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§ 32 WoGG – Erstattung des Wohngeldes durch den Bund

Wohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land gezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu erstatten.

Verwaltungsvorschrift zu § 32 WoGG

32.01 Allgemeines

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Wohngeldabrufe beim Bund nach dem 31. Dezember 2015.

(2) In den Ländern, in denen die Wohngeldzahlung nicht unmittelbar aus dem Landeshaushalt erfolgt, gilt das Wohngeld erst dann als vom Land gezahlt, wenn das Land den für die Auszahlung des Wohngeldes zuständigen Stellen das Wohngeld erstattet hat.

(3) Bei dem zur Erstattung führenden Verfahren sind zu unterscheiden:

  1. Berechnungs- und Zahlverfahren (Berechnung und Auszahlung des Wohngeldes)

sowie als eigentliches Erstattungsverfahren

2. Abrechnungsverfahren (Zusammenfassen der Wohngeldleistungen und anderer Zahlungsvorgänge),

3. Abrufverfahren (technischer Abruf beim Bund – HKR-Verfahren –).

(4) Sofern in den Verfahren Datenverarbeitungsprogramme eingesetzt werden, müssen diese die maßgebenden Vorschriften umsetzen oder die Voraussetzungen für deren Umsetzung schaffen. Die Programme müssen materielle und formelle Plausibilitätskontrollen enthalten.

(5) Die Erstattung durch den Bund nach § 32 WoGG setzt voraus, dass ein Wohngeldbescheid ergangen und die Zahlung des Wohngeldes erfolgt ist sowie die Abrechnung und der Abruf ordnungsgemäß vorgenommen worden sind. Die Kosten, die der wohngeldberechtigten Person nach § 26 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 WoGG vom Wohngeld abgezogen werden, sind nicht vom zu erstattenden Wohngeldbetrag abzusetzen.

32.02 Berechnungs- und Zahlverfahren

(1) Die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung des Wohngeldes ist durch die zuständigen Stellen sicherzustellen.

(2) Jeder kassenwirksame Wohngeldvorgang ist nach abschließender Bearbeitung als zahlungsbegründende Unterlage durch den Bearbeiter nach den wohngeldrechtlichen und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften sachlich und rechnerisch richtigzuzeichnen. Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine fehlerhafte Berechnung und Zahlung des Wohngeldes vermieden werden. Solche Maßnahmen können – unbeschadet weitergehender landesrechtlicher Regelungen – insbesondere sein:

  1. Gegenprüfung aller Wohngeldbewilligungen durch eine zweite Dienstkraft oder

2. stichprobenweise Gegenprüfung von Wohngeldbewilligungen durch eine zweite Dienstkraft.

(3) Mit der sachlichen Richtigkeit wird bestätigt, dass alle maßgebenden Vorschriften ordnungsgemäß angewandt worden sind.

32.03 Abrechnungsverfahren

(1) Da der Bund nur die Hälfte des Wohngeldes erstattet, das von einem Land gezahlt worden ist, darf nur bereits geleistetes oder zumindest zeitgleich geleistetes Wohngeld der Abrechnung zugrunde gelegt werden (siehe auch Nummer 32.01 Absatz 2).

(2) Von dem sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag sind unverzüglich abzusetzen:

  1. die eingegangenen Wohngeldrückzahlungen und

2. die zurückgekommenen Wohngeldleistungen, die endgültig nicht ausgezahlt worden sind.

Entsprechende Unterlagen sind wie zahlungsbegründende Unterlagen aufzubewahren.

(3) Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Erstattungsbetrag wird der zuständigen Stelle des Landes gemeldet.

32.04 Abrufverfahren

(1) Mit dem Abrufverfahren ermächtigt der Bund die Länder, Bundesmittel als Erstattungsbeträge im Sinne des § 32 WoGG abzurufen.

(2) Aus Gründen der Haushaltsklarheit sind auf den Formblättern E 1 und E 3 die Höhe der Rückläufe (Rückzahlungen und zurückgekommene, endgültig nicht ausgezahlte Wohngeldleistungen sowie Stundungszinsen) separat anzugeben.

