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Wohngeld für Studenten

Prinzipiell haben Studenten keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn Sie „dem Grunde nach“ einen Anspruch auf BAföG haben, unabhängig davon, ob sie auch tatsächlich BAföG erhalten. Dies ergibt sich aus dem § 20 WoGG, nachdem eine Gesetzeskonkurrenz entsteht, da im BAföG Bedarf bereits ein Teil für die Wohnkosten vorgesehen ist.

Haben Studenten Anspruch auf Wohngeld?

Ist die Ausbildung des Studenten mit dem BAföG förderungsfähig, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld für Studenten. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn BAföG ausschließlich als Bankdarlehen bezogen wird, dann können auch Studenten Wohngeld beantragen.

Der Anspruch auf Wohngeld für Studenten ist daran gebunden, ob „dem Grunde nach“ Anspruch auf BAföG besteht. Damit ist gemeint, ob das Studium allgemein mit BAföG gefördert werden kann. Ob tatsächlich BAföG beantragt wurde, Geld fließt oder eben nicht fließt, weil beispielsweise das Einkommen des Ehe-/ Lebenspartners oder der Eltern zu hoch ist, ist für den Anspruch auf Wohngeld unerheblich. Ausschlaggebend ist lediglich die Förderungsfähigkeit der Ausbildung, was beim überwiegenden Teil der Studenten der Fall sein sollte.

In welchen Ausnahmefällen besteht Anspruch auf Wohngeld?

Besteht dem Grunde nach kein BAföG-Anspruch, können Studenten dennoch Anspruch Wohngeld haben. Dies wäre beispielsweise in folgenden Situationen der Fall, in denen kein BAföG Anspruch besteht, weil

  • die Altersgrenze von 45 Jahren für die Förderungsfähigkeit durch BAföG überschritten wurde (§ 10 Abs. 3 BAföG)
  • ein Fachrichtungswechsel ohne „wichtigen Grund“ nach Beginn des 4. Fachsemesters und damit zu spät erfolgte (§ 7 Abs. 3 BAföG)
  • ohne gesetzlich anerkannte Gründe die geforderten Leistungsnachweise nach § 48 Abs. 1 BAföG nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wurden.
  • die Förderungshöchstdauer des Studiengangs nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 15a BAföG überschritten wurde und eine Weiterförderung ausgeschlossen ist
  • ein Urlaubssemester eingelegt wurde
  • die Ausbildungsstätte nach § 2 BAföG nicht anerkannt ist (z.B. bei Privatschulen die keine staatliche Anerkennung haben)
  • das Studium nur in Teilzeit betrieben wird (Ausschluss nach § 2 Abs. 5 BAföG, der besagt, dass ein Förderungsanspruch die volle Arbeitskraft für das Studium voraussetzt)
  • Leistungen (z.B. Stipendium) von einem Begabtenförderungswerk fließen. Diese decken in der Regel den gleichen Bedarf wie das BAföG ab
  • es sich um eine Zweitausbildung (Zweitstudium) handelt, welche die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG für „weitere Ausbildung“ nicht erfüllt und deshalb nicht mit BAföG gefördert wird

Ist ein Student aufgrund eines der oben genannten Punkte vom BAföG Bezug ausgeschlossen besteht Anspruch auf Wohngeld.

BAföG als Bankdarlehen

Ausdrücklich regelt § 20 WoGG, dass kein Wohngeld Anspruch besteht, wenn bei Studenten dem Grunde nach BAföG Anspruch besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn BAföG Leistungen ausschließlich als Darlehen geleistet werden. Dies ist der Fall bei

  • Bezug der Studienabschlusshilfe, wenn die Förderungshöchstdauer ohne anerkannten Grund überschritten wurde
  • Bezug des reinen Bankdarlehens nach einem zweiten Fachrichtungswechsel, wenn die Förderungsdauer der Regelförderung überschritten wurde
  • Bezug des BAföG als Volldarlehen für eine Zweitausbildung (Ausnahmeregelung nach § 7 Abs. 2 BAföG)

Erhalten Studenten die BAföG Leistungen wie hier geschildert ausschließlich als Volldarlehen (ohne Zuschussanteil), so besteht ein Anspruch auf Wohngeld.

