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§ 3 WoGG – Wohngeldberechtigung

(1) Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind.

  1. die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person), insbesondere die Person, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat,
  2. die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt, und
  3. die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.

(2) Wohngeldberechtigte Person ist für den Lastenzuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind

  1. die erbbauberechtigte Person,
  2. die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat, und
  3. die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2.

(3) Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohnraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder (§ 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person.

(4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied (§ 6) Wohnraum gemeinsam bewohnt.

(5) Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und

  1. ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben,
  2. einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben,
  3. ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben,
  4. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz haben,
  5. die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben oder
  6. auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind. In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes sind.

Verwaltungsvorschrift zu § 3 WoGG

Zu § 3 Abs. 1

3.11 Wohngeldberechtigung

Die Wohngeldberechtigung richtet sich ausschließlich nach § 3 WoGG. Trotz des Ausschlusses vom Wohngeld nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 WoGG kann eine Wohngeldberechtigung bestehen (vgl. Nummer 3.41).

3.12 Untermietverhältnis

Als Person, die Wohnraum gemietet hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG), ist auch die Untermieterin und der Untermieter anzusehen.

3.13 Nutzungsberechtigte Person

Als nutzungsberechtigte Person bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen privatrechtlichen oder öffentlich- rechtlichen Nutzungsverhältnis sind außer der in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WoGG genannten Person insbesondere anzusehen

  1. Inhaber einer Genossenschaftswohnung aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses,
  2. Inhaber einer Stiftswohnung,
  3. Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts (§ 1093 BGB), die dafür Aufwendungen aufzubringen haben, wenn keine Wohngeld-Lastenberechnung aufgestellt und deshalb kein Lastenzuschuss beantragt werden kann,
  4. Inhaber einer Dienst- oder Werkdienstwohnung
  5. Personen, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen sind, auch wenn das Nutzungsentgelt an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,
  6. Personen, die nicht in Heimen im Sinne des Heimgesetzes oder vergleichbarer Gesetze der Länder (vgl. Nummer 3.15), sondern z. B. in sog. Lehrlingsheimen, in Einrichtungen und Heimen, die nach dem SGB VIII gefördert werden, oder in SOS-Kinderdörfern untergebracht sind, wenn sie selbst Anspruchsberechtigte aus dem Heimvertrag sind,
  7. Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt teilweise bemisst.

Ein Nutzungsverhältnis, in dessen Rahmen für die Nutzung von Räumen ein Entgelt verlangt wird, dessen Höhe sich unabhängig von Anzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der Räume z. B. nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach Erwachsenen und Kindern gestaffelt ist, ist – mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 7 – kein dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis.

3.14 Wohnraum im eigenen Haus

Zu den nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WoGG für einen Mietzuschuss berechtigten Personen gehören Eigentümerinnen oder Eigentümer und Miteigentümerinnen oder Miteigentümer von Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, wenn sie eine Wohnung in diesem Gebäude bewohnen.

3.15 Personen in Heimen

(1) Heime im Sinne des § 1 Absatz 1 HeimG oder entsprechender Gesetze der Länder sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder Volljährige mit Behinderungen oder Pflegebedarf aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 ist nicht allein deswegen gegeben, weil eine Vermieterin oder ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 1 HeimG). Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 2 HeimG). Eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 ist gegeben, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 3 HeimG).

(3) Eine vorübergehende Aufnahme im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WoGG liegt z. B. bei Aufnahme in ein Kurzzeitheim im Sinne des § 1 Absatz 3 HeimG vor. § 5 Absatz 1 WoGG und Nummer 5.15 sind zu beachten.

(4) Für Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege (vgl. § 1 Absatz 5 HeimG) ist das HeimG mit einigen Ausnahmen anzuwenden. Trotzdem sind die betreffenden Personen nicht nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WoGG wohngeldberechtigt, da sie sich nur vorübergehend in den entsprechenden Einrichtungen aufhalten. Das Gleiche gilt für Tageseinrichtungen und Krankenhäuser (vgl. § 1 Absatz 6 HeimG).

(5) Betreibt ein Krankenhausträger wirtschaftlich und organisatorisch getrennt vom Krankenhaus eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 1, handelt es sich auch dann um ein Heim im Sinne des HeimG, wenn dabei auf die Sach- und Personalausstattung des Krankenhauses zurückgegriffen wird. Einrichtungen zur beruflichen oder medizinischen Rehabilitation sind mit den Teilen Heime, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Ältere Menschen sowie Volljährige mit Behinderungen oder Pflegebedarf, die in dem Teil einer Einrichtung der Rehabilitation (vgl. § 1 Absatz 6 Satz 2 HeimG) auf Dauer untergebracht sind, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, sind nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WoGG wohngeldberechtigt (siehe auch Nummer 3.13 Satz 1 Nummer 6).

(7) Sind in Heimen im Sinne des Absatzes 1 Minderjährige untergebracht, sind sie gleichfalls nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WoGG grundsätzlich wohngeldberechtigt.

(8) Die dem HeimG entsprechenden Gesetze der Länder bleiben unberührt.

Zu § 3 Abs. 2

3.21 Landwirte

Berechtigt für einen Lastenzuschuss ist auch die Eigentümerin oder der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, wenn Wohn- und Wirtschaftsteil baulich getrennt sind, der Wohnteil nicht mehr als zwei Wohnungen enthält und die auf den Wohnteil entfallende Belastung in einer Wohngeld-Lastenberechnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 WoGG gesondert berechnet werden kann.

