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§ 37 WoGG – Bußgeld

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

2. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht oder

3. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Wohngeldanspruch erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Wohngeldbehörden.

Verwaltungsvorschrift zu § 37 WoGG

37.01 Richtlinien, Anhörung

(1) Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. Januar 1977 in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten (insbesondere Nummern 269 ff.; vgl. www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de).

(2) Vor Erlass eines Bußgeldbescheides ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Anhörung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

37.02 Keine Aussagepflicht

(1) Für die betroffene Person besteht keine Pflicht, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äußern. Darauf ist sie ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Die betroffene Person ist jedoch verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zur Person zu machen (§ 111 Abs. 1 OWiG).

37.03 Opportunitätsprinzip

Die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 1 und 2 WoGG liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Diese ist daher nicht verpflichtet, in jedem Fall eines festgestellten Verstoßes nach § 37 Abs. 1 WoGG ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten und durchzuführen.

37.04 Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens

Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren soll vorbehaltlich der Nummer 37.05 insbesondere eingeleitet werden, wenn

  • das mitteilungspflichtige Ereignis nicht oder erst nach Ablauf von vier Monaten nach dem maßgeblichen Termin (z. B. Umzug) bzw. nach Eintritt und Erkennen einer mitteilungspflichtigen Einnahmeerhöhung bzw. Miet- oder Belastungsverringerung mitgeteilt wird und der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich bestehenden Wohngeldanspruch und dem rechtswidrig bewilligten Wohngeld

a) monatlich mehr als 60 Euro oder

b) insgesamt mehr als 240 Euro

beträgt oder

  • ein Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren nach dem letzten Verstoß vorliegt; ein Wiederholungsfall ist auch gegeben, wenn gegen unterschiedliche Mitteilungspflichten verstoßen wird.

37.05 Abgabe an die Staatsanwaltschaft

Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Tat eine Straftat ist, ist die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Werden Unterlagen gefälscht, die dem Nachweis der Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs dienen, ist die Sache unabhängig von der Entstehung eines Schadens an die Staatsanwaltschaft abzugeben.

37.06 Bußgeldbescheide

(1) Der Inhalt des Bußgeldbescheides richtet sich nach § 66 OWiG.

(2) Der Bußgeldbescheid ist der betroffenen Person nach dem Verwaltungszustellungsgesetz des Landes zuzustellen (vgl. § 51 OWiG). Die Zustellung soll durch Postzustellungsurkunde erfolgen.

37.07 Einstellung des Verfahrens

Die Wohngeldbehörde kann ein eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren, solange es bei ihr anhängig ist, einstellen (§ 47 Abs. 1 OWiG). Die Einstellung ist aktenkundig zu machen.

Zu § 37 Abs. 1

37.11 Erhebliche Änderung in den Verhältnissen

(1) Der Tatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 2 WoGG ist nur dann erfüllt, wenn die Änderung in den Verhältnissen auch zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Wohngeldes führt.

(2) Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, die einer Mitteilungspflicht gegenüber der wohngeldberechtigten Person oder dem Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WoGG gezahlt wird, nicht nachkommen (§ 27 Abs. 3 Satz 2 oder § 28 Abs. 4 Satz 2 WoGG), erfüllen nicht den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.

(3) Die Verletzung einer Mitteilungspflicht bei einer erheblichen Änderung der Verhältnisse darf nur geahndet werden, wenn die Mitteilungspflichten ausdrücklich per Bescheid für den maßgeblichen Zeitraum auferlegt wurden und dabei auf die Rechtsfolge (Ordnungswidrigkeit, Bußgeld) hingewiesen wurde (vgl. § 24 Abs. 3 WoGG).

37.12 Verschulden (Vorsatz, Leichtfertigkeit)

(1) Vorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsmerkmale des § 37 Abs. 1 WoGG kennt und die Tatbestandsverwirklichung will. Dabei genügt es, wenn die betroffene Person die Tatbestandsverwirklichung nur für möglich hält, sie aber billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).

(2) Leichtfertig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste.

Zu § 37 Abs. 2

37.21 Bußgeldrahmen

Die Geldbuße beträgt zwischen 5 und 2 000 Euro. Der Bußgeldrahmen nach § 37 Abs. 2 WoGG weicht somit bezüglich der Höchstgrenze von § 17 Abs. 1 OWiG ab. Bei leichtfertigem Handeln beträgt das Höchstmaß der Geldbuße 1 000 Euro (vgl. § 17 Abs. 2 OWiG). Die Schwere der Tat ist zu berücksichtigen.

37.22 Verwarnung

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene nach § 56 OWiG verwarnt werden.

