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Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?

Anspruchsverweigerungen oder Ablehnungsbescheide für Wohngeld werden in der Regel von den zuständigen Behörden und Ämtern ausgesprochen, wenn die Antragsteller bspw. eine Transferleistung erhalten. Wir erläutern genauer, in welchen Fällen kein Wohngeld bezogen werden kann.

Kein Wohngeld bei Transferleistungen

Mann signalisiert Stop
Wer bekommt kein Wohngeld? (Bild: diy13 / shutterstock)

Bei Transferleistungen handelt es sich um Zahlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wie z.B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe. In diesen Leistungen sind die anfallenden Kosten für Miete einkalkuliert und der Empfänger bedarf so keiner weiteren Zahlung bzw. Unterstützung. Diese Transferleistungen dienen der Einsparung von Verwaltungsaufwand- und Kosten, da so nur eine Behörde oder ein Amt für die Bearbeitung der beantragten Mittel zuständig bleibt. Ausgeschlossen vom Wohngeldanspruch ist auch derjenige, dessen Transferleistungen durch Sanktionen nicht mehr gezahlt werden.

Weiterführende Informationen zum Bezug von Bürgergeld erhalten Sie auf der Seite buergergeld.org.

Arbeitslosengeld ist keine Transferleistung

Wird Arbeitslosengeld I bezogen, ist der Bezug von Wohngeld nicht von vornherein ausgeschlossen, da es sich nicht um eine Transferleistung handelt. Kriterium für den Wohngeldanspruch sind in diesem Fall besonders die geltenden Einkommensgrenzen.

Einkommensgrenzen und Mindesteinkommen

Bei Überprüfung des Anspruchs auf Wohngeld werden klare Einkommensgrenzen und entsprechende Förderungsgrenzen als Regelsätze hinzugezogen. Fällt nun der Bedarf nicht in diesen Bereich, so liegt das Einkommen der Antragsteller über den Regelsätzen, und es wird somit kein Wohngeld gewährt.

Beispiel: In Mietstufe I liegt die Einkommensgrenze für einen 1-Personen-Haushalt bei 1.372 Euro. Der Antragsteller hat aber ein monatliches Einkommen von 1.400 Euro. Er hat somit keinen Anspruch auf Wohngeld. Weitere Details: Wohngeld Einkommensgrenzen

Kein Wohngeld für mehrere Wohnungen

Besitzt oder mietet der Antragsteller mehr als nur einen Wohnraum und erhält für diesen Wohngeld oder eine vergleichbare Transferleistung, so kann kein weiterer Wohnraum gefördert werden.

Kein Wohngeld für Übergangswohnung

Wenn der zu bezuschussende Wohnraum nur eine Übergangswohnung ist bzw. nur vorübergehend genutzt werden soll oder gar missbräuchlich genutzt wird, verfällt jeglicher Anspruch auf Wohngeld.

Falsche Angaben im Wohngeldantrag

Sollten Betrugsverstöße bei der Antragsstellung oder einer Berechtigungsüberprüfung des Wohngeldes vorliegen, so kann der Wohngeldantrag abgelehnt bzw. die Zahlung eingestellt werden. Der Antragsteller ist gesetzlich dazu verpflichtet alle relevanten Angaben seiner Lebensverhältnisse richtig anzugeben, dieses gilt auch für entsprechende Änderungen.

Übrigens: Änderungen an den Gegebenheiten wie bspw. Erhöhung oder Senkung der Miete oder neue Haushaltsmitglieder haben neben der Höhe des ausgezahlten Wohngeldes auch Auswirkungen auf die Dauer der Zahlung. Mehr dazu unter Bewilligungszeitraum.

Wohngeld nach Ablehnungsbescheid erneut beantragen

Haben Antragsteller zuvor einen Ablehnungsbescheid für Wohngeld erhalten, so erlischt jeglicher Anspruch, bis sich die finanziellen Verhältnisse verschlechtert haben bzw. bis sie wieder in den Berechnungsrahmen fallen.

Ausbildungsbeihilfen – Schüler / Student

Gibt ein Student oder Auszubildender seinen sogenannten Lebensmittelpunkt im familiären Haushalt auf, so wird er in Folge der Berechnungsgrundlagen nicht mehr als vollwertiges Familienmitglied (im Sinne der relevanten Haushaltsmitglieder beim Wohngeld) gezählt. Es gibt kein Wohngeld für diese Person, sofern ein Anspruch auf BAföG oder auf andere staatliche Hilfen, z.B. Berufsausbildungsbeihilfe besteht.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter Wohngeld für Studenten. Mehr über den Anspruch auf BAföG und umfassende Informationen zum Thema BAföG erfahren Sie auf bafoeg-aktuell.de.

Schüler haben ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld, es sei denn sie sind Halb- oder Vollwaisen. Hier wird die Halb- oder Vollwaisenrente und die Ausbildungsbeihilfe anteilig berechnet.