Zum Inhalt springen

§ 16 WoGG – Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:

  1. Steuern vom Einkommen,
  2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
  3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten bei einmaligem Einkommen im Sinne des § 15 Absatz 2 in jedem Jahr der Zurechnung entsprechend.

Verwaltungsvorschrift zu § 16 WoGG

Zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

16.11 Steuern vom Einkommen

(1) Zu den Steuern vom Einkommen gehören die Einkommensteuer, die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Kapitalertragsteuer und die Kirchensteuer.

(2) Die Steuern vom Einkommen müssen im BWZ tatsächlich entrichtet worden sein oder entrichtet werden. Auf die Höhe kommt es nicht an. Es genügt, wenn die Steuern nur einmal jährlich entrichtet werden. Ob sie zurückgezahlt worden sind oder zurückgezahlt werden (z. B. bei einer Einkommensteuerveranlagung), ist nicht erheblich.

(3) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann nach § 40 Absatz 1 bis 3 EStG die Lohnsteuer mit einem je nach Fallgestaltung unterschiedlich hohen Pauschsteuersatz erheben. Nach § 40a Absatz 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Schuldnerin oder Schuldner der pauschalen Lohnsteuer, sodass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht belastet ist. Unabhängig von der Höhe der Erhebung der Lohnsteuer durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber in den Fällen des pauschal besteuerten Arbeitslohns bzw. Arbeitsentgelts nach § 40a EStG ist daher ein pauschaler Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 1 WoGG für die Leistung von Steuern vom Einkommen nicht vorzunehmen. Wird jedoch die pauschale Lohnsteuer von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer abgewälzt (vgl. § 40a Absatz 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG) und diese oder dieser tatsächlich belastet, ist ein pauschaler Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 1 WoGG vorzunehmen.

(4) Kirchensteuern sind die von Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Status (Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 140 GG) in Abhängigkeit vom Einkommen erhobenen Beiträge. Unabhängig von der Höhe der Lohn- oder Einkommensteuer erhobene Abgaben (sogenannte Mindest-Kirchensteuer), Kirchgeld oder Beiträge in Form von Spenden oder Umlagen zu Religionsgemeinschaften sind keine Kirchensteuern und damit keine Steuern vom Einkommen im Sinne des § 16 Satz 1 Nummer 1 WoGG.

Zu § 16 Satz 1 Nummer 2 und 3

16.12 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung

(1) Zu den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch die Pflichtbeiträge zur Alterssicherung der Landwirte. Zu den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gehören auch die Beitragsanteile, die selbständige Künstler und Publizisten an die Künstlersozialkasse nach den §§ 15 und 16 KSVG entrichten.

(2) Die Beiträge müssen im BWZ zu leisten sein. Auf ihre Höhe kommt es bei § 16 Satz 1 WoGG nicht an.

(3) Ein Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 2 und 3 WoGG kommt nicht in Betracht, wenn Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung ausschließlich aus Leistungen Dritter bestritten werden, die nicht zum Jahreseinkommen gehören; dies sind z. B. Fälle

  1. der Übernahme der Beiträge zur Rentenversicherung durch den Bund nach den §§ 14 und 15 FELEG,

2. der Entrichtung von Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungsbeiträgen von Menschen mit Behinderungen durch den Träger der Einrichtung nach § 251 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V, § 60 Absatz 1 Satz 1 SGB XI und § 168 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI.

(4) Übernimmt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung und hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer keine Beiträge zu entrichten (im Fall einer geringfügigen Beschäftigung; vgl. § 8 Absatz 1, § 8a SGB IV), ist ein pauschaler Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 2 und 3 WoGG nicht vorzunehmen; die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist nicht belastet. Der pauschale Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 3 WoGG ist jedoch dann zu gewähren, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer freiwillig den von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber gezahlten Beitrag zur Rentenversicherung aufstockt.

(5) Entrichtet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer (nach Verdiensthöhe gestaffelte) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung (im Fall der sogenannten Midi-Jobs in einer Gleitzone mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850,00 Euro im Monat; vgl. § 20 Absatz 2 SGB IV), ist ein pauschaler Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 2 und 3 WoGG vorzunehmen.

(6) Ein pauschaler Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 2 WoGG ist nur zu gewähren, wenn kumulativ Pflichtbeiträge für die gesetzliche Krankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung geleistet werden. Werden nur Beiträge für eine der beiden Versicherungen entrichtet, ist kein Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 2 WoGG möglich. Da vom Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V Pflichtbeiträge nur zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden (nicht zur gesetzlichen Krankenversicherung), kommt insoweit nur ein Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 3 WoGG in Betracht.