3.22 Erbbauberechtigte Person

Erbbauberechtigte Person ist diejenige, zu deren Gunsten ein Grundstück in der Weise belastet ist, dass ihr das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 ErbbauRG).

3.23 Wohnungserbbauberechtigte Person

Wohnungserbbauberechtigte Person ist diejenige, die Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Anteil an einem mehreren Personen gemeinschaftlich zustehenden Erbbaurecht hat (§ 30 Absatz 1 WEG).

3.24 Eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht

Für den Begriff des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts sind die §§ 31 ff. WEG maßgebend. Eine Wohngeldberechtigung besteht bereits dann, wenn der Anspruch auf Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts durch schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft begründet worden ist, sofern die Wohnung die Voraussetzungen der §§ 31 ff. WEG erfüllt und die wohngeldberechtigte Person zur Aufbringung der vereinbarten oder festgesetzten Belastung verpflichtet ist. Entsprechendes gilt für das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB.

3.25 Miteigentümerinnen oder Miteigentümer und ihnen gleichgestellte Personen

Eigentümerin oder Eigentümer ist auch die Miteigentümerin oder der Miteigentümer. Wohnen Miteigentümerinnen oder Miteigentümer in demselben Wohngebäude in verschiedenen Wohnungen, ist jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer für den von ihr oder ihm genutzten Wohnraum wohngeldberechtigt. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Erbbauberechtigte, Wohnungserbbauberechtigte oder Personen, die einen Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des Erbbaurechts oder des Wohnungserbbaurechts haben, in demselben Gebäude wohnen.

Zu § 3 Abs. 3

3.31 Mehrere für die Wohngeldberechtigung in Betracht kommende Personen

(1) Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG für denselben Wohnraum und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder nach § 5 WoGG, müssen diese die wohngeldberechtigte Person bestimmen. Von den Haushaltsmitgliedern kann immer nur eine Person wohngeldberechtigt sein.

(2) Wird ein Wohngeldantrag gestellt, wird vermutet, dass die antragstellende Person wohngeldberechtigt ist, wenn sie die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt (§ 22 Abs. 2 WoGG). Eines besonderen Bestimmungsaktes bedarf es in solchen Fällen nicht (vgl. auch Nummer 22.21).

(3) Die Bestimmung der wohngeldberechtigten Person gilt für das gesamte Antragsverfahren und für Erhöhungsanträge während eines BWZ; ein Wechsel der wohngeldberechtigten Person ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. aber § 22 Abs. 3 WoGG und Nummer 22.31). Für einen Weiterleistungsantrag (vgl. Nummer 22.41) oder einen Wohngeldantrag nach einer Ablehnung kann auch eine andere wohngeldberechtigte Person bestimmt werden.

Zu § 3 Abs. 4

3.41 Wohngeldberechtigung ausgeschlossener Haushaltsmitglieder

Nach § 3 Abs. 4 WoGG ist ein Haushaltsmitglied, das nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt, nur dann wohngeldberechtigt, wenn mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied vorhanden ist.

Zu § 3 Abs. 5

3.51 Wohngeld für ausländische Personen

(1) Ausländische Personen sind alle Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (§ 2 Absatz 1 AufenthG). Ausländische Personen sind wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich und nach Maßgabe des § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 6 WoGG berechtigt oder geduldet aufhalten. § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 WoGG erfasst die Fälle, in denen ausländische Personen aufgrund von in Anlage A zu § 16 AufenthV genannten Dokumenten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

Erlaubt hält sich auch auf, wer eine Fiktionserlaubnis hat, da in diesen Fällen der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt. Die Erlaubnis ergibt sich aus der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 AufenthG. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, kann eine Bewilligung von Wohngeld mit einem verkürzten BWZ bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde in Betracht kommen.

(2) Die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet ist für die Frage der Wohngeldberechtigung einer ausländischen Person grundsätzlich unerheblich. Bei einem sehr kurzen Aufenthalt von nur wenigen Monaten ist die Angabe der ausländischen Person, dass der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, besonders sorgfältig auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen (vgl. § 5 Absatz 1 WoGG). Bei einem Aufenthalt, der weniger als drei Monate beträgt, ist in der Regel anzunehmen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht in der Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, befindet.

(3) Die Wohngeldbehörde hat nach § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf Erstattung des an eine ausländische Person geleisteten Wohngeldes gegen die Person, die sich gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt der ausländischen Person zu tragen. Die Wohngeldbehörde soll die wohngeldberechtigte Person und die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach einer Verpflichtungserklärung befragen, wenn mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Gegebenenfalls soll die Wohngeldbehörde die Ausländerbehörde um Information über eine Verpflichtung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG und über die für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte ersuchen (vgl. § 68 Absatz 4 Satz 1 AufenthG). Die Wohngeldbehörde darf die ihr von der ersuchten Ausländerbehörde übermittelten Daten nur zum Zweck der Erstattung der für die ausländische Person aufgewendeten Mittel verwenden (vgl. § 68 Absatz 4 Satz 2 AufenthG). Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen (vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG).

(4) Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die sich zwar aufgrund eines völkerrechtlichen Abkommens berechtigt im Bundesgebiet aufhalten, gleichzeitig aber von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind. Die völkerrechtlichen Abkommen sind insbesondere das

  1. Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183) für die Mitglieder einer in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte, die Mitglieder des zivilen Gefolges dieser Truppe sowie deren nichtdeutsche Angehörige,
  2. Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 957) und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585) für Personen in Bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat, einschließlich ihrer Familienmitglieder sowie in der Regel der ausländischen Mitglieder des ausschließlich für diese Personen tätigen Hauspersonals.