Zu § 37 Abs. 3

37.31 Verjährung (allgemeine Hinweise)

(1) Wohngeldrechtliche Ordnungswidrigkeiten sind in der Regel Dauerordnungswidrigkeiten. Zu solchen zählen Handlungen, bei denen die betroffene Person den von ihr durch die Verwirklichung des Bußgeldtatbestands geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrechterhält oder die bußgeldbewehrte Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt, sodass sich der Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands bezieht (Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 3. November 2005, Az: 1 Ss 226/05, juris, Leitsatz und Randnummer 11).

(2) Bei Dauerordnungswidrigkeiten ist zwischen der Vollendung (Ordnungswidrigkeit liegt vor, weil der rechtswidrige Zustand herbeigeführt wurde) und der Beendigung (der rechtswidrige Zustand wird nicht mehr aufrechterhalten) zu unterscheiden. Erst mit der Beendigung der Dauerordnungswidrigkeit beginnt die Verjährungsfrist.

(3) Die Verfolgung von wohngeldrechtlichen Dauerordnungswidrigkeiten verjährt

  1. bei vorsätzlicher Tatbegehung in einem Jahr (§ 31 Absatz 2 Nummer 3 OWiG in Verbindung mit § 37 Absatz 2 WoGG) und
  2. bei leichtfertiger Tatbegehung in sechs Monaten (§ 31 Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 17 Absatz 2 OWiG in Verbindung mit § 37 Absatz 1 und 2 WoGG).

Durch die Verjährung wird die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit (und die Anordnung von Nebenfolgen) ausgeschlossen (Verfolgungsverjährung, vgl. § 31 Absatz 1 Satz 1 OWiG).

37.32 Beginn der Verjährungsfrist – Verstoß gegen die Auskunftspflicht (vor Bescheiderteilung)

(1) Vor Bescheiderteilung ist der leichtfertige oder vorsätzliche Verstoß gegen die Auskunftspflicht (§ 23 Absatz 1 bis 3 WoGG) spätestens mit Erlass des Wohngeldbescheides vollendet, d. h. zu diesem Zeitpunkt liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt nach Beendigung des Verstoßes gegen die Auskunftspflicht (§ 31 Absatz 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 2 WoGG). Der Verstoß ist beendet mit der letzten Zahlung, die auf Grund eines Wohngeldbescheides erfolgte, der im Zuge eines Verwaltungsverfahrens erlassen wurde, in dem die Auskunftspflicht verletzt wurde. Die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit verjährt im Falle der vorsätzlichen Tatbegehung in einem Jahr bzw. im Falle der leichtfertigen Tatbegehung in sechs Monaten. Danach kann die Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden.

Beispiel (vorsätzliche Tatbegehung): Die wohngeldberechtigte Person macht im Wohngeldantrag vorsätzlich falsche Angaben (z. B. sie verschweigt Teile ihres Arbeitseinkommens). Diese werden nicht beim Einkommen berücksichtigt (Verstoß gegen § 23 Absatz 1 Satz 3, § 37 Absatz 1 Nummer 2 WoGG). Die Wohngeldbehörde erfährt dies nach der letzten Zahlung.

  1. Juni 2016: Zugang des Wohngeldantrages bei der Wohngeldbehörde

BWZ: Juni 2016 bis 31. Mai 2017

April 2017: letzte Zahlung im BWZ

  1. April 2017: Beginn der Verjährungsfrist

ab 30. April 2018: Verfolgungsverjährung

(3) Abweichend zu Absatz 2 ist der Verstoß gegen die Auskunftspflicht schon vor der letzten Zahlung beendet, wenn die Wohngeldbehörde vorher vom auskunftspflichtigen Sachverhalt Kenntnis erhält (z. B. durch weitere Befassung infolge eines Datenabgleichs oder indem die zur Auskunft verpflichtete Person ihrer Auskunftspflicht verspätet nachkommt). In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist schon mit Kenntnis der Wohngeldbehörde, da hierdurch die Auskunftspflicht endet. Kenntnis der Wohngeldbehörde liegt erst dann vor, wenn sie unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt des auskunftspflichtigen Sachverhalts Kenntnis zu nehmen.

37.33 Beginn der Verjährungsfrist – Verstoß gegen die Mitteilungspflicht (nach Bescheiderteilung) im laufenden BWZ

(1) Nach Bescheiderteilung ist der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht im laufenden von dem im abgelaufenen BWZ zu unterscheiden.

(2) Im laufenden BWZ ist der leichtfertige oder vorsätzliche Verstoß gegen die Mitteilungspflicht (§ 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, § 28 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WoGG) mit der unterlassenen, nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Mitteilung einer erheblichen Änderung der Verhältnisse (§ 37 Absatz 1 Nummer 3 WoGG; Nummer 37.11) vollendet; d. h. zu diesem Zeitpunkt liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (zum Zeitpunkt des Einleitens eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vgl. aber Nummer 37.04).

