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Angemessene Wohnkosten beim Wohngeld

Einen Wohngeldanspruch gibt es nur, wenn neben den weiteren Voraussetzungen auch die Wohnkosten angemessen sind. Hier nun eine Grundlage, der letztlich bei der Berechnung der Höhe des beantragten Wohngeld Zuschusses eine sehr gesonderte Bedeutung zufällt.

Die Wohnkosten unterteilen sich in einen Mietzuschuss oder einen Lastenzuschuss, wobei es hier wiederum auf einige andere Faktoren ankommt, um eine Berechtigung der beantragten Mittel zu gewährleisten. 

Welche Bewertungskriterien gelten?

Um bei der Anspruchsprüfung zum Erhalt von Wohngeld den zulässigen Höchstbetrag herauszufinden, liegen verschiedene Bewertungskriterien vor, um zwischen Miete und Belastung zu unterscheiden.

Für den Wohngeldantrag ergeben sich abhängig von Stadt oder Gemeinde auch zwei verschiedene Formulare, je nachdem ob es sich um Mieter oder Eigentümer handelt.

Welche Voraussetzungen für den Bezug von Wohngeld zusätzlich erfüllt sein müssen erfahren Sie unter Wohngeldanspruch.

Höchstbeträge 2024 für Miete und Belastung beim Wohngeld in EUR

Die Höchstbeträge für die Miete oder Belastung richten sich nach der Anzahl der zugehörigen Haushaltsmitglieder sowie der jeweils zugehörigen Mietstufe für die Stadt oder Gemeinde und sind in § 12 WoGG geregelt.

Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
Mietstufeinkl. Klