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§ 29 WoGG – Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung

(1) Ist Wohngeld nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten, haften neben der wohngeldberechtigten Person die volljährigen und bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder als Gesamtschuldner.

(2) Die Wohngeldbehörde kann mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes abweichend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegen Wohngeldansprüche statt bis zu deren Hälfte in voller Höhe aufrechnen.

(3) Die Wohngeldbehörde kann Ansprüche eines anderen Leistungsträgers abweichend von § 52 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch mit der ihr obliegenden Wohngeldleistung verrechnen, soweit nach Absatz 2 die Aufrechnung zulässig ist.

(4) Die Wohngeldbehörde kann die Zahlung des Wohngeldes ohne Erlass eines Bescheides vorläufig ganz oder teilweise einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Bewilligungsbescheid bei Erlass rechtswidrig war und die wohngeldberechtigte Person sich nach § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht auf Vertrauensschutz berufen kann oder

2. die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder § 28 Absatz 1 bis 3, vorliegen.

Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der wohngeldberechtigten Person beruht, sind dieser unverzüglich die vorläufige Einstellung der Wohngeldzahlung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen und ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Die Wohngeldbehörde hat eine vorläufig eingestellte Wohngeldleistung unverzüglich nachzuzahlen, wenn nicht entweder der Bewilligungsbescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der Einstellung der Zahlung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder nachträglich die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides festgestellt worden ist. Satz 3 gilt nicht, wenn die Wohngeldleistung zwischenzeitlich nach Maßgabe des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entzogen wurde.

Verwaltungsvorschrift zu § 29 WoGG

Zu § 29 (Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung)

Zu § 29 Absatz 1

29.11 Gesamtschuldnerische Haftung

(1) § 29 Absatz 1 WoGG legt eine gesamtschuldnerische Haftung für die wohngeldberechtigte Person und alle bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder fest, wenn sie bei Erlass des Wohngeldbescheides volljährig waren. Mit Ausnahme der wohngeldberechtigten Person haften vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder nicht gesamtschuldnerisch, auch wenn das Wohngeld an sie gezahlt wurde. Soweit die wohngeldberechtigte Person den Erstattungsanspruch nicht erfüllt, kann die Wohngeldbehörde von jedem der (anderen) berücksichtigten Haushaltsmitglieder den Erstattungsbetrag vollständig oder teilweise fordern. Ist neben der wohngeldberechtigten Person mehr als ein volljähriges berücksichtigtes Haushaltsmitglied im Sinne des Satzes 1 vorhanden, steht es im Ermessen der Behörde, wem gegenüber sie die Forderung geltend macht und vollstreckt.

(2) Trotz der gesetzlichen Festlegung einer gesamtschuldnerischen Haftung ist der Wohngeldbewilligungsbescheid nur der wohngeldberechtigten Person (oder gegebenenfalls einem Bevollmächtigten) bekannt zu geben. In dem Bescheid sollen alle bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder namentlich aufgeführt werden.

(3) § 29 Absatz 1 WoGG ist nur für Fälle anwendbar, in denen der Wohngeldbescheid nach dem 31. Dezember 2008 erlassen wurde und Bewilligungszeiträume betrifft, die nach diesem Zeitpunkt beginnen.

Zu § 29 Absatz 2

29.21 Aufrechnung

(1) Die Aufrechnung von zurückzuforderndem Wohngeld mit bewilligtem Wohngeld ist nach § 51 Absatz 2 SGB I in Verbindung mit § 29 Absatz 2 WoGG nicht auf die Hälfte der Wohngeldleistung beschränkt. Alle anderen Regelungen des § 51 Absatz 1 und 2 SGB I gelten unverändert. Die zur Rückzahlung verpflichtete Person hat eine möglicherweise vorliegende Hilfebedürftigkeit, die durch die Aufrechnung zurückzufordernden Wohngeldes entsteht oder verstärkt wird, nachzuweisen. Die Wohngeldbehörde hat diese Prüfung nicht von sich aus vorzunehmen.

(2) § 29 Absatz 2 WoGG ist nur für Fälle anwendbar, in denen die Wohngeldbehörde gegen einen Wohngeldanspruch aufrechnet, der nach dem ab dem 1. Januar 2009 geltenden Recht bewilligt wurde. Es ist unerheblich, wann der Erstattungsanspruch entstanden ist.

Zu § 29 Absatz 3

29.31 Verrechnung

(1) Verrechnungen von Ansprüchen anderer Leistungsträger mit zu leistendem Wohngeld sind nach § 52 SGB I in Verbindung mit § 29 Absatz 3 WoGG nicht auf die Hälfte der Wohngeldleistung beschränkt. Alle anderen Regelungen des § 52 SGB I gelten unverändert, insbesondere für Ansprüche der Wohngeldbehörden an andere Leistungsträger.

(2) § 29 Absatz 3 WoGG ist nur für Fälle anwendbar, in denen die Wohngeldbehörde den Anspruch eines anderen Leistungsträgers mit einer ihr obliegenden Wohngeldleistung, die nach dem ab dem 1. Januar 2009 geltenden Recht bewilligt wurde, verrechnet. Es ist unerheblich, wann der Anspruch des anderen Leistungsträgers entstanden ist.

Zu § 29 Absatz 4

29.41 Vorläufige Zahlungseinstellung

(1) Unter den Voraussetzungen des § 29 Absatz 4 WoGG kann die Wohngeldbehörde die Zahlung des Wohngeldes im laufenden BWZ ohne Erlass eines Bescheides vorläufig ganz oder teilweise einstellen. Die vorläufige Zahlungseinstellung ist kein Verwaltungsakt.

(2) Die vorläufige Zahlungseinstellung steht im Ermessen der Wohngeldbehörde. Von einer vorläufigen Zahlungseinstellung ist abzusehen, wenn

1.für die Wohngeldbehörde offensichtlich ist, dass die wohngeldberechtigte Person durch die Zahlungseinstellung hilfebedürftig werden würde oder

2.die wohngeldberechtigte Person nachweist, dass sie durch die Zahlungseinstellung hilfebedürftig geworden ist.

(3) Die vorläufige Zahlungseinstellung ist auf zwei Monate begrenzt. Die Zahlungsverpflichtung beginnt wieder mit dem Tag des übernächsten Monats, der hinsichtlich des Datums dem Tag entspricht, für den erstmalig auf Grund der vorläufigen Zahlungseinstellung keine Wohngeldzahlung mehr erbracht wurde. Der Aufhebungsbescheid nach § 45 SGB X, § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 28 Absatz 2 WoGG oder die Unterrichtung über die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides (vgl. § 28 Absatz 1 und 3 WoGG) muss daher vorher bekannt gegeben werden. Erfolgt die Bekanntgabe nicht fristgerecht, sind die vorläufig einbehaltenen Beträge unverzüglich nachzuzahlen und die monatliche Wohngeldzahlung wieder aufzunehmen, es sei denn, die Wohngeldleistung wurde zwischenzeitlich nach § 66 Absatz 1 SGB I wegen fehlender Mitwirkung entzogen (vgl. Teil B Nummer 66.01 Absatz 3).

(4) Auf Verlangen der wohngeldberechtigten Person ist eine vorläufige Zahlungseinstellung – unabhängig von der vorläufigen Zahlungseinstellung nach § 29 Absatz 4 WoGG – auch möglich, ohne dass eine Verzichtserklärung im Sinne des § 46 Absatz 1 SGB I erforderlich ist.