhung eines Zwangsgeldes zu setzen. Nach Fristablauf ist ein Zwangsgeld festzusetzen. Wird das Zwangsgeld bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht gezahlt, ist es zu vollstrecken.

(5) Haben die Vollstreckungsmaßnahmen nach Absatz 4 keinen Erfolg (d. h. legen die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder den maßgeblichen Einkommensteuerbescheid trotz der Vollstreckungsmaßnahmen nicht der Wohngeldbehörde vor, obwohl ihnen das Finanzamt diesen übermittelt hat), kann der Wohngeldbewilligungsbescheid ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden (vgl. § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB X). Der Widerruf des Wohngeldbewilligungsbescheides erfolgt nach erneuter Anhörung (vgl. § 24 Absatz 1 SGB X) nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Die Ermessenserwägungen sind im Bescheid darzulegen. Der Widerruf des Wohngeldbewilligungsbescheides ist nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Wohngeldbehörde von den Tatsachen, die einen Widerruf rechtfertigen, möglich (vgl. § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 45 Absatz 4 SGB X).

(6) Auf Nummer 14.03 (Auskunft durch die Finanzämter) wird verwiesen.

Zu § 24 Absatz 5

24.51 Zuständigkeit für Bescheidaufhebung, Wohngeldrückforderung, Unterrichtung und Information der wohngeldberechtigten Person

Die bisher zuständige Wohngeldbehörde bleibt für die Aufhebung des bisherigen Bescheides, die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie die Unterrichtung und den Hinweis bei Unwirksamkeit des Bescheides (vgl. § 28 Absatz 5 WoGG) nur zuständig, wenn die wohngeldberechtigte Person in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Wohngeldbehörde umgezogen ist. In allen anderen Fällen, wenn etwa die Zuständigkeit der Wohngeldbehörde aufgrund einer Gebietsreform wechselt, wird die neu zuständige Wohngeldbehörde auch hinsichtlich des bisherigen Wohngeldbescheides zuständig, da in diesen Fällen auch die Bearbeitung der Akten und der Zugriff auf die Daten auf die neu zuständige Gemeinde übertragen wird.