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§ 5 WoGG – Haushaltsmitglieder

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

  1. als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
  2. als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
  3. mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
  4. mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
  5. ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
  6. Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist

und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.

(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

Verwaltungsvorschrift zu § 5 WoGG

5.11 Haushaltsmitglieder

Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person. Darüber hinaus ist auch eine in § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 WoGG genannte Person Haushaltsmitglied, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person Wohnraum gemeinsam bewohnt. Alle diese Personen sind nur dann Haushaltsmitglieder, wenn sie in der Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, ihren jeweiligen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (Nummer 5.15) haben.

5.12 Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Personen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, Verwandte, Verschwägerte, Pflegekinder und -eltern

(1) Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sind Personen gleichen Geschlechts, die im Sinne des § 1 Absatz 1 LPartG erklärt haben, eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.

(2) Personen leben mit einem Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 3a Nummer 1 bis 4 SGB II erfüllt ist (siehe Nummer 5.21).

(3) Verwandte in gerader Linie sind (Ur-)Großeltern, Eltern, Kinder (auch die Kinder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nach dem LPartG) und (Ur-)Enkel. Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie sind Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen.

(4) Verschwägerte in gerader Linie sind die Verwandten in gerader Linie des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners (z. B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefkinder). Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie sind die Verwandten zweiten und dritten Grades des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners (z. B. Schwägerin, Schwager).

(5) Pflegekinder sind Personen, mit denen das Haushaltsmitglied durch ein familienähnliches auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis verbunden ist, sofern ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.

(6) Pflegeeltern sind Personen, die berechtigt sind, das Kindergeld nach § 62 EStG oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 BKGG zu erhalten.

5.13 Nicht dauernd getrennt leben

Nach § 1567 Absatz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Nach § 15 Absatz 5 Satz 1 LPartG leben Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. Eine häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Eine Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe muss nicht erhoben, eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss nicht beantragt worden sein.

5.14 Gemeinsames Bewohnen

(1) Personen bewohnen denselben Wohnraum (§ 2 WoGG), wenn sie in dieser Wohnung den jeweiligen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (Nummer 5.15) haben. Gemeinsames Bewohnen liegt nicht vor, wenn ausschließlich Nebenräume (z. B. Bad, Toilette, Nutzküche, Flur, Diele, Abstellraum) gemeinsam genutzt werden.

(2) Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner bewohnen Wohnraum nicht gemeinsam, wenn eine oder einer von ihnen auf Dauer in einer Einrichtung im Sinne des § 13 Absatz 2 SGB XII wohnt. In diesen Fällen bilden die Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner jeweils einen eigenen wohngeldrechtlichen Haushalt.

(3) Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die in derselben Einrichtung im Sinne des § 13 Absatz 2 SGB XII leben, können auch dann gemeinsam wohnen, wenn sie getrennte Zimmer bewohnen.

5.15 Mittelpunkt der Lebensbeziehungen

(1) Personen haben in derjenigen Wohnung ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, die von ihnen vorwiegend sowohl in beruflicher als auch privater Hinsicht genutzt wird. Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauernd getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer minderjährigen Person ist grundsätzlich die Wohnung der Personensorgeberechtigten (siehe auch Nummer 5.41). Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich immer nur in einem bestimmten Wohnraum; bei einem Umzug nicht zum Ersten eines Monats, ist jedoch ein Wohngeldantrag ab Einzug in die neue Wohnung auch bereits für den laufenden Monat möglich, auch wenn für diesen Monat für den anderen Wohnraum bereits Wohngeld geleistet wurde (vgl. auch Nummer 25.21).

(2) Indizien für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen können u. a. sein

  1. der Hauptwohnsitz,

2. die Wohnung, von der aus überwiegend die Arbeits- oder Ausbildungsstätte aufgesucht wird (dies gilt nicht bei berufsbedingter doppelter Haushaltsführung),

3. die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zu erwartende Rückkehr zu den Haushaltsmitgliedern.

(3) Zur Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen können auch die persönlichen Beziehungen herangezogen werden. Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck insbesondere in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freunde und Bekannte, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten.

(4) Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ändert sich nicht allein deshalb, weil die Person ihren Aufenthalt zeitlich begrenzt ändert (vgl. Nummer 1.03).

