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§ 17 WoGG – Freibeträge

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:

  1. 1 800 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung
    • a) von 100 oder
    • b) von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;
  2. 750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist;
  3. 1.320 Euro, wenn
    • a) ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und
    • b) mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird;
  4. ein Betrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1.200 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist.

Verwaltungsvorschrift zu § 17 WoGG

17.01 Maßgeblicher Zeitraum

Die Absetzung der Freibeträge nach § 17 WoGG richtet sich nach den Verhältnissen im jeweiligen BWZ.

17.02 Absetzung der Freibeträge

Die Freibeträge nach § 17 WoGG sind zur Ermittlung des Gesamteinkommens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Summe der nach den §§ 14 bis 16 WoGG ermittelten Jahreseinkommen abzusetzen. Die Freibeträge stehen nur den nicht vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern zu.

Zu § 17 Nummer 1

17.03.1 Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft

(1) Der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder soll durch Vorlage eines Ausweises nach § 69 Absatz 5 SGB IX (ab 1. Januar 2018: nach § 152 Absatz 5 SGB IX) oder eines Feststellungsbescheides nach § 69 Absatz 1 SGB IX (ab 1. Januar 2018: nach § 152 Absatz 1 SGB IX) geführt werden. Bei Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern in vollstationärer Pflege (Pflegeheimbewohnerinnen oder Pflegeheimbewohner) kommt ausschließlich der Freibetrag nach § 17 Nummer 1 Buchstabe a WoGG in Betracht. Liegt dem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied keines der in Satz 1 aufgeführten Dokumente vor, gelten folgende Nachweiserleichterungen:

1.In Fällen häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege mit Nachweis der Pflegegrade 2 oder 3 kann ohne weitere Prüfung von einem Grad der Behinderung von mindestens 50 ausgegangen werden, es sei denn, am Vorliegen des Grades der Behinderung von mindestens 50 bestehen konkrete Zweifel.

2.Bei pflegebedürftigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern mit Nachweis der Pflegegrade 4 oder 5 kann ohne weitere Prüfung von einem Grad der Behinderung von 100 ausgegangen werden, es sei denn, am Vorliegen des Grades der Behinderung von 100 bestehen konkrete Zweifel.

In Fällen häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege mit Nachweis des Pflegegrades 1 ist der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft (Grad der Behinderung von mindestens 50, vgl. § 2 Absatz 2 SGB IX) erforderlich. In Fällen vollstationärer Pflege mit Nachweis der Pflegegrade 1 bis 3 ist ein Grad der Behinderung von 100 nachzuweisen.

Übersicht über die Nachweiserleichterungen zur Vermutung der Schwerbehinderteneigenschaft:

PflegegradVermuteter Grad der BehinderungFolge in Fällen vollstationärer PflegeFolge in Fällen häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege
1Nachweis über Grad der Behinderung von 100 erforderlichNachweis über Grad der Behinderung von mindestens 50 erforderlich
2 und 3mindestens 50Nachweis über Grad der Behinderung von 100 erforderlichkein weiterer Nachweis über Grad der Behinderung erforderlich
4 und 5100kein weiterer Nachweis über Grad der Behinderung erforderlichkein weiterer Nachweis über Grad der Behinderung erforderlich

(2) Als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung genügen auch die vor dem 20. Juni 1976 ausgestellten amtlichen Ausweise für Menschen mit Schwerkriegsbeschädigungen, Schwerbeschädigung oder Schwerbehinderung sowie die nach § 3 Absatz 4 des Zweiten Teils des SGB IX in der bis zum 19. Juni 1976 geltenden Fassung erteilten Bescheinigungen, und zwar bis zum Ablauf ihres Geltungszeitraums.

(3) Der einmal erbrachte Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung gilt während der Geltungsdauer des Ausweises oder der Bescheinigung auch für spätere Wohngeldanträge, sofern nicht Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Ausweis oder die Bescheinigung eingezogen oder in für die Wohngeldleistung maßgebenden Merkmalen berichtigt worden ist.

(4) Wird die Schwerbehinderung oder der Pflegegrad, der zu einem Freibetrag nach § 17 Nummer 1 WoGG führt, erst während des laufenden BWZ mit Wirkung zum Beginn des BWZ oder davor festgestellt, ist der Wohngeldbescheid rechtswidrig und daher nach § 44 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. In diesem Fall ist erneut über den Wohngeldantrag – unter Zugrundelegung des entsprechend festgestellten Grades der Behinderung bzw. des Pflegegrades – zu entscheiden.

