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§ 6 WoGG – Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder

(1) Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen (zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder).

(2) Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, ist dies für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßgebende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn nach dem Todesfall

  1. die Wohnung aufgegeben wird,
  2. die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sich mindestens auf den Stand vor dem Todesfall erhöht oder
  3. der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft in einer Leistung nach § 7 Abs. 1 mindestens teilweise berücksichtigt wird.

Verwaltungsvorschrift zu § 6 WoGG

Zu § 6 Abs. 1

6.11 Nicht zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder

Haushaltsmitglieder, die nach Maßgabe der §§ 7 und 8 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen sind, sind bei der Berechnung des Wohngeldes nicht zu berücksichtigen. Die Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ist jedoch in den Fällen des § 11 Abs. 3 WoGG maßgebend für den Anteil der Miete oder Belastung, für den Anteil am Höchstbetrag für Miete und Belastung und für den Anteil am Betrag für Heizkosten (siehe Nummern 11.31 und 11.32).

Zu § 6 Abs. 2

6.21 Dauer der Vergünstigung im Todesfall

(1) Die Frist nach § 6 Abs. 2 WoGG endet mit Ablauf des zwölften Monats nach dem Sterbemonat des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ohne Rücksicht darauf, ob und wann innerhalb dieser Frist ein Wohngeldantrag für die im Zeitpunkt des Todesfalls bewohnte Wohnung gestellt wird. Der Sterbemonat selbst ist von § 6 Abs. 2 Satz 1 WoGG nicht mit umfasst.

(2) Wird die Wohnung nach dem Todesfall aufgegeben und für die neue Wohnung ein Wohngeldantrag gestellt, ist die Vergünstigung im Todesfall bei der Ermittlung des neuen Wohngeldanspruchs nicht anzuwenden.

(3) Wird nach dem Tod eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes der auf ihn entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft bei einer Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG mindestens teilweise berücksichtigt, ist von dem Monat der Berücksichtigung an § 6 Abs. 2 Satz 1 WoGG nicht anzuwenden.

Beispiel: Die Wohnung wird von drei Haushaltsmitgliedern bewohnt, davon ist ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen. Bei dessen Bedarfsermittlung wird die Miete zu einem Drittel berücksichtigt. Im März verstirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied. Bei der Bedarfsermittlung des ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedes wird für die Zeit ab April die Miete nunmehr zur Hälfte berücksichtigt. Die Vergünstigung im Todesfall ist ab April für das verbleibende zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nicht anzuwenden.

(4) Die Vergünstigung im Todesfall kann auch für den überlebenden Ehegatten, den überlebenden Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin gelten, wenn die Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen zusammen oder getrennt in demselben Heim gewohnt haben.

(5) Ist über das Wohngeld nach § 42 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 zu entscheiden, ist § 6 Abs. 2 WoGG auch dann anzuwenden, wenn nach der Regelung des § 4 Abs. 4 WoGG a. F. die dort genannte Frist von 24 Monaten über den 1. Januar 2009 hinaus wirkt. § 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 WoGG bleibt unberührt.