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Wie viel Vermögen ist beim Wohngeld erlaubt?

Beim Wohngeld gilt eine Vermögensfreigrenze von 60.000 Euro für die erste Person im Haushalt und 30.000 Euro für jede weitere Person. Anders als ein Freibetrag bedeutet die Freigrenze: Wird sie überschritten, entfällt der Wohngeldanspruch vollständig – auch bei geringer Überschreitung. Liegt das Vermögen darunter, hat es keinen Einfluss auf den Wohngeldanspruch. Selbst genutztes Wohneigentum und gefördertes Altersvorsorgevermögen zählen grundsätzlich nicht zum anrechenbaren Vermögen (Schonvermögen).

Das Vermögen spielt beim Wohngeld eher eine untergeordnete Rolle: Anders als beim Bürgergeld führt vorhandenes Vermögen nicht automatisch zur Ablehnung, weil das Wohngeld kein Zuschuss zum Lebensunterhalt ist, sondern ausschließlich zu den Wohnkosten. Entscheidend ist deshalb nicht das Vermögen, sondern ob der Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen gesichert wird.

Welche Freibeträge gelten für das Vermögen beim Wohngeld?

Das Wohngeldgesetz (WoGG) selbst führt keinen eigenen Paragrafen zum Thema der Vermögensanrechnung (Schonvermögen) beim Wohngeld, stattdessen findet sich diese Regelung unter den sonstigen Ausschlussgründen zum Wohngeld im § 21 Nr. 3 WoGG. Dabei schreibt der Gesetzgeber, dass eine Inanspruchnahme von Wohngeld bei erheblichem Vermögen missbräuchlich wäre.

Mindestens 60.000 Euro

In welcher Höhe ein erhebliches Vermögen vorliegt, klären die Verwaltungsvorschriften zum § 21 WoGG auf. Danach gilt beim Wohngeld eine Höchstgrenze für verwertbares Vermögen von:

Wichtig: Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um einen Freibetrag auf das Vermögen sondern um eine Freigrenze. Wird der Höchstbetrag für das Vermögen überschritten, ist der Wohngeldanspruch ausgeschlossen.

Beispiel: Für eine dreiköpfige Familie liegt die Höchstgrenze für das Vermögen bei 120.000 Euro. Wird dieser Betrag überschritten besteht kein Anspruch auf Wohngeld für diesen Haushalt.

Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 5 C 21.12) handelt es sich bei den Beträgen nur um grobe Richtwerte – einzelfallabhängig kann auch bei höherem Vermögen noch ein Wohngeldanspruch bestehen.

Was gilt als Vermögen?

Zum Vermögen zählen nach § 21 Nr. 3 WoGG alle geldwerten Positionen, die vor Beginn des Bewilligungszeitraums vorhanden waren und grundsätzlich verwertet werden können.

  • Geld und Geldwerte, z. B. Bargeld, Sparguthaben
  • Wertpapiere und Kryptowährungen, z. B. Aktien, ETFs, Fonds, Bitcoin, Ethereum und andere Coins
  • bewegliche Sachen, z. B. Uhren, Schmuck, Kunst und Möbel
  • unbewegliche Sachen, z. B. Immobilien und Grundstücke
  • Geldforderungen, z. B. Ansprüche auf Darlehensrückzahlung
  • sonstige Vermögenswerte Rechte, z. B. Beteiligungen, Rechte an Immobilien (etwa Wohnungseigentum oder Nießbrauch) sowie Urheberrechte, soweit diese wirtschaftlich verwertbar sind

Was zählt nicht zum Vermögen?

Nicht als Vermögen (sogenanntes Schonvermögen) gelten bestimmte gesetzlich geschützte Positionen, die der Sicherung des Wohnens, der Altersvorsorge oder der Erwerbstätigkeit dienen.

  • Selbst genutztes Wohneigentum, dazu zählen auch: das Erbbaurecht, das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht, das Wohnungsrecht und der Nießbrauch jeweils hinsichtlich des selbst genutzten Wohnraums, für das Wohngeld beantragt wird
  • Anspruch auf Bestellung oder Übertragung selbst genutzten Eigentums, für das Wohngeld beantragt wird
  • Öffentlichen Mittel, welche zum Aufbau oder Sicherung einer Lebensgrundlage oder Gründung eines Hausstandes erbracht werden
  • Altersvorsorge Vermögen in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet
  • Geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen. Voraussetzung ist, dass eine vorzeitige Auszahlung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ausgeschlossen ist und diese vom Inhaber nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet werden können. Darüber hinaus darf der Wert der geldwerten Ansprüche 500 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen, höchstens jedoch jeweils 30.000 Euro, nicht übersteigen.
  • Angemessener Hausrat
  • Angemessenes Kraftfahrzeug für jedes volljährige zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
  • Gegenstände, die für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind oder der Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist.