(3) Die Verjährungsfrist beginnt nach Beendigung des Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht (§ 31 Absatz 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 3 WoGG). Der Verstoß ist beendet mit der letzten Zahlung, die auf Grund eines Wohngeldbescheides erfolgte, in dessen BWZ die Mitteilungspflicht verletzt wurde. Die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit verjährt im Falle der vorsätzlichen Tatbegehung in einem Jahr bzw. im Falle der leichtfertigen Tatbegehung in sechs Monaten. Danach kann die Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden.

Beispiel (vorsätzliche Tatbegehung): Die wohngeldberechtigte Person teilt im BWZ vorsätzlich nicht mit, dass ein bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigtes Haushaltsmitglied während des BWZ ausgezogen ist (Verstoß gegen § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 37 Absatz 1 Nummer 3 WoGG). Die Wohngeldbehörde erfährt dies nach der letzten Zahlung.

BWZ: Juni 2016 bis 31. Mai 2017

ab 1. Februar 2017: Auszug des Haushaltsmitgliedes

  1. April 2017: letzte Zahlung im BWZ
  1. April 2017: Beginn der Verjährungsfrist

ab 30. April 2018: Verfolgungsverjährung

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht schon vor der letzten Zahlung beendet, wenn die Wohngeldbehörde vorher vom mitteilungspflichtigen Sachverhalt Kenntnis erhält (z. B. durch weitere Befassung infolge eines Datenabgleichs oder indem die zur Mitteilung verpflichtete Person ihrer Mitteilungspflicht verspätet nachkommt). In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist schon mit Kenntnis der Wohngeldbehörde von der erheblichen Änderung der Verhältnisse, da hierdurch die Mitteilungspflicht endet. Kenntnis der Wohngeldbehörde liegt erst dann vor, wenn sie unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt des mitteilungspflichtigen Sachverhalts Kenntnis zu nehmen.

37.34 Beginn der Verjährungsfrist – Verstoß gegen die Mitteilungspflicht (nach Bescheiderteilung) nach Ablauf des BWZ

Bei einem leichtfertigen oder vorsätzlichen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach Ablauf des BWZ beginnt die Verjährungsfrist mit Kenntnis der mitteilungspflichtigen Person. Die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit verjährt im Falle der vorsätzlichen Tatbegehung in einem Jahr bzw. im Falle der leichtfertigen Tatbegehung in sechs Monaten. Danach kann die Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden.

Beispiel (vorsätzliche Tatbegehung): Die wohngeldberechtigte Person erhält nach Ablauf des BWZ nach einem langjährigen Rechtsstreit eine rückwirkende Rente. Dies erfährt sie, bevor drei Jahre seit der rückwirkenden Einkommenserhöhung vergangen sind. Obwohl sie nach § 27 Absatz 4 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 WoGG der Wohngeldbehörde zur Mitteilung verpflichtet ist, teilt sie die rückwirkende Rentenerhöhung vorsätzlich nicht mit. Die Wohngeldbehörde erfährt hiervon erst später durch einen Datenabgleich oder einen erneuten Wohngeldantrag. Der Zeitpunkt der Kenntnis der betroffenen Person ist für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich.

BWZ: Februar 2013 bis 31. Januar 2014

rückwirkend zum 12. Mai 2013: Rente

  1. Januar 2016: Kenntnis der wohngeldberechtigten Person von der Rentenerhöhung
  1. Juni 2016: Kenntnis der Wohngeldbehörde von der Rentenerhöhung

Beginn der Verjährungsfrist: Januar 2016

Verfolgungsverjährung: ab 5. Januar 2017

37.35 Unterbrechung der Verjährungsfrist

(1) Die Verjährungsfrist wird bei wohngeldrechtlichen Ordnungswidrigkeiten unter anderem unterbrochen durch die erste Vernehmung der betroffenen Person, die Bekanntgabe, dass gegen sie das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist (z. B. durch Übersendung des Anhörungsschreibens), oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe (vgl. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 OWiG, Nummer 37.02 Absatz 1; keine Unterbrechung durch weitere Anhörungen der Wohngeldbehörde) oder auch durch den Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch seine Zustellung (vgl. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 OWiG).

(2) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist mehr als zwei Jahre verstrichen sind (vgl. § 33 Absatz 3 Satz 1 und 2 OWiG).

(3) Die Wohngeldbehörde hat während des gesamten Verfahrens darauf zu achten, dass die Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen wird, besonders wenn die kürzere Verjährungsfrist bei leichtfertiger Tatbegehung greift.