Die Anzahl der Haushaltsmitglieder entscheidet maßgeblich über die Höhe Ihres Wohngeldes. Da die Haushaltsgröße sowohl das Gesamteinkommen als auch die zuschussfähigen Wohnkosten direkt beeinflusst, bestimmt die korrekte Zuordnung der Mitglieder maßgeblich über Ihren Wohngeldanspruch. Im Folgenden erfahren Sie, welche Personen bei der Berechnung berücksichtigt werden, was bei einer Veränderung Ihres Haushalts zu beachten ist, und wie ein Mischhaushalt oder eine Wohngemeinschaft behandelt werden.
Inhaltsverzeichnis
Wer zählt als Haushaltsmitglied beim Wohngeld?
Bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt das Wohngeldamt die Personen, die mit Ihnen in einer gemeinsamen Wohnung leben und dort gemeldet sind. Dazu zählen grundsätzlich:
- Antragsteller
- Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Lebensgefährte
- Eltern (auch Stief-, Pflege- und Schwiegereltern)
- Kinder (auch Pflege- und Adoptivkinder)
- sonstige Verwandte
- nicht verwandte Personen, mit denen Sie in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben
Was ist eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft?
Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liegt vor, wenn Sie und Ihr Partner füreinander einstehen und sich gegenseitig unterstützen (§ 7 Abs. 3a SGB II). Das Wohngeldamt vermutet eine solche Gemeinschaft bereits, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Sie und Ihr Partner leben länger als ein Jahr zusammen
- Sie und Ihr Partner leben mit einem gemeinsamen Kind zusammen
- Sie und Ihr Partner versorgen oder betreuen Kinder oder Angehörige im gemeinsamen Haushalt (nicht nur gelegentlich)
- Sie und Ihr Partner sind gegenseitig befugt, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen
Welche Haushaltsmitglieder sind vom Wohngeld ausgeschlossen?
Einige Haushaltsmitglieder sind vom Wohngeldanspruch ausgeschlossen (§ 7 WoGG, § 8 WoGG). Das betrifft zum Beispiel Personen, die Grundsicherungsgeld (vormals Bürgergeld) oder Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) beziehen – da diese Leistungen bereits einen Anteil für die Wohnkosten enthalten.
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Wie wirkt sich ein Mischhaushalt auf das Wohngeld aus?
Wohnen in einem Haushalt sowohl Personen, die Wohngeld bekommen können, als auch solche, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind, handelt es sich um einen Mischhaushalt. Das hat nichts damit zu tun, ob alle miteinander verwandt sind oder nicht – auch eine Familie kann ein Mischhaushalt sein. Das wirkt sich gleich an mehreren Stellen auf die Wohngeldberechnung aus: bei der Miete, bei den Höchstbeträgen und bei den Einkommensgrenzen.
Beispiel: Ein Haushalt mit drei Mitgliedern – Vater, Mutter und Kind – lebt in Berlin und zahlt 1.000 Euro Miete. Die Mutter bezieht Sozialhilfe und ist deshalb vom Wohngeld ausgeschlossen. Da nur zwei von drei Personen wohngeldberechtigt sind, berücksichtigt das Wohngeldamt zwei Drittel der Miete, also 666,67 Euro. Der Höchstbetrag richtet sich ebenfalls nach einem 2-Personen-Haushalt und liegt in Berlin (Mietstufe 4) bei 786,40 Euro. Die anteilige Miete von 666,67 Euro liegt unter diesem Höchstbetrag und kann deshalb vollständig berücksichtigt werden. Auch die Einkommensgrenze, bis zu der überhaupt Wohngeld gezahlt wird, gilt nur für einen 2-Personen-Haushalt: 2.080 Euro monatlich statt 2.600 Euro für einen 3-Personen-Haushalt.
Wenn sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder ändert
Verändert sich die Anzahl Ihrer Haushaltsmitglieder, müssen Sie das dem Wohngeldamt melden – denn das wirkt sich direkt auf die Höhe Ihres Wohngeldes aus. Das gilt sowohl, wenn jemand aus Ihrem Haushalt auszieht oder vom Wohngeld ausgeschlossen wird, als auch, wenn neue Haushaltsmitglieder hinzukommen.
Erhöhung der Haushaltsmitglieder
Wächst Ihr Haushalt, etwa durch die Geburt eines Kindes, sollten Sie einen Antrag auf Erhöhung Ihres Wohngeldes stellen. Denn mit der größeren Haushaltsgröße steigen auch der Höchstbetrag für Miete und Belastung sowie die Einkommensgrenze. Dadurch kann sich Ihr Wohngeldanspruch erhöhen.
Auszug eines Haushaltsmitglieds
Zieht ein Haushaltsmitglied aus Ihrem Haushalt aus – etwa nach einer Trennung –, verringert sich damit auch die Anzahl der bei Ihrem Wohngeld berücksichtigten Personen. Dadurch sinken sowohl der Höchstbetrag für Miete und Belastung als auch die Einkommensgrenze auf die Werte für Ihre neue, kleinere Haushaltsgröße. Die Wohngeldberechnung wird grundsätzlich zum Ersten des Monats angepasst, der auf den Auszug folgt.
Tod eines Haushaltsmitglieds
Verstirbt ein Haushaltsmitglied, ändert sich Ihr Wohngeld zunächst nicht: Für die folgenden 12 Monate rechnet das Wohngeldamt weiter mit der bisherigen Haushaltsgröße. Diese Frist endet jedoch vorzeitig, wenn Sie umziehen, wieder die gleiche Haushaltsgröße wie vor dem Todesfall erreicht wird oder der auf den Verstorbenen entfallende Mietanteil durch eine andere Sozialleistung berücksichtigt wird.
Auszug wegen Ausbildung oder Studium
Zieht ein Haushaltsmitglied wegen einer Ausbildung oder eines Studiums in eine andere Unterkunft, bleibt es trotzdem Teil Ihres Haushalts, solange sein Lebensmittelpunkt bei Ihnen bleibt – Ihr Wohngeld wird in diesem Fall nicht gekürzt. Verlagert das Mitglied seinen Lebensmittelpunkt jedoch an den neuen Ort, verringert sich Ihre Haushaltsgröße entsprechend.
Wie wird Wohngeld in einer Wohngemeinschaft (WG) berechnet?
Leben Sie mit anderen in einer Wohngemeinschaft zusammen, ohne dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht, bilden Sie wohngeldrechtlich keinen gemeinsamen Haushalt. Jeder Mitbewohner gilt als eigenständiger Haushalt und muss einen eigenen Wohngeldantrag stellen.
Die Berechnung erfolgt für jede Person wie bei einem Singlehaushalt. Maßgeblich sind die für einen 1-Personen-Haushalt geltenden Höchstbeträge und Einkommensgrenzen. Als Mietgrundlage zählt dabei nicht die gesamte WG-Miete, sondern nur der Mietanteil, den die jeweilige Person selbst trägt.
Das betrifft in der Praxis vor allem Studenten, die gemeinsam in einer WG wohnen. Ob ein Mitbewohner tatsächlich Wohngeld erhält, hängt von seinen persönlichen Voraussetzungen ab – etwa davon, ob ein BAföG-Anspruch besteht.
