Wohngeld 2023 nach dem Wohngeldgesetz
[Stand: 10.11.2023] Heutzutage ist ein guter und unter gegebenen Umständen ein familiengerechter Wohnraum für manche Bürger und Familien finanziell nicht mehr tragbar. Aus diesem Grund wurde erstmalig im Jahr 1965 das erste Wohngeld mit dem Wohngeldgesetz gesetzlich beschlossen, um Deutsche sowie Ausländer mit aktueller Aufenthaltserlaubnis bei der notwendigen Aufbringung der Miete oder Ähnlichen zu helfen.
Dabei wird das Wohngeld – bei dem es sich um eine Sozialleistung handelt – nur zusätzlich als Mietzuschuss bei Mietern oder Lastenzuschuss bei Eigentümern gezahlt, es muss also ein Einkommen vorhanden sein.

Wohngeldreform 2023 – „Wohngeld Plus“
Am 25.11.2022 hat der Bundesrat der Wohngeldreform 2023 und damit dem neuen Wohngeldgesetz zugestimmt. Mit der Einführung des „Wohngeld-Plus“, welches deutlich höhere Förderbeträge, höhere Einkommensfreibeträge, Heizkosten- und Klimakomponente enthält, werden Haushalte ab 2023 deutlich höher entlastet werden.
Wohngeldrechner 2023
Nach aktuellen Berechnungen, die auch bereits mit unserem Wohngeldrechner gemacht werden können, hat sich das Wohngeld in 2023 verdoppelt.
So stieg der durchschnittliche Förderbetrag von etwa 180 Euro monatlich je Wohngeldhaushalt auf durchschnittlich 370 Euro monatlich. Darüber hinaus wurde der Kreis der Wohngeld-Berechtigten von vormals 600.000 deutlich ausgeweitet auf nun zwei Millionen Haushalte. So können alleine durch die neuen Regelungen weit über eine Million Haushalte zusätzlich Wohngeld beantragen, dazu zählen auch Angestellte, die mit dem Mindestlohn von 12 Euro je Arbeitsstunde vergütet werden. Zudem können etwa 380.000 Bürgergeld-Aufstocker (bis Ende 2022 Hartz 4 genannt) anstatt der Grundsicherung nun Wohngeld beantragen.
Wohngelderhöhung 2022
Seit dem 01. Januar 2022 orientiert sich das Wohngeld erstmals an der aktuellen Miet- und Einkommensentwicklung und steigt automatisch um etwa 13 Euro (Beschluss vom Bundesrat am 28. Mai 2021).
Damit soll eine Beibehaltung der realen Kaufkraft bewirkt und sichergestellt werden, dass besonders ältere Menschen und Familien in ihrem Wohnumfeld bleiben können. Nach Hochrechnungen des Bundesrates profitieren rund 640.000 Haushalte von der Erhöhung.
Entlastungspaket III: Zuschüsse für Wohngeldempfänger
Anfang September 2022 hat die Bundesregierung das III. Entlastungspaket vorgestellt, welches ein Volumen von 65 Milliarden Euro umfassen soll. Darunter sind auch Zuschüsse für Wohngeldempfänger vorgesehen.
Für die Heizperiode September bis Dezember 2022 wurde einmalig ein Heizkostenzuschuss II an alle Wohngeld berechtigten Haushalte gezahlt. Dieser betrug einmalig 415 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt. Bei zwei Personen sind es 540 Euro und für jede weitere Person im Wohngeld-Haushalt kamen 100 Euro dazu.
Diese Heizkostenkomponente sowie Klimakomponente werden ab dem 01.01.2023 in die die Wohngeld-Berechnung integriert, was die steigenden Kosten für Energie abfedern soll. Durch diese Wohngeld-Reform sollen insgesamt bis zu zwei Millionen Bürger einen Anspruch auf Wohngeld erhalten.
Wohngelderhöhung 2021
Nachdem letztmalig in 2020 die Leistungen angehoben und die Mietstufen angepasst wurden, erfolgte die nächste Wohngelderhöhung zum 01.01.2021. Hintergrund ist eine gesetzlich beschlossene CO2-Komponente, die stufenweise nach Haushaltsgröße zum bereits errechneten Wohngeld als Pauschale gezahlt wird. Nach Angeben der Bundesregierung sollen etwa 670.000 Menschen von der neuen Wohngelderhöhung profitieren, die sich auf durchschnittlich 15 Euro monatlich je Haushalt belaufen soll.
