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§ 19 WoGG – Höhe des Wohngeldes

(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt:

1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro.

„M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und „c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 2.

(2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 3 ergibt.

(3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 57 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.

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Verwaltungsvorschrift zu § 19 WoGG

Zu § 19 Abs. 1 und 2

19.01 Beispiel für die Berechnung des Wohngeldes mit der Wohngeldformel für zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder

1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WoGG:

Wohngeld = 1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro

2. Wohngeldrelevante Verhältnisse:

ungerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro: M = 394,87

ungerundetes monatliches Gesamteinkommen in Euro: Y = 837,39

3. Nach Anlage 1 WoGG Werte für „a“, „b“ und „c“:

a = 3,000E – 2 = 3,000 : 100 = 0,03
b = 4,400E – 4 = 4,400 : 10 000 = 0,00044
c = 1,030E – 4 = 1,030 : 10 000 = 0,000103

4. Rechenschritte und Rundungen nach § 19 Absatz 2 WoGG:

Die Dezimalzahlen z1, z2, z3 und z4 sind als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen. Sind im Beispiel nicht zehn Nachkommastellen angezeigt, so sind die fehlenden Nachkommastellen eine Null und deshalb nicht ausgewiesen.

Berechnen von z1:
z1 = a + b • M + c • Y
z1 = 0,03 + 0,00044 • 394,87 + 0,000103 • 837,39
z1 = 0,03 + 0,1737428 + 0,08625117
z1 = 0,28999397

Berechnen von z2:
z2 = z1 • Y
z2 = 0,28999397 • 837,39
z2 = 242,8380505383

Berechnen von z3:
z3 = M – z2
z3 = 394,87 – 242,8380505383
z3 = 152,0319494617

Berechnen von z4:
z4 = 1,15 • z3
z4 = 1,15 • 152,0319494617
z4 = 174,836741881

Die Dezimalzahl z4 entspricht dem ungerundeten monatlichen Miet- oder Lastenzuschuss. Nach Nummer 3 Anlage 2 WoGG ergibt sich der gerundete monatliche Wohngeldbetrag:

174,836741881 Euro → aufgerundet auf den nächsten vollen Eurobetrag = 175 Euro

Zu § 19 Abs. 2 und 3

19.21 Rundung des Wohngeldbetrages

Das auszuzahlende Wohngeld ist immer zu runden, auch bei mehr als zwölf zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern. Es ist abzurunden, wenn es durch die Aufrundung die zu berücksichtigende Miete übersteigen würde.

Zu § 19 Absatz 3

19.31 Beispiel für die Berechnung des Wohngeldes mit der Wohngeldformel für 14 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder

Zunächst ist das Wohngeld für zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder nach den in Nummer 19.01 dargestellten Grundsätzen zu ermitteln. Hierbei sind für den Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 WoGG zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder zugrunde zu legen.

1. Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 WoGG:

Wohngeld = 1,15 • (M – (a + b • M + c • Y) • Y) Euro

2. Wohngeldrelevante Verhältnisse:

Miete oder Belastung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG1 246,12 Euro
monatlicher Höchstbetrag für Miete oder Belastung für 12 zu
berücksichtigende Haushaltsmitglieder (Mietenstufe III)
1 387,00 Euro
ungerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder
Belastung in Euro
M = 1 246,12
ungerundetes monatliches Gesamteinkommen in EuroY = 3 246,89

3. Nach Anlage 1 WoGG Werte für „a“, „b“ und „c“:

a = – 1,400E – 1 = – 1,400 : 10 = – 0,1400
b = 1,100E – 4 = 1,100 : 10 000 = 0,00011
c = 6,000E – 5 = 6,000 : 100 000 = 0,00006

4. Rechenschritte nach § 19 Absatz 2 WoGG:

Die Dezimalzahlen z1, z2, z3 und z4 sind als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen. Sind im Beispiel nicht zehn Nachkommastellen angezeigt, so sind die fehlenden Nachkommastellen eine Null und deshalb nicht ausgewiesen.

Berechnen von z1:
z1 = a + b • M + c • Y
z1 = – 0,1400 + 0,00011 • 1 246,12 + 0,00006 • 3 246,89
z1 = – 0,1400 + 0,1370732 + 0,1948134
z1 = 0,1918866

Berechnen von z2:
z2 = z1 • Y
z2 = 0,1918866 • 3 246,89
z2 = 623,034682674

Berechnen von z3:
z3 = M – z2
z3 = 1 246,12 – 623,034682674
z3 = 623,085317326

Berechnen von z4:
z4 = 1,15 • z3
z4 = 1,15 • 623,085317326
z4 = 716,5481149249

Die Dezimalzahl z4 entspricht dem ungerundeten monatlichen Miet- oder Lastenzuschuss. Nach Nummer 3 Anlage 2 WoGG ergibt sich der gerundete monatliche Wohngeldbetrag:

716,5481149249 Euro → aufgerundet auf den nächsten vollen Eurobetrag = 717 Euro

Bei 14 zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern ist nach § 19 Absatz 3 WoGG zu dem ermittelten Wohngeldbetrag für zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder ein Betrag von zweimal 47 Euro hinzuzurechnen:

2 • 47 Euro = 94 Euro

Wohngeld für 14 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder:

717 Euro + 94 Euro = 811 Euro

Das sich für 14 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder ergebende Wohngeld von 811 Euro ist nicht höher als die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung von 1 246,12 Euro (§ 19 Absatz 3 WoGG). Die zu berücksichtigende Miete oder Belastung für 14 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt höchstens 1 569 Euro (1 387 Euro + [2 • 91 Euro]).