16.13 Freiwillige Beiträge zu Versicherungen, die dem Zweck der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung entsprechen

(1) Ein Abzug nach § 16 Satz 2 WoGG für freiwillige Beiträge kommt nur in Betracht, wenn nicht bereits ein entsprechender Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 WoGG erfolgt ist. Der Abzug nach § 16 Satz 2 WoGG erfolgt in Höhe von 10 Prozent des sich nach den §§ 14 und 15 WoGG ergebenden Betrages. Der Abzug nach§ 16 Satz 1 und 2 WoGG darf insgesamt 30 Prozent des sich nach den §§ 14 und 15 WoGG ergebenden Betrages nicht übersteigen. Nummer 16.12 Absatz 6 gilt entsprechend.

(2) Die Beiträge müssen laufend (z. B. monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) entrichtet werden. Einmalige Beiträge sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen entsprechen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie dazu beitragen sollen, für den Beitragszahler oder dessen Familie

1.die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit,

2.die wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Pflegebedürftigkeit und Alter oder

3. die wirtschaftliche Sicherung der Hinterbliebenen

zu gewährleisten. Ob eine Sicherung der Zweckbestimmung der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, ist unabhängig von der Höhe der zu erwartenden Leistungen. Laufende Beiträge entsprechen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung nicht den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn das versicherte, zu berücksichtigende Haushaltsmitglied bereits eine Rente wegen Alters (§§ 35 bis 42 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Pension bezieht. Der Bezug anderer Leistungen, wie z. B. Witwenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Witwenpension und Ähnliches, schließt den Abzug laufender Beiträge bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht aus.

(4) Beiträge zu Versicherungen, die den in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken dienen, sind insbesondere

1.freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur Alterssicherung der Landwirte,

2.freiwillige Beiträge zur privaten Krankenversicherung einschließlich Krankentagegeldversicherung und zur privaten Pflegeversicherung,

3.Beiträge zur Kapital-Lebensversicherung, zur privaten Rentenversicherung und, soweit zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder begünstigt sind, zur Risiko-Lebensversicherung,

4.Beiträge zu Pensions- und Versorgungskassen,

5.Beiträge zur Berufs-, Erwerbs- und Dienstunfähigkeitsversicherung,

6.Beiträge zu Betriebsgemeinschaftskassen für zusätzliches Ruhegeld,

7.freiwillige Beiträge zu sonstigen Versicherungen, sofern sie wesentliche Elemente einer Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung beinhalten (z. B. Unfall-Rehabilitations-Versicherung bei Ausfall von Kassenleistungen).

(5) Zu den Beiträgen, die den in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken dienen, gehören insbesondere nicht

1.Beiträge zu Sachversicherungen (z. B. zur Gebäude- und Hausratversicherung),

2.Beiträge zur Haftpflichtversicherung einschließlich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,

3.Beiträge zur Krankenhaustagegeldversicherung,

4.Beiträge zur Sterbegeldversicherung.

(6) Ein Abzug ist auch dann zulässig, wenn ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied die Beiträge zu Gunsten eines anderen zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zahlt. Das Haushaltsmitglied, zu dessen Gunsten die Beiträge

1.für eine Kapitallebensversicherung gezahlt werden, muss die oder der Begünstigte im Erlebensfall sein,

2.für eine Risikolebensversicherung gezahlt werden, muss die oder der Begünstigte im Todesfall sein (z. B. bei einer Risikolebensversicherung der Bezugsberechtigte im Todesfall),

3.für eine Rentenversicherung gezahlt werden, muss die oder der Begünstigte des Rentenbezugs sein.

Der Abzug ist nur im Rahmen der Ermittlung des Jahreseinkommens des leistenden Haushaltsmitgliedes möglich, da dessen Einkommen belastet wird (§ 16 Satz 3 WoGG). Hat das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, zu dessen Gunsten die Beiträge gezahlt werden, bereits pauschale Abzüge nach § 16 Satz 1 Nummer 2 und/oder Nummer 3 WoGG oder entsprechende Abzüge nach § 16 Satz 2 WoGG, kann für das zahlende Haushaltsmitglied kein Abzug vorgenommen werden.

16.14 Im Wesentlichen beitragsfreie oder drittfinanzierte Sicherung

(1) Ein Abzug nach § 16 Satz 2 WoGG ist nach § 16 Satz 4 WoGG nicht vorzunehmen, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht.