Beispiel 1 (im laufenden BWZ rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung mit Wirkung vor Erlass des Wohngeldbescheides):

1. Februar 2016:Antrag der wohngeldberechtigten Person auf Feststellung der Schwerbehinderung bei der dafür zuständigen Behörde
15. März 2016:Wohngeldbescheid mit BWZ 1. März 2016 bis 28. Februar 2017
1. Juni 2016:Feststellung der Schwerbehinderung rückwirkend zum 1. Februar 2016
8. Juni 2016:Mitteilung über die rückwirkende Schwerbehinderung an Wohngeldbehörde

Folge: Der ursprüngliche Wohngeldbescheid vom 15. März 2016 ist rechtswidrig und daher nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Es ergeht ein neuer Wohngeldbescheid unter Zugrundelegung eines Freibetrages für die Schwerbehinderung mit BWZ 1. März 2016 bis 28. Februar 2017.

Wird die Schwerbehinderung oder der Pflegegrad, der zu einem Freibetrag nach § 17 Nummer 1 WoGG führt, erst während des laufenden BWZ mit Wirkung im laufenden BWZ festgestellt und stellt die wohngeldberechtigte Person rückwirkend einen Erhöhungsantrag, ist unter den Voraussetzungen des § 27 SGB X in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WoGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und Wohngeld neu zu bewilligen.

Beispiel 2 (im laufenden BWZ rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung mit Wirkung nach Erlass des Wohngeldbescheides):

15. März 2016:Wohngeldbescheid mit BWZ 1. März 2016 bis 28. Februar 2017
1. Juni 2016:Antrag der wohngeldberechtigten Person auf Feststellung der Schwerbehinderung bei der dafür zuständigen Behörde
15. August 2016:Feststellung der Schwerbehinderung rückwirkend zum 1. Juni 2016
19. August 2016:Mitteilung der rückwirkenden Schwerbehinderung an Wohngeldbehörde und Antrag auf rückwirkende Erhöhung des Wohngeldes

Folge: Auch ohne ausdrücklichen Antrag hat die Wohngeldbehörde der wohngeldberechtigten Person Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die wohngeldberechtigte Person innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderung diese der Wohngeldbehörde mitgeteilt hat. Die wohngeldberechtigte Person ist so zu stellen, als hätte sie im Juni 2016 einen Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WoGG gestellt. Liegen die Voraussetzungen vor, ist der ursprüngliche Wohngeldbescheid ab dem 1. Juni 2016 aufzuheben und ein neuer Bescheid mit BWZ 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 zu erlassen.

17.03.2 Nachweis der Pflegebedürftigkeit und Art der Pflegeleistung

(1) Die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI ist in der Regel nachzuweisen durch Vorlage eines Bescheides der zuständigen Stelle

1.über den Bezug einer Leistung bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI, teilstationärer Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI oder Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI,

2.über den Bezug von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 64a bis 64i und 66 SGB XII,

3.über den Bezug von Pflegezulage nach § 35 BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären,

4.über den Bezug von Pflegezulage nach § 267 Absatz 1 LAG oder über die Gewährung eines Freibetrages wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c LAG.

(2) Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit kann auch durch Vorlage des Merkzeichens „H“ im Ausweis nach § 69 Absatz 5 SGB IX (ab 1. Januar 2018: nach § 152 Absatz 5 SGB IX) erbracht werden.

Zu § 17 Nummer 2

17.03.3 Nachweis der Eigenschaft als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG oder als diesem Gleichgestellter

(1) Der Nachweis der Eigenschaft als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG oder als diesem Gleichgestellter wird durch Vorlage des Bescheides der zuständigen Entschädigungsbehörde geführt. Unabhängig hiervon sind die Entschädigungsbehörden der Länder verpflichtet, auf entsprechende Anforderung gutachtlich dazu Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen des § 17 Nummer 2 WoGG vorliegen, soweit ein Entschädigungsantrag nach dem BEG nicht gestellt worden ist. Für die Prüfung und die Abgabe dieser Stellungnahme ist entweder die nach § 185 BEG zuständige Landesentschädigungsbehörde oder diejenige Entschädigungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für sogenannte Nationalgeschädigte im Sinne des Artikels VI des BEG-Schlussgesetzes ist das Bundesverwaltungsamt in Köln die zuständige Entschädigungsbehörde.

