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Wohngeld Anspruch

Wer bekommt Wohngeld? Um einen Wohngeld Anspruch zu haben, muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Wohngeld Voraussetzungen hat der Gesetzgeber im Wohngeldgesetz (WoGG) und im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Die Wohngeldstelle, die es in jeder Gemeinde oder Stadt gibt, entscheidet darüber, ob bei einem Antragsteller diese Voraussetzungen gegeben sind und ein Wohngeldanspruch besteht. Dabei hat jeder Bürger, der diese Voraussetzungen erfüllt, einen Rechtsanspruch auf Wohngeld, es ist also kein freies Ermessen der Behörde.

24.09.2022: Wohngeldreform 2023 – Wohngeld soll sich verdoppeln

Entlastungspaket III: Zuschüsse für Wohngeldempfänger

Anfang September 2022 hat die Bundesregierung das III. Entlastungspaket vorgestellt, welches ein Volumen von 65 Milliarden Euro umfassen soll. Darunter sind auch Zuschüsse für Wohngeldempfänger vorgesehen.

Für die Heizperiode September bis Dezember 2022 wird einmalig ein Heizkostenzuschuss II an alle Wohngeld berechtigten Haushalte gezahlt. Dieser beträgt einmalig 415 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt. Bei zwei Personen sind es 540 Euro und für jede weitere Person im Wohngeld-Haushalt kommen 100 Euro dazu.

Mehr Anspruch auf Wohngeld 2022

Zum Jahresbeginn 2022 wurde das Wohngeld erstmals automatisch an die Entwicklung von Mieten und Einkommen angepasst. Es profitierten ca. 640.000 Haushalte. Die automatische Anpassung soll zukünftig alle zwei Jahre erfolgen.

Mit dieser Anpassung soll Familien und älteren Menschen ermöglicht werden in ihrem gewohnten Wohnumfeld zu bleiben und deren reale Kaufkraft beibehalten werden.

Seit der Anpassung zum 01.01.2022 können etwa 30.000 Haushalte erstmals oder weiterhin Wohngeld beziehen, obwohl sie zuvor durch eine Einkommenssteigerung keinen Anspruch mehr gehabt haben.

Wohngeld Erhöhung 2021

Zu Beginn 2021 wurde das Wohngeld erstmalig um eine CO2-Komponente erhöht wieder angehoben werden. Ein entsprechenden Gesetzesentwurf hat das Bundeskabinett bereits im Mai 2020 verabschiedet, der seit 01.01.2021 in Kraft ist. Nach Angaben der Bundesregierung sollten etwa 665.000 Menschen von der Wohngeld Erhöhung ab 01. Januar 2021 profitieren, die sich im Durchschnitt auf 15 Euro monatlich je Haushalt beläuft.

Vorgesehen ist, dass ein pauschaler Betrag als Heizkosten-Entlastungsbetrag zusätzlich zum errechneten Wohngeld aus der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung gezahlt wird. Dieser erfolgt gestaffelt nach Haushaltsgröße:

zu berücksichtigende HaushaltsmitgliederBetrag zur Heizkosten Entlastung
114,40 Euro
218,60 Euro
322,20 Euro
425,80 Euro
529,40 Euro
jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied3,60 Euro

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Jeder Bürger hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld

Grundsätzlich hat jeder einkommensschwache Bürger einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Erfüllt er die rechtlichen Voraussetzungen, dann muss ihm Wohngeld gewährt werden. Aus diesem Grund gibt es Wohngeld für Mieter und Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, wenn sie über ein zu geringes Einkommen verfügen. Das Wohngeld für Mieter heißt Mietzuschuss, während das Wohngeld für Eigentümer als Lastenzuschuss bezeichnet wird.

Wohngeld Voraussetzungen: Wer hat Anspruch?

Beim Wohngeld Anspruch ist zu unterscheiden, ob es sich um Mieter oder Eigentümer handelt. Je nach Art der Nutzung wird für Mieter der Mietzuschuss gezahlt und für Eigentümer einer selbst genutzten Wohnimmobile der Lastenzuschuss. Für beide Fälle findet sich diese Regelung im § 3 WoGG.

Unter welchen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Mietzuschuss?

Folgende Voraussetzungen, um Wohngeld als Mietzuschuss zu erhalten, müssen erfüllt sein:

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers (auch Untermieter)
  • Nutzer von mietähnlichen Nutzungsrechten, wie
    • mietähnliches Dauerwohnrecht
    • dingliches Wohnrecht
    • Nutzer einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung
  • Eigentümer eines Hauses mit mindestens 2 Wohnungen
  • Heimbewohner (i. S. des Heimgesetzes)

Welche Voraussetzungen müssen Eigentümer für den Lastenzuschuss erfüllen?

Anspruch auf Wohngeld als Lastenzuschuss haben folgende Personen:

  • Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung
  • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle (mit Einschränkungen)
  • Erbbauberechtigte
  • Nutzer eines eigentumsähnlichen
    • Dauerwohnrechts
    • Nießbrauchrechts
    • Wohnungsrechts
  • Anspruchsberechtigte auf die o.g. Immobilien oder Wohnrechte

Voraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass die Personen in ihrem Eigentum wohnen und die Kosten hierfür selbst tragen!

Hierzu zählen Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, Eigentümer eines Geschäftshauses oder eines Gewerbetriebes. Außerdem Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, das Geschäftsräume in einem solchen Ausmaß hat, das es nicht mehr als Eigentumswohnung angesehen werden kann. Schließlich zählen noch Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle dazu, deren Nutzungsteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.

Im Zweifelsfall einen Wohngeld Antrag stellen

Die gesetzlichen Bestimmungen für das Wohngeld sind nicht immer einfach und verständlich. Daher sollte, wer sich nicht sicher ist, ob er zu dem förderungswürdigen Personenkreis gehört, in jedem Fall einen Wohngeldantrag stellen. Die Wohngeldstelle prüft dann und entscheidet im Einzelfall. Denn neben den genannten Voraussetzungen für das Wohngeld sind weitere Faktoren ausschlaggebend, wie

  • die Höhe der Miete bzw. der Belastung
  • die Höhe des Einkommens
  • sowie die Anzahl der Haushaltsmitglieder in der Wohnung

Keinen Anspruch auf Wohngeld bei Transferleistungen

Keinen Wohngeldanspruch haben Empfänger von Transferleistungen. Hier hat der Gesetzgeber beschlossen, dass der Zuschuss zu den Wohnkosten durch die Transferleistungen abgedeckt werden muss. Zu diesen Transferleistungen zählen u. A. Bürgergeld (bis Ende 2022 Arbeitslosengeld II / Hartz IV und Sozialgeld) nach dem SGB II.

Diese Regelung gilt jedoch nicht für Transferleistungen, die abgelehnt, entzogen, versagt oder ausschließlich als Darlehen erbracht werden.

Weiterführende Informationen zur Übernahme der Wohnkosten im Fall von Bürgergeld Bezug erhalten Sie unter Bürgergeld Kosten der Unterkunft und Heizung.

Nicht wohngeldberechtigt sind Empfänger von:

  • Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Sozialgeld nach dem SGB II
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
  • Zuschüsse nach § 22 Abs. 7 SGB II (Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld)
  • Verletztengeld nach SGB VII
  • ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Hilfen in stationären Einrichtungen (sofern die Hilfen für den Lebensunterhalt geleistet werden); bspw. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder anderen Gesetzen
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

Dadurch, dass die Wohnkosten bereits in den Leistungen der anderen Träger geleistet werden, sind auch Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft / Haushaltsgemeinschaft, die mit einem Empfäger der o.g. Leistungen in einem Haushalt leben, vom Wohngeld ausgeschlossen.

Wohngeld ist vorrangig zu beantragen

Sollte eine Transferleistung nicht beantragt oder der Antrag zurückgezogen worden sein, so besteht durchaus der Anspruch auf das Wohngeld und der Antrag kann gestellt werden. Der Antragsteller hat hier ein Wahlrecht, ob er die Transferleistungen beantragt oder das Wohngeld. Dieses Wahlrecht gilt jedoch nicht, wenn das eigene Einkommen und Wohngeld hierfür ausreichen, eine Bedürftigkeit abzuwenden, die ansonsten durch eine andere Transferleistung abgedeckt werden müsste.

Wohngeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld

Dagegen besteht für Bezieher von Arbeitslosengeld I und Kurzarbeitergeld nach wie vor die Möglichkeit, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen, da die Kosten für Unterkunft nicht inklusive gezahlt werden. Sollte also das Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld zu gering ausfallen, lohnt es sich, einen Wohngeldantrag zu stellen.

Die Wohngeldstelle prüft den Antrag auf Wohngeld und entscheidet über die Höhe  des Wohngeldes. Wichtig ist für den Empfänger, dass er alle Änderungen, welche die Voraussetzungen für das Wohngeld  betreffen, der Wohngeldstelle schnellstmöglich mitteilen muss. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn er in eine andere Wohnung zieht, ein Familienmitglied ein- oder auszieht oder sich das Einkommen beziehungsweise die Miete verändert.

Wohngeld für Schüler, Studenten und Auszubildende

Für Schüler, Studenten und Auszubildende gelten besondere Regelungen für den Bezug von Wohngeld. Im Allgemeinen gilt der Rechtsgrundsatz, dass Studenten, Schüler und Auszubildende, die einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben, kein Wohngeld beantragen können. Einen Wohngeldanspruch haben Schüler, Auszubildende und Studenten nur in dem Fall, dass ihnen aus Sicht des Gesetzgebers „dem Grunde nach“ kein BAföG zusteht.

Nur in Ausnahmefällen

Das ist allerdings äußerst selten der Fall. Um das zu entscheiden, gibt es bestimmte Kriterien. Zum Beispiel ist die Einkommenshöhe maßgeblich – und hier zählt auch das Einkommen der Eltern mit dazu, die während der Erstausbildung unterhaltspflichtig sind. Studenten mit hohem Einkommen, etwa Studenten einer Berufsakademie, die eine regelmäßige Ausbildungsvergütung von einem Unternehmen beziehen, haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Um den Anspruch von Studenten und Schülern auf Wohngeld zu klären, ist es deshalb nicht ausreichend, wenn ihr Bafög-Antrag abgelehnt wurde. Diese etwas komplizierte Bewilligungspraxis gilt im Prinzip auch für Auszubildende, die „dem Grunde nach“ einen Anspruch auf  Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach § 59 des Dritten Sozialgesetzbuches haben.

In einem Fall haben Schüler, Studenten und Auszubildende grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Dann nämlich, wenn sie als Mieter mit weiteren Familienangehörigen (mit Geschwistern oder einem Kind) zusammen wohnen und gemeinsam wirtschaften. Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann können sie einen Antrag auf Wohngeld mit Aussicht auf Erfolg stellen.

Ausführliche Informationen: Wohngeld für Studenten

Das Wichtigste in Kürze

Wann hat man Anspruch auf Wohngeld?

Wohngeld kann jeder Bundesbürger beantragen, der über genügend Einkommen für die eigenen Lebenshaltungskosten verfügt (sog. Mindesteinkommen) – aber nicht ausreichend Einkommen erwirtschaftet, um auch seine Wohnkosten zu decken. Dabei können sowohl Mieter als auch Eigentümer einen Wohngeld Anspruch haben.

Wohngeld Anspruch auch bei Grundsicherung/ Bürgergeld?

Der Bezug von Grundsicherungsleistungen, wie bspw. Bürgergeld, schließt einen Wohngeld Anspruch aus, da die Grundsicherung bereits die Wohnkosten im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung übernimmt. Wohngeld wird hingegen nur für die Wohnkosten als Zuschuss gezahlt, wenn bereits eigenes Einkommen für die Lebensführung vorhanden ist.

Wann Wohngeld Anspruch und wann Bürgergeld?

Nur Bürger mit eigenem Einkommen – dazu zählen auch Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld – haben bei Erfüllung des Mindesteinkommens einen Wohngeldanspruch. Vollständig Erwerbslose ohne sonstige Einkommen hingegen müssen auf bspw. Bürgergeld nach dem SGB II zurückgreifen und haben keinen Anspruch auf Wohngeld, da sie mit eigenen Mitteln die Lebenshaltungskosten nicht decken können.

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