Zu § 5 Absatz 2

5.21 Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft

(1) Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt. Sie zeichnet sich durch eine innere Bindung aus, die ein gegenseitiges Einstehen füreinander begründet und damit über eine reine Wohngemeinschaft hinausgeht. Die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft muss nach verständiger Würdigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft ähnlich sein.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 5 Absatz 2 WoGG in Verbindung mit § 7 Absatz 3a SGB II widerleglich vermutet, wenn Partnerinnen oder Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben,

2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Die volle Beweislast für das Nichtbestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liegt bei den Partnerinnen oder Partnern, welche die Wohnung gemeinsam bewohnen. Die bloße Behauptung ist für den Nachweis, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht besteht, nicht ausreichend.

(3) Die gelegentliche Betreuung von Kindern ist keine gemeinsame Versorgung von Kindern im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3.

Beispiel:

Wohnen zwei Partner gemeinsam mit dem Kind eines dieser Partner zusammen und wird dieses Kind von den leiblichen Eltern finanziell versorgt und zu annähernd gleichen Teilen betreut, erfüllt die gelegentliche Betreuung des Kindes durch den Partner nicht den Tatbestand des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3.

(4) Von der Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen, ist immer dann auszugehen, wenn die Bezahlung der Miete, der sonstigen Wohnkosten sowie der Kosten der täglichen Lebensführung weder kopfteilig getrennt erfolgt noch in sonstiger Weise erkennbar ist, dass eine vollständige wirtschaftliche Trennung vorliegt.

(5) Bei kurzzeitiger Unterbrechung des Zusammenlebens ist zu prüfen, ob die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft dennoch fortbesteht.

(6) In Wohngemeinschaften von Senioren, Berufstätigen, Studierenden oder Auszubildenden, in therapeutischen Wohngemeinschaften sowie in Wohnformen für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedarf ist in der Regel davon auszugehen, dass zwischen den miteinander Wohnenden keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht. Ist mindestens ein Tatbestand des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 gegeben, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Zu § 5 Absatz 3

5.31 Ausländische Personen

Ausländische Personen sind nur dann Haushaltsmitglieder, wenn sie sowohl die Bedingungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 als auch des § 3 Absatz 5 WoGG erfüllen.

Zu § 5 Absatz 4

5.41 Kinder von getrennt lebenden Eltern, die Kinder zu annähernd gleichen Teilen betreuen, und gleichgestellte Fälle

(1) Ein Kind von nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern ist bei dem Elternteil zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, bei dem es seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat (siehe Nummer 5.15). Kind im Sinne des § 5 Absatz 4 WoGG ist das minderjährige Kind.

(2) Betreuen die nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern das Kind oder die Kinder zu annähernd gleichen Teilen, rechnet das jeweilige Kind bei beiden Elternteilen als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied. Das Gleiche gilt, wenn die Eltern das Kind im zeitlichen Umfang von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln betreuen.

(3) Eine Betreuung zu annähernd gleichen Teilen bzw. eine Betreuung in einem zeitlichen Umfang von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln liegt nur vor, wenn sich das Kind abwechselnd und regelmäßig bei beiden Elternteilen aufhält.

Bei der Beurteilung des Betreuungsverhältnisses sind die Verhältnisse im BWZ maßgebend. Eine Änderung des Betreuungsverhältnisses kann eine Änderung im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 WoGG sein.

(4) Der Umfang der Betreuung ist für jedes Kind glaubhaft zu machen. Eine gerichtliche Regelung bzw. eine schriftliche Vereinbarung der Eltern oder sonstige Unterlagen sind gegebenenfalls beizufügen.

(5) Haben nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern mehrere Kinder und wird die Betreuung unterschiedlich ausgeübt, ist

1.auf die annähernd zu gleichen Teilen und auf die bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln betreuten Kinder § 5 Absatz 4 Satz 1 WoGG und

2.auf die in einem anderen Verhältnis betreuten Kinder § 5 Absatz 4 Satz 3 WoGG anzuwenden. Als Betreuung gilt nur, wenn das Kind von einem Elternteil nur unwesentlich weniger als zu einem Drittel betreut wird. Der gelegentliche Umgang mit dem Kind gilt nicht als Betreuung.

(6) Wenn ein Elternteil mindestens zwei Kinder von unterschiedlichen Partnern, von denen er jeweils nicht nur vorübergehend dauernd getrennt lebt, hat, und er diese Kinder nicht mindestens zu einem Drittel betreut, ist § 5 Absatz 4 Satz 3 WoGG entsprechend anzuwenden. Zur Definition der Betreuung vgl. Absatz 5 Satz 2 und 3.