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§ 34 WoGG – Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht

(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die für die Berechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik zu führen.

(2) Für die Erhebung sind die Wohngeldbehörden auskunftspflichtig. Die Angaben der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Personen dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale (§ 35).

(3) Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit der Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.

Verwaltungsvorschrift zu § 34 WoGG

Zu § 34 Abs. 1 bis 3

34.11 Statistische Unterlagen

(1) Dem Statistischen Landesamt sind die Bearbeitungsblätter (bei manueller Bearbeitung) und Datenträger (bei maschineller Bearbeitung) vierteljährlich zu übersenden.

(2) Dem Statistischen Landesamt sind jeweils bis zum 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar für das abgelaufene, gesamte Kalendervierteljahr ­ getrennt nach Miet- und Lastenzuschuss ­ folgende Angaben zu übermitteln:

1. die Zahl der Ablehnungen und unwirksamen Bescheide
2. die Summe des gezahlten Wohngeldes.