Der Gesetzgeber sieht die Pauschale als notwendig an, da die Klimaziele 2030 erreicht werden müssen und die Mehrkosten durch die steigenden Preise für fossile Brennstoffe wie Heizöl und Erdgas etc. in finanziell Familien so kompensiert werden können.
Staffelung des Heizkosten-Zuschlags nach Haushaltsgröße
zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder | Betrag zur Heizkosten Entlastung |
1 | 14,40 Euro |
2 | 18,60 Euro |
3 | 22,20 Euro |
4 | 25,80 Euro |
5 | 29,40 Euro |
jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | 3,60 Euro |
Diese Beträge aus der Tabelle werden seit 2021 zusätzlich zum errechneten Wohngeld pauschal als Heizkosten Zuschlag zu der höchstmöglichen Miete bzw. Belastung hinzugerechnet, so dass auch das höchstmögliche Einkommen automatisch angehoben wird, was den Nutzerkreis der Wohngeldberechtigten erhöht und indirekt auch für höhere Wohngeldleistungen sorgt.
Kurzübersicht zum Wohngeld
Mit dieser Kurzübersicht sollen die Eckpunkte des Wohngeldes kurz erläutert werden. Wohngeld wird in in Deutschland als Unterstützung des Staates für seine Bürger bezeichnet, die aufgrund ihres geringen monatlichen Einkommens einen finanziellen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten des selbst genutzten Wohneigentums erhalten. Dabei ist “Zuschuss zur Miete oder Belastung” wörtlich zu nehmen, da das Wohngeld nicht zur vollständigen Deckung geleistet wird. Der Antragsteller muss genügend Einkommen haben, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, um Wohngeld zu erhalten.
Dabei handelt es sich beim Wohngeld nicht um einen Almosen des Staates. Wer die Berechtigungsvoraussetzungen erfüllt, kann auch seinen Rechtsanspruch auf Wohngeld durchsetzen.
Wohngeld vermeidet Kündigung
Der Staat hat das Wohnen als Grundbedürfnis eines jeden Menschen anerkannt und daher als förderungswürdig eingestuft. Aus diesem Grund fördert er die Wohnkosten von einkommensschwachen Bürger. Wer seine Miete nicht bezahlen kann, weil das Geld nicht reicht, dem droht die Kündigung. Um diese Notlage zu vermeiden, wurde das Wohngeld eingeführt. Das Wohngeld ist keine vollständige Übernahme aller Wohnkosten, sondern ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten.
Wohngeld Antrag
Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Wer also einen Anspruch auf Wohngeld hat, sollte den Wohngeldantrag bei seiner Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung stellen. Wichtig ist, dass bereits ein gültiger Mietvertrag bzw. die Eigennutzung einer Eigenimmobilie besteht. Die nötigen Formulare sind bei den Wohngeldämtern erhältlich oder auf unserer Seite (mit weiteren Erläuterungen zum Wohngeldantrag) unter:
Weitere Informationen: Wohngeld Antrag
Dauer des Wohngeld Bezuges
Grundsätzlich wird das Wohngeld für eine Dauer von 12 Monaten bewilligt, dieser Zeitraum kann aber sowohl kürzer als auch länger ausfallen. Wichtig ist aber, dass die Leistungen erstab dem Monat gezahlt werden, in dem der Wohngeldantrag bei der zuständigen Stelle eintritt – frühestens mit dem Zeitraum, in dem die Miete oder Belastung anfällt. Der Wohngeldantrag ist also nicht rückwirkend möglich.
Soll eine Weiterbewilligung nach dem ersten Zeitraum beantragt werden, so sollte dieser Antrag ca. 2 Monate vor dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden. So wird sichergestellt, dass die Wohngeldbehörde ausreichend Zeit hat und die Leistungsbewilligung nicht unterbrochen wird.
