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§ 28 WoGG – Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs

(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe.

(2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.

(4) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.

(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen.

(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 17 a Absatz 3, § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände.

Verwaltungsvorschrift zu § 28 WoGG

Unwirksamkeit des Bescheides kraft Gesetzes

(1) Bei § 28 Absatz 1 und 3 WoGG handelt es sich um gesetzlich auflösende Bedingungen. Wird der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt worden ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt (vgl. § 28 Absatz 1 WoGG) oder wird ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied während eines BWZ vom Wohngeld ausgeschlossen (vgl. § 28 Absatz 3 WoGG), wird der Bewilligungsbescheid kraft Gesetzes unwirksam, sodass eine Aufhebung des Bescheides nicht erforderlich ist. Die wohngeldberechtigte Person ist aber von der eingetretenen Unwirksamkeit des Bescheides zu unterrichten. Diese Unterrichtung ist kein Verwaltungsakt.

(2) Wohngeld, das nach dem Unwirksamwerden des Bewilligungsbescheides gezahlt wurde, ist grundsätzlich nach § 50 Absatz 2 SGB X zurückzufordern (vgl. Teil C Nummer 50.21). Sofern im Falle des § 28 Absatz 3 WoGG das Wohngeld bei der Berechnung der zum Ausschluss und damit zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides führenden Transferleistung als Einnahme berücksichtigt wird, ist für das überzahlte Wohngeld nach § 103 oder § 105 Absatz 1 SGB X der Erstattungsanspruch geltend zu machen (vgl. Teil C Nummer 103.01 und 105.01). Wenn ein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht, ist eine Rückforderung von Wohngeld gegenüber der wohngeldberechtigten Person ausgeschlossen. In diesem Fall erhält die wohngeldberechtigte Person auch keine Benachrichtigung über die Erstattung von Leistungen zwischen der Wohngeldbehörde und dem Sozialleistungsträger.

28.02 Aufhebung des Bescheides

Im Fall einer zweckwidrigen Verwendung nach § 28 Absatz 2 WoGG ist der betreffende Wohngeldbescheid ganz oder teilweise aufzuheben, weil der Wohngeldbescheid nicht kraft Gesetzes unwirksam wird (vgl. Nummer 28.21).

28.03 Hinweise an die wohngeldberechtigte Person

Die wohngeldberechtigte Person ist mit der Unterrichtung über die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides (vgl. Nummer 28.01 Absatz 1) auf die Möglichkeit der erneuten Wohngeldantragstellung und die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 WoGG hinzuweisen. In einem gegebenenfalls erforderlichen Aufhebungsbescheid (vgl. Nummer 28.02) soll sie darauf hingewiesen werden, dass erneut Wohngeld nur auf der Grundlage eines neuen Wohngeldantrages bewilligt werden kann.

Zu § 28 Absatz 1

28.11 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Mitteilungspflicht

(1) Die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides tritt ein, wenn kein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied mehr in dem betreffenden Wohnraum den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

1.ausziehen oder versterben oder

2.den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nach außerhalb des betreffenden Wohnraums verlegen, trotzdem aber den Wohnraum weiterhin nutzen.

Die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides tritt auch dann ein, wenn ausschließlich nicht zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder weiterhin in dem Wohnraum den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben. Aufenthalte von zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern außerhalb des Wohnraums sind unschädlich, wenn der Wohnraum weiterhin der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt (vgl. Nummer 5.15).

(2) Die wohngeldberechtigte Person ist zur Mitteilung an die Wohngeldbehörde verpflichtet, wenn Gründe, die zur Unwirksamkeit des Bescheides führen, eintreten (§ 28 Absatz 1 Satz 2 WoGG). Nummer 27.31 ist zu beachten.

Zu § 28 Absatz 2

28.21 Zweckwidrige Verwendung des Wohngeldes

(1) Bei zweckwidriger oder überwiegend zweckwidriger Verwendung des Wohngeldes ist der Wohngeldbescheid nach § 28 Absatz 2 WoGG vollständig aufzuheben und das geleistete Wohngeld nach § 50 Absatz 1 SGB X zurückzufordern.

Beispiel:

Wohngeld wird in Höhe von 100 Euro geleistet. Die wohngeldberechtigte Person überweist Miete in Höhe von 40 Euro. Wohngeld wurde in Höhe von 60 Euro zweckwidrig verwendet.

Folge: Der Wohngeldbescheid ist für den gesamten Monat aufzuheben.

(2) Wird eine zweckwidrige oder überwiegend zweckwidrige Verwendung des Wohngeldes während eines BWZ bekannt, ist unverzüglich zu prüfen, ob das Wohngeld an die Vermieterin oder den Vermieter oder an andere Haushaltsmitglieder oder den Leistungsträger gezahlt werden kann, um die zweckentsprechende Verwendung sicherzustellen. Wird die Zahlung des Wohngeldes entsprechend verändert, ist der Wohngeldbescheid nur für die vor dem Zeitpunkt der Veränderung liegenden Monate aufzuheben. Der BWZ bleibt gegebenenfalls unberührt. Nummer 26.11 Absatz 2 ist zu beachten. Eine Prüfung, ob die wohngeldberechtigte Person auf den Bestand des Wohngeldbescheides vertrauen konnte, findet nicht statt.