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§ 26 WoGG – Zahlung des Wohngeldes

(1) Das Wohngeld ist an die wohngeldberechtigte Person zu zahlen. Es kann mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person oder, wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne deren Einwilligung, an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt werden. Wird das Wohngeld nach Satz 2 gezahlt, ist die wohngeldberechtigte Person hiervon zu unterrichten.

(2) Das Wohngeld ist monatlich im Voraus auf ein Konto eines Haushaltsmitgliedes bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt (Geldinstitut), zu zahlen. Ist ein solches Konto nicht vorhanden, kann das Wohngeld an den Wohnsitz der wohngeldberechtigten Person übermittelt werden; die dadurch veranlassten Kosten sollen vom Wohngeld abgezogen werden.

Verwaltungsvorschrift zu § 26 WoGG

Zu § 26 Abs. 1

26.11 Zahlung an Dritte

(1) Die Zahlung des Wohngeldes an andere Haushaltsmitglieder oder an den Vermieter oder die Vermieterin ohne schriftliche Einwilligung muss nach der Zweckbestimmung des Wohngeldes, der wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG), geboten sein und ist sowohl von Beginn eines Bewilligungszeitraums an als auch während eines laufenden Bewilligungszeitraums möglich. Solche Zahlungen sollen erfolgen, wenn z. B.

1. zu erwarten ist, dass das Wohngeld nicht zur Zahlung der Miete oder Belastung verwendet wird oder

2. Mietrückstände bestehen.

Außerdem kann das Wohngeld für in Heimen aufgenommene Personen an den zuständigen Leistungsträger gezahlt werden.

(2) Wird das Wohngeld nicht an die wohngeldberechtigte Person gezahlt, ist diese durch Verwaltungsakt hierüber zu unterrichten, unabhängig davon, ob eine Einwilligung vorlag. Wird gegen die Entscheidung, das Wohngeld nicht an die wohngeldberechtigte Person zu zahlen, Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben, ist das Wohngeld bis zu endgültigen Entscheidung über den Widerspruch weiter an die wohngeldberechtigte Person zu leisten.

Zu § 26 Abs. 2

26.21 Kontoangabe

(1) Die wohngeldberechtigte Person ist grundsätzlich verpflichtet, ein inländisches Konto anzugeben, auf welches das Wohngeld überwiesen werden kann. Kontoinhaber muss die wohngeldberechtigte Person, ein Haushaltsmitglied oder der Vermieter oder die Vermieterin sein. Besteht die wohngeldberechtigte Person auf einer Übermittlung des Wohngeldes an ihren Wohnsitz, hat sie die entstehenden Kosten zu tragen; deshalb sollen die monatlichen Überweisungskosten vom Wohngeld abgezogen werden.

(2) § 26 Abs. 2 WoGG legt nur den Zahlungsweg für die Leistung des Wohngeldes an Haushaltsmitglieder fest, lässt aber die Möglichkeit der Zahlung an die in § 26 Abs. 1 WoGG genannten anderen Zahlungsempfänger unberührt. Bei Wohngeldzahlungen an andere Personen oder Institutionen gilt diese Regelung nicht.