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Die Frage zur Wohngeldberechtigung klärt der § 3 WoGG. Demnach können Mieter einen Mitzuschuss erhalten und Eigentümer einer Immobilie den Lastenzuschuss. Abhängig ist die Wohngeldberechtigung bzw. der Wohngeld Anspruch prinzipiell von drei Faktoren:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens aller berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder
- Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung (bei Eigentümern)
Ausführliche Informationen zum Anspruch und den Antragsvoraussetzungen erhalten Sie unter Wohngeld Anspruch.
Grundlagen des Wohngeldes
Das Wohngeld soll zur wirtschaftlichen Sicherung eines den Grundbedürfnissen entsprechenden Wohnens als Mietzuschuss für Mieter eines Wohnraums und als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung dienen.
Das Wohngeld wird jeweils zur einen Hälfte vom Bund und zur anderen Hälfte von den Ländern aufgebracht. Die angesprochenen Zuschüsse müssen von den Antragstellern in der Regel nicht zurück erstattet werden, auch wenn eine Verbesserung des Einkommens vorliegen sollte. In diesem Fall erlischt lediglich der Anspruch. Dieses gilt aber nur, wenn keine Verstöße gegen die geltenden Anspruchsvoraussetzungen bei Beantragung und einer späteren Überprüfung der gewilligten Leistungen auftreten. Der Antragsteller ist verpflichtet Zuschuss-Relevante Änderungen seiner Lebensverhältnisse rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Wohngeldgesetz (WoGG) und in der Wohngeldverordnung, die seit dem 1. Januar 1997 auch für die neuen Bundesländer gelten. Die gesetzlichen Regelungen zur Gewährung von Wohngeldansprüchen (z.B.: das Wohngeldgesetz) sind als besondere Teil im Sozialgesetzbuch verankert (Art. II § 1 SGB I).
Rechtsanspruch des Bürgers auf Wohngeld
Mieter und selbst nutzende Eigentümer von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen haben einen Rechtsanspruch auf Wohngeld, wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Mieter erhalten das Wohngeld als Mietzuschuss, Eigentümer als Lastenzuschuss. Ob ein Bürger Wohngeld erhält, entscheidet die Wohngeldstelle, die es in jeder Gemeinde oder Stadt gibt. Hier muss der Bürger seinen Antrag auf Wohngeld stellen. Die Mitarbeiter der örtlichen Wohngeldstellen sind verpflichtet, Sie über Ihre Rechte und Pflichten nach dem Wohngeldgesetz aufzuklären. Nicht antragberechtigt sind:
- alleinstehende Erstauszubildende
- Wehrpflichtige
- Zivildienstleistende
Wohngeld und Hartz IV – Historische Entwicklung
Eine große Veränderung für die Wohngeldförderung brachte das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz 4) zum 1. Januar 2005. Darin wurde beschlossen, dass Wohngeld nur dann gezahlt wird, wenn der Antragsteller keine Transferleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht.
Hintergrund war, dass diese Transferleistungen bereits den Teil der Wohnkosten abdecken, den sonst das Wohngeld als Sozialleistung decken würde. Darunter fallen allerdings nicht das Arbeitslosengeld I sowie Kurzarbeitergeld aus der Arbeitslosenversicherung.
Insgesamt führte Hartz IV bei seiner Einführung zu einem starken Rückgang der geförderten Wohngeld Haushalte. So sank die Zahl von 3,5 Millionen Haushalten im Jahr 2005 auf 666.000 im Jahr 2006 und 580.000 im Jahr 2007. Nach aktuellen Statistiken aus Dezember 2022 bezogen am Jahresende 2021 etwa 595.300 Haushalte in Deutschland das Wohngeld. Ende 2020 waren es noch 618.200 Haushalte mit Wohngeld.
Wohngeld hat Vorrang vor Bürgergeld (früher Hartz IV)
Dennoch gilt, dass das Wohngeld im Vergleich zu Bürgergeld (ehemals Hartz IV) vorrangig zu beantragen ist, wenn damit die Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II), die zwingende Antragsvoraussetzung auf Bürgergeld Leistungen ist, verhindert oder abgewendet werden kann. Diese Regelung ergibt sich aus § 7 WoGG.