(2) Der Freibetrag nach § 17 Nummer 2 WoGG steht auch folgenden Personen zu:

1.Witwen, Witwern und Waisen, die als Verfolgte im Sinne des § 1 Absatz 3 BEG gelten und unter den in den §§ 15 ff. BEG genannten Voraussetzungen Entschädigungen erhalten;

2.Personen, bei denen zwar die Voraussetzungen der §§ 1 bis 4 BEG vorliegen, die aber keine Leistungen nach dem genannten Gesetz erhalten, weil z. B. der Schaden geringfügig war oder die Antragsfrist versäumt worden ist;

3.Personen, die weder Verfolgte im Sinne des § 1 Absatz 1 BEG noch den Verfolgten gleichgestellt sind, aber dennoch Leistungen nach dem genannten Gesetz erhalten, z. B. Personen, die aus Gründen ihrer Nationalität geschädigt sind (Artikel VI des BEG-Schlussgesetzes) oder die lediglich eine Beihilfe nach den Vorschriften über einen Härteausgleich (§ 171 BEG) erhalten.

(3) Empfängern von Leistungen nach dem Entschädigungsrentengesetz, die nach § 4 dieses Gesetzes bei der Bemessung einkommensabhängiger Sozialleistungen nicht als Einnahme zu berücksichtigen sind, steht kein Freibetrag nach § 17 Nummer 2 WoGG zu.

Zu § 17 Nummer 3

17.03.4 Freibeträge für Alleinerziehende

(1) Der Freibetrag ist auch in den Fällen des § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 WoGG zu gewähren.

(2) Kinder im Sinne des § 17 Nummer 3 WoGG sind insbesondere

1.Abkömmlinge der wohngeldberechtigten Person und ihnen gleichgestellte Personen (eheliche, nicht eheliche, für ehelich erklärte und angenommene Kinder sowie Enkelkinder),

2.Pflegekinder im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WoGG.

Der Freibetrag ist nicht zu gewähren, wenn die oder der Alleinerziehende vom Wohngeld ausgeschlossen ist.

Zu § 17 Nummer 4

17.03.5 Freibeträge für eigene Einnahmen aus Erwerbstätigkeit eines als Haushaltsmitglied zu berücksichtigenden Kindes unter 25 Jahren

(1) Eigene Einnahmen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des § 17 Nummer 4 WoGG des Kindes, das ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ist, sind die Summe aus den folgenden positiven Einkünften

1.Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,

2.Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

3.Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

4.Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

5.pauschal besteuerte Einnahmen (Minijobs) nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG abzüglich der Aufwendungen zu deren Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung und

6.weitere Einnahmen wie z. B. vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Sachzuwendungen nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 WoGG, Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 14 Absatz 2 Nummer 11 WoGG und Zuwendungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nach § 14 Absatz 2 Nummer 14 WoGG

unter Berücksichtigung des § 15 und der Abzugsbeträge nach § 16 WoGG.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ist für jedes Kind eines Haushaltsmitgliedes ein Freibetrag in Höhe seiner eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 abzuziehen, maximal bis zur Höhe von 1 200 Euro. Zählt zum Jahreseinkommen des Kindes neben den Einnahmen aus Erwerbstätigkeit z. B. auch Unterhalt, so erhöht dieser nicht den Freibetrag. Der Freibetrag ist der Höhe nach auf die Einnahmen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 begrenzt.

(Der Freibetrag berechnet sich aus dem Betrag 1 abzüglich 10 Prozent nach § 16 Satz 1 Nummer 1 WoGG, vgl. Absatz 1; somit wird nur das wohngeldrechtliche Einkommen aus der nichtselbständigen Arbeit durch den Freibetrag gemindert, hier um die gesamten Einnahmen, da der Betrag kleiner als 1 200 Euro ist.)

(3) Der Freibetrag ist auch dann zu gewähren, wenn das Kind alleiniges zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ist, weil z. B. das andere Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Kind alleiniges Haushaltsmitglied ist.

(4) Nummer 17.03.4 Absatz 2 (Definition des Begriffs Kind) gilt entsprechend.