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§ 30 WoGG – Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

(1) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam, gilt Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurde, als unter Vorbehalt geleistet. Das Geldinstitut muss es der überweisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde zurücküberweisen, wenn diese es als zu Unrecht geleistet zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit

1. über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden ist, es sei denn, die Rücküberweisung kann aus einem Guthaben erfolgen, oder

2. die Wohngeldbehörde das Wohngeld an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete überwiesen hat.

Das Geldinstitut darf den nach Satz 1 überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(2) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam und ist Wohngeld weiterhin geleistet worden, sind mit Ausnahme des Empfängers oder der Empfängerin der Miete folgende Personen verpflichtet, der Wohngeldbehörde den entsprechenden Betrag zu erstatten:

1. Personen, die das Wohngeld unmittelbar in Empfang genommen haben,

2. Personen, auf deren Konto der entsprechende Betrag durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft weitergeleitet wurde, und

3. Personen, die über den entsprechenden Betrag verfügungsberechtigt sind und ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben.

Der Erstattungsanspruch ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, muss der überweisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde auf Verlangen Name und Anschrift der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen und etwaiger neuer Kontoinhaber oder Kontoinhaberinnen benennen. Ein Anspruch nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(3) Der Rücküberweisungs- und der Erstattungsanspruch verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wohngeldbehörde Kenntnis von der Überzahlung erlangt hat.

Verwaltungsvorschrift zu § 30 WoGG

30.01 Allgemeines

Wohngeld, das für den auf den Todesfall folgenden Monat oder darauf folgende Monate auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut weitergezahlt wurde, gilt als unter Vorbehalt gezahlt und kann deshalb grundsätzlich als zu Unrecht gezahlt unmittelbar vom Geldinstitut zurückgefordert werden. Ist das Wohngeld nicht vom Geldinstitut nach § 30 Abs. 1 WoGG zu erstatten, sind die in § 30 Abs. 2 WoGG genannten Personen zur Erstattung verpflichtet. Die Haftung der Erben der verstorbenen wohngeldberechtigten Person bleibt von § 30 WoGG unberührt. Erfüllen Erben die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 WoGG, gilt nur die Verjährungsfrist nach § 30 Abs. 3 WoGG und nicht die Frist nach § 52 Abs. 2 SGB X.

Zu § 30 Abs. 1

30.11 Wohngeldrückforderung von Geldinstituten im Todesfall

(1) Grundsätzlich ist Wohngeld, das nach dem Tod einer wohngeldberechtigten Person geleistet wurde, vom Geldinstitut zu erstatten (im Folgenden: der entsprechende Betrag). Dies gilt nicht, wenn über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde. Ist aber in solchen Fällen ein Guthaben mindestens in Höhe des zurückzufordernden Betrages vorhanden, hat das Geldinstitut das zurückgeforderte Wohngeld trotzdem zu erstatten. Die Rückforderung ist im Fall des § 30 Abs. 1 WoGG durch ein Rückforderungsschreiben und ggf. durch Leistungsklage geltend zu machen. Bei der Rückforderung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht wird.

(2) Der entsprechende Betrag darf nicht zur Befriedigung von Forderungen des Geldinstituts verwandt werden. Daraus folgt, dass der entsprechende Betrag auch dann zu erstatten ist, wenn das Konto der wohngeldberechtig- ten Person bei Eingang des Wohngeldes bereits im Soll war.

(3) Wendet das Geldinstitut ein, dass über den entsprechenden Betrag ganz oder teilweise anderweitig verfügt wurde, ist das Geldinstitut verpflichtet, den Namen und die Anschrift des Empfängers oder der Empfängerin zu benennen (§ 30 Abs. 2 Satz 3 WoGG).

Zu § 30 Abs. 2

30.21 Wohngeldrückforderung von zur Erstattung verpflichteten Personen im Todesfall

(1) Gegenüber den nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WoGG zur Rückzahlung verpflichteten Personen ist der Erstattungs- anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Durch die Regelung wird ein eigenständiger öffentlich- rechtlicher Erstattungsanspruch begründet, so dass § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht gilt (kein Vertrauensschutz). Die zur Rückzahlung verpflichteten Personen können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein.

(2) Vor Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes ist grundsätzlich eine Anhörung nach § 24 SGB X durchzuführen.

(3) Das Geldinstitut ist verpflichtet, für die Rückforderung den Namen und die Anschrift des Empfängers oder der Empfängerin zu benennen (vgl. Nummer 30.11 Abs. 3).

(4) Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WoGG ist der Vermieter oder die Vermieterin nicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn das Wohngeld für einen Zeitraum geleistet wurde, in dem das Mietverhältnis bereits beendet ist.

(5) Die Wohngeldbehörde kann nach § 30 Abs. 2 Satz 4 WoGG in Verbindung mit § 50 SGB X auch gegen die Erben vorgehen (siehe auch Nummer 30.01).