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§ 8 WoGG – Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 21.

  • nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
    • a) des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
    • b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
  • nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
    • a) des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
    • b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
  • bis zum Letzten
    • a) des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
    • b) des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.

Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den

  1. der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
  2. die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
  3. der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
  4. der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
  5. die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Verwaltungsvorschrift zu § 8 WoGG

Zu § 8 Abs. 1

8.11 Vorfristige Beantragung

Beantragt ein Haushaltsmitglied eine Transferleistung vorfristig, ist es erst ab dem Zeitpunkt vom Wohngeld ausgeschlossen, ab dem ein Anspruch auf diese Leistung dem Grunde nach besteht.

Beispiel:

Endet der Anspruch eines Haushaltsmitgliedes auf Arbeitslosengeld am 31. März und stellt es den Antrag auf Alg II bereits am 28. Februar, besteht der Anspruch auf Alg II dem Grunde nach erst vom 1. April an. Erst ab diesem Zeitpunkt ist das Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen.

8.12 Rücknahme, Aufhebung, Ablehnung, Versagung, Entziehung und Darlehen

(1) In den Fällen der Rücknahme des Antrages auf eine Transferleistung (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 WoGG), in den Fällen der Ablehnung, Versagung oder Entziehung einer Transferleistung oder ihrer ausschließlichen Gewährung als Darlehen (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG) und in den Fällen der Rücknahme oder Aufhebung des Bewilligungsbescheides über eine Transferleistung (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 WoGG) gilt das Haushaltsmitglied von dem Zeitpunkt an als nicht vom Wohngeld ausgeschlossen, von dem ab die Rücknahme, Aufhebung, Ablehnung, Versagung, Entziehung oder die Darlehensgewährung wirkt. Auf die Bestandskraft dieser Entscheidung kommt es nicht an.

(2) Wird eine Transferleistung nur zum Teil als Darlehen gewährt (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG), empfängt das Haushaltsmitglied trotz des Darlehensanteils insgesamt eine Transferleistung, die zu einem Wohngeldausschluss führt, wenn bei der Ermittlung der Gesamtleistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

(3) Wird die als Darlehen gewährte Transferleistung rückwirkend vollständig in einen Zuschuss umgewandelt, führt dies zum rückwirkenden Ausschluss vom Wohngeld nach den §§ 7, 8 WoGG und zur Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides nach § 28 Absatz 3 WoGG (vgl. Nummer 28.01).

(4) Wird der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens nach § 44 SGB II erlassen, weil dessen Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, führt dies nicht zum Ausschluss vom Wohngeld. In diesem Fall ergeht kein Bescheid des Transferleistungsträgers, der die Leistung nach dem SGB II feststellen würde. Der Wohngeldbewilligungsbescheid wird nicht nach § 28 Absatz 3 WoGG unwirksam.

8.13 Nachträgliches Entfallen des Anspruchs, Erstattung wegen Nachrangigkeit

(1) Erbringt ein Transferleistungsträger eine der in § 7 Absatz 1 WoGG genannten Leistungen und fällt diese Leistungspflicht nachträglich weg oder war nachrangig, so erfolgt die Erstattung dieser Leistung nach § 103 Absatz 1 oder § 104 SGB X gegebenenfalls in Verbindung mit § 40a SGB II ohne Aufhebung des an die leistungsberechtigte Person gerichteten Transferleistungsbescheides. Das Weiterbestehen des Transferleistungsbescheides führt dann nicht zum Ausschluss vom Wohngeld, wenn die zu erstattende andere Leistung diese Transferleistung vollständig ersetzt und nicht selbst eine Leistung im Sinne des § 7 Absatz 1 WoGG ist (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 WoGG). Die leistungsberechtigte Person wird im Ergebnis so behandelt, als hätte sie eine Leistung erhalten, die nicht nach § 7 Absatz 1 WoGG zum Wohngeldausschluss führt.

(2) Ein Ausschluss vom Wohngeld gilt zum Beispiel in folgenden Fällen als nicht erfolgt:

1.wenn ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Alg II erbracht hat, seine Leistungspflicht wegen der rückwirkenden Bewilligung von anderen Sozialleistungen (z. B. Kinderzuschlag nach § 6a BKGG; Alg II) nachrangig wird und der Sozialleistungsträger das Alg II vollständig erstattet,

2.wenn die Erbringung von Alg II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung (vgl. § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI) rechtswidrig war und der Rententräger das Alg II nach § 104 SGB X in Verbindung mit § 40a SGB II vollständig erstattet,

3.wenn für einen Zeitraum, für den Alg II erbracht worden ist, rückwirkend eine Rente wegen Alters zuerkannt wird und der Rententräger das Alg II nach § 104 Absatz 1 SGB X in Verbindung mit § 40a SGB II vollständig erstattet oder

4.wenn nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens aufgrund eines z. B. vom Sozialhilfeträger oder von der Krankenkasse eingelegten Widerspruchs rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird und das Alg II durch den Rententräger nach § 44a Absatz 1 und 3 SGB II in Verbindung mit § 103 SGB X vollständig erstattet wird.

8.14 Nachträgliche Erstattung durch den Übergang eines Anspruchs

(1) Besteht ein Anspruch der leistungsberechtigten Person auf eine vorrangige zivilrechtliche Verpflichtung und geht dieser Anspruch z. B. nach § 33 SGB II, §§ 93, 94 SGB XII oder §§ 115, 116 SGB X auf die Transferleistungsbehörde über, gilt der Ausschluss vom Wohngeld als nicht erfolgt (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 WoGG). In diesem Fall ersetzt die zu erstattende andere Leistung die Transferleistung vollständig, ohne selbst eine Leistung im Sinne des § 7 Absatz 1 WoGG zu sein. Die leistungsberechtigte Person wird so behandelt, als hätte sie eine Leistung erhalten, die nicht nach § 7 Absatz 1 WoGG zum Wohngeldausschluss führt.

(2) Grundsätzlich kann jeder (privat- oder öffentlich-rechtliche) Anspruch der oder des Hilfebedürftigen (außer Sozialleistungen, vgl. hierzu Nummer 8.13) übergeleitet werden oder kraft Gesetzes übergehen. Dies sind beispielsweise:

1.Ansprüche aus der privaten Kranken- und Pflegeversicherung;

2.Ansprüche auf Steuererstattung;

3.Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB);

4.Unterhaltsansprüche;

5.Ansprüche auf nicht gezahlten Arbeitslohn;

6.Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige (§ 823 BGB);

7.Pflichtteilsansprüche gegen Erben (§§ 2303 ff. BGB);

8.Rückforderungsansprüche aus Schenkungen (§ 528 Absatz 1 BGB);

9.Ansprüche aus einem Übergabe- oder Altenteilvertrag;

10.Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung;

11.nicht erfüllte vertraglich gesicherte Leibrentenzahlung (§§ 759 bis 761 BGB).

Zu § 8 Absatz 2

8.21 Verzicht

Ein Haushaltsmitglied, das auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 WoGG verzichtet, gilt erst von dem Zeitpunkt an als nicht vom Wohngeld ausgeschlossen, von dem ab die Verzichtserklärung wirksam wird. Nummer 15.01 ist zu beachten.