(2) Eine Sicherung ist dann im Wesentlichen beitragsfrei, wenn von dem Versicherten keine oder nur sehr geringe laufende Beiträge entrichtet werden. Die Wörter „im Wesentlichen“ beziehen sich auf die Beitragsfreiheit, nicht auf den Umfang der Sicherung. Eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung liegt z. B. bei Beamten hinsichtlich der Altersversorgung vor.

(3) Eine drittfinanzierte Sicherung liegt vor, wenn die erforderlichen Beiträge von nicht zum Haushalt gehörenden natürlichen oder von juristischen Personen laufend geleistet werden (z. B. bei geringfügig Beschäftigten, soweit nur vom Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden). Eine drittfinanzierte Sicherung ist z. B. bei Empfängern von Arbeitslosengeld nach dem SGB III gegeben.

(4) Besteht für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, gelten die Angehörigen des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes nicht als bereits abgesichert. Für sie besteht keine originäre, sondern nur eine abgeleitete (Hinterbliebenen-)Sicherung. Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder gelten nicht als Dritte im Sinne der Absätze 1 bis 4.

(5) Personen, für die ein Beihilfeanspruch besteht, gelten nicht als beitragsfrei krankenversichert. Nur wenn eine Absicherung vorliegt, die mit der üblichen Absicherung einer gesetzlichen Krankenkasse vergleichbar ist (z. B. die freie Heilfürsorge), gelten diese Personen im wohngeldrechtlichen Sinne als krankenversichert.

16.15 Abzugsbeträge für einmaliges Einkommen

Auf einmaliges Einkommen, wie z. B. eine Abfindung, sind durch die Empfängerin oder den Empfänger im Jahr des Zuflusses Steuern zu zahlen. Nach § 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 WoGG ist einmaliges Einkommen, für das kein Zurechnungszeitraum vereinbart oder festgelegt ist, den folgenden drei Jahren nach dem Zuflussmonat zuzurechnen (vgl. Nummer 15.21), d. h. der Betrag wird auf die folgenden drei Jahre nach dem Zuflussmonat aufgeteilt. Nach § 16 Satz 5 WoGG wird in jedem Jahr der Zurechnung ein Abzug von 10 Prozent vom berücksichtigten Betrag für gezahlte Steuern vorgenommen, auch wenn die Steuern auf den gesamten Betrag nur im Jahr des Zuflusses gezahlt wurden.

Entsprechendes gilt für Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und gezahlte freiwillige, dem Zweck der vorgenannten Pflichtbeiträge entsprechende Beiträge. Zur Ermittlung des einmaligen Einkommens vgl. Nummer 14.107 Absatz 5.

16.16 Nachweis

(1) Die Entrichtung von Steuern ist nachzuweisen durch Vorlage von Bescheinigungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, Einkommensteuerbescheiden, Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuererklärung und/oder Steuerquittungen.

(2) Die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung oder Alterssicherung der Landwirte ist durch Vorlage von Bescheinigungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, von Beitragsquittungen, Beitragsbescheiden, Rentenbescheiden, jährlichen Anpassungsmitteilungen oder Beitragsbescheiden der Krankenkasse nachzuweisen.

(3) Die Entrichtung laufender Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen ist durch Vorlage von Bescheinigungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, von Versicherungsverträgen und Beitragsquittungen, von Rentenbescheiden, jährlichen Anpassungsmitteilungen oder Beitragsbescheiden der Krankenkasse oder -versicherung nachzuweisen.

(4) Aus den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Nachweisen ist die Leistung von Steuern und/oder Beiträgen im BWZ zu prognostizieren.

16.17 Abzugsbeträge bei Erwerbstätigkeit im Ausland

(1) Laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen im Ausland führen zu einem Abzugsbetrag nach § 16 Satz 1 WoGG, wenn sie unter den weiteren Voraussetzungen von Nummer 16.13 Absatz 3 und 4 hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung den inländischen Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Dies gilt z. B. auch dann, wenn diese Beiträge mittelbar durch eine Einkommensteuer oder eine andere Pflichtabgabe im Ausland gezahlt werden.

(2) Hinsichtlich des Nachweises dieser Leistungen gilt Nummer 16.16. Je nach Lage des Einzelfalls kommt auch eine Bestätigung einer anderen öffentlichen Stelle in Betracht. Internetrecherchen bei nicht öffentlichen Institutionen allein sind nicht ausreichend.