(3) Die zuständigen Stellen der Länder fassen die eingegangenen Meldungen über die Auszahlungen und Rückläufe von Wohngeld in der Zeit vom letzten Abruf beim Bund, die sich aus den automatisiert erstellten Auszügen aus den Landeshaushaltstiteln oder bei doppisch buchenden Ländern aus den entsprechenden Kontierungselementen oder hinsichtlich der Rücklaufe auch aus anderen belastbaren Nachweisen ergeben können, zusammen, fordern die entsprechenden hälftigen Beträge bei der Bundeskasse ab und übersenden dazu zeitgleich das Formblatt E 1 (Anlage 1) an das BMUB. Der Abruf von zu erstattenden Beträgen ist höchstens zwei Mal im Monat zulässig.

(4) Die Erstattungsbeträge sind möglichst zeitnah nach der Auszahlung des Wohngeldes vom Land beim Bund abzurufen. Bezieht sich ein geplanter Abruf auf Wohngeldzahlungen, die vor dem Kalenderjahr, das dem geplanten Abruf vorangeht, geleistet wurden, ist dieser mit dem Formblatt E 2 (Anlage 2) geltend zu machen und zu begründen. Im Fall des Satzes 2 ist der Abruf erst nach Zustimmung durch das BMUB zulässig; wird innerhalb eines Monats nach Eingang des Formblatts E 2 keine Entscheidung mitgeteilt, gilt die Zustimmung als erteilt.

(5) Wohngeldzahlungen, die vor dem vierten Kalenderjahr vor einem beabsichtigten Abruf beim Bund geleistet wurden, werden nicht mehr erstattet (in analoger Anwendung der vierjährigen Verjährungsfrist im Sozialrecht). Es ist durch das Land sicherzustellen, dass derartige Beträge in den bei der Bundeskasse abgerufenen Beträgen nicht enthalten sind.

(6) Von jedem Land ist eine Schlussrechnung für das vergangene Kalenderjahr mit dem Formblatt E 3 (Anlage 3) zu fertigen und dem BMUB bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übersenden. Als Nachweis der Höhe der Wohngeldausgaben des Landes ist der entsprechende Auszug aus der abgeschlossenen Rechnungslegung des jeweiligen Landeshaushalts beizufügen oder nachzureichen.

(7) Ergibt sich nach der Schlussrechnung unter Nummer 5.2 des Formblatts E 3 ein auszugleichender Betrag (zu viel bzw. zu wenig abgerufene Bundesmittel), so ist der Ausgleich (Abruf bzw. Gutschrift) erst nach Zustimmung durch den Bund zulässig. Liegt der Nachweis nach Absatz 6 Satz 2 nicht zeitgleich mit dem Formblatt E 3 vor, kann die Zustimmung nur vorläufig erfolgen.

32.05 Zahlungsbegründende Unterlagen

(1) Als zahlungsbegründende Unterlagen gelten

  1. bei den Wohngeldbehörden

a)die einzelnen Wohngeldakten einschließlich der Wohngeldbescheide und Unterlagen über die monatlichen Wohngeldzahlungen und

b)die Schreiben an den Sozialleistungsträger, mit denen die Wohngeldbehörde einen Erstattungsanspruch bejaht (vgl. Teil C Nummer 102.01 Absatz 1 Satz 7 und Absatz 6 Satz 4 ff.) sowie

2. bei den Mittelbehörden und den Ministerien bzw. Senatsverwaltungen die für das Abrechnungs- und Abrufverfahren (Nummern 32.03 und 32.04) verwandten Belege oder Dateien.

(2) Zahlungsbegründende Unterlagen sind dem Bund auf Verlangen vorzulegen.

32.06 Überhöhte Wohngelderstattungsbeträge

Werden von einem Land Erstattungsbeträge beim Bund abgerufen, die die hälftige Erstattungssumme der Wohngeldausgaben übersteigen, ist nach Feststellung dieses Tatbestandes der überhöhte Teil dieser Leistungen unverzüglich an den Bund zu überweisen, es sei denn, sie können mit der in dem Monat der Feststellung anstehenden Erstattungssumme vollständig verrechnet werden. Das Land hat den Bund hierüber mit Begründung zu unterrichten.