Kein reiner Auszubildenden-/ oder Studentenhaushalt

Die Beschränkungen beim Wohngeldanspruch für Studenten greifen nur, wenn es sich beim gesamten Haushalt um Studenten und Auszubildende handeln würde, die als Haushaltsmitglieder einen Anspruch auf BAföG oder BAB haben.

Sind also im Haushalt auch Haushaltsmitglieder vorhanden, die selbst keine Auszubildenden oder Studenten sind, kann der gesamte Haushalt Anspruch auf Wohngeld haben.

Hier reicht es auch aus, wenn nur ein einziges Haushaltsmitglied keinen BAföG oder BAB Anspruch hat, und der gesamte Haushalt wird dadurch wohngeldberechtigt.

Zu den Haushaltsmitgliedern im Wohngeldhaushalt zählen nur Angehörige. Lebt der Student also beispielsweise

  • mit Kindern
  • mit Ehe-/ Lebenspartner
  • mit Geschwistern
  • mit anderen Verwandten

die selbst keine Auszubildenden oder Studenten sind, in einem Haushalt zusammen, kann für die gesamte Haushaltsgemeinschaft Wohngeld beantragt werden.

Wohngeld bei anderen Sozialleistungen (z.B. Bürgergeld)

Es ist unerheblich, ob einzelne Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind, weil sie im Bezug anderer Sozialleistungen stehen, wie z.B. Bürgergeld.

Im Normalfall würde es so aussehen, dass wenn bspw. ein Student, der BAföG Anspruch hat, kein Wohngeld erhalten könnte. Gleiches gilt bei einem Hilfebedürftigen, der Bürgergeld bezieht. Jeder für sich ist also vom Wohngeld ausgeschlossen. Leben allerdings beide zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft, so besteht Anspruch auf Wohngeld.

Die wohl häufigste Fallkonstellation in diesem Zusammenhang wäre hier eine alleinerziehende Studentin, die BAföG beziehen kann und das Kind Anspruch auf Bürgergeld hat. Hier könnte die Mutter dennoch für den gesamten Haushalt Wohngeld beantragen.

Wohngeld bei Wohngemeinschaft

Gerade Studenten bilden oft Wohngemeinschaften, um sich die Miete während des Studiums zu teilen. In Bezug auf Wohngeld liegt hier der Fall vor, dass es sich nicht um Haushaltsangehörige im Sinne des WoGG handelt, wenn die Wohngemeinschaft nicht aus Familienmitgliedern und nahen Angehörigen besteht. Daher wird jeder Student einer Wohngemeinschaft als eigener Haushalt angesehen, womit der Wohngeld Anspruch entfällt, wenn gleichzeitig dem Grunde nach Anspruch auf BAföG besteht.

Beispiel 1: Leben drei Studenten in einer Wohngemeinschaft und haben alle dem Grunde nach Anspruch auf BAföG, so entfällt für jeden einzelnen Studenten der Anspruch auf Wohngeld.

Beispiel 2: Drei Studenten leben in einer WG, wovon ein Student aufgrund (beispielsweise) der Überschreitung der Förderungshöchstdauer vom BAföG Bezug ausgeschlossen. In diesem Fall liegen drei einzelne Haushalte vor, von denen nur der Student einen Wohngeld Anspruch hat, der vom BAföG Bezug ausgeschlossen ist. Die anderen beiden Studenten haben keine Möglichkeit Wohngeld zu beantragen.

Sie sind Student, die oben genannten Kriterien treffen auf Sie zu und nun möchten Sie wissen, wie viel Wohngeld Ihnen eigentlich zusteht? Nutzen Sie dafür unseren Wohngeldrechner. Detaillierte Informationen zur Ermittlung des Wohngeld-Anspruchs erhalten Sie außerdem unter Grundlagen der Wohngeldberechnung.