Wie unterscheiden sich Einkommen und Vermögen?

Häufig stellt sich die Frage, ob Geldeingänge als Einkommen oder als Vermögen zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Zuflusses: Der Gesetzgeber stellt auf den Leistungs- bzw. Bewilligungszeitraum ab.

Zeitpunkt des Zuflusses entscheidend

Alles, was vor Beginn des Bewilligungszeitraums bereits vorhanden war, zählt zum Vermögen. Ein wertmäßiger Zuwachs während des laufenden Wohngeldbezuges gilt hingegen als Einkommen und ist bei der Prüfung der Einkommensgrenzen zu berücksichtigen.

Vermögen im Wohngeldantrag vollständig angeben

Obwohl das Vermögen selbst aufgrund der hohen Freigrenze bei den wenigsten Antragstellern Einfluss auf den Wohngeldanspruch hat, sollte es im Wohngeldantrag vollständig und lückenlos angegeben werden.

Hintergrund ist, dass auch Einkommen aus dem Vermögen erzielt werden kann – Kapitalerträge, Mieteinkünfte etc. – welches sehr wohl einen elementaren Einfluss auf die Gewährung von Wohngeld hat, gerade in Bezug auf das Mindesteinkommen und die Höchsteinkommensgrenze.

Gerade wer beispielsweise Vermögen auf dem Sparbuch, Festgeld- oder Tagesgeldkonto hat und dieses nicht angibt, kann spätestens dann damit auf die „Nase fallen“, wenn das Wohngeldamt einen Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern macht, welches Daten von den Banken bekommt. Mit dem Verschweigen von Vermögen riskiert man ein Verfahren wegen Betruges und die Rückzahlung der erbrachten Wohngeldleistungen. Und dass man erwischt wird, ist gar nicht so unwahrscheinlich.

Ablehnungsbescheid aufgrund erheblichen Vermögens

Lehnt das Wohngeldamt den Wohngeldantrag aufgrund der Höhe des Vermögens ab, ergeht ein Ablehnungsbescheid. In diesem Ablehnungsbescheid kann die Behörde für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das anrechenbare Vermögen einzeln ausweisen. Wird Vermögen mehreren Haushaltsmitgliedern gemeinsam zugeordnet, so kann auch eine anteilige Ausweisung im Ablehnungsbescheid erfolgen.

Häufige Fragen zum Vermögen beim Wohngeld

Kann ich Wohngeld auch bei vorhandenem Vermögen bekommen?

Ja. Wohngeld ist auch bei vorhandenem Vermögen möglich. Entscheidend ist die Vermögensfreigrenze: Sie liegt bei 60.000 Euro für die erste Person im Haushalt und 30.000 Euro für jede weitere. Bleibt das Vermögen darunter, hat es keinen Einfluss auf den Wohngeldanspruch.“

Muss ich meine Ersparnisse aufbrauchen, bevor ich Wohngeld bekomme?

Nein. Beim Wohngeld gilt eine Vermögensfreigrenze. Als Richtwert gelten 60.000 Euro für die erste Person und 30.000 Euro für jede weitere Person. Liegt das Vermögen darunter, müssen Ersparnisse nicht aufgebraucht werden. Bestimmte Vermögenswerte, wie selbstgenutztes Wohneigentum oder Altersvorsorge, gelten zudem als Schonvermögen und werden zusätzlich zur Freigrenze nicht berücksichtigt.

Kann ich Wohngeld auch bei Wohneigentum erhalten?

Ja. Selbst genutztes Wohneigentum gilt beim Wohngeld als Schonvermögen und wird bei der Vermögensprüfung nicht berücksichtigt. Eigentümer können daher grundsätzlich Wohngeld erhalten; gezahlt wird in diesem Fall ein Lastenzuschuss.

Was passiert, wenn ich die Vermögensgrenze überschreite?

Beim Wohngeld handelt es sich um eine Vermögensfreigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird diese Grenze überschritten, kann der Wohngeldanspruch grundsätzlich entfallen – auch bei einer geringen Überschreitung. In bestimmten Fällen kann jedoch eine Härtefallprüfung erfolgen, etwa wenn die Verwertung des Vermögens unzumutbar wäre.

Was zählt als Einkommen und was als Vermögen?

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zuflusses: Alles, was vor Beginn des Bewilligungszeitraums im Besitz war, gilt als Vermögen. Geldeingänge während des laufenden Wohngeldbezugs (z. B. eine Erbschaft, Steuerrückzahlung oder Zinsen) werden in der Regel als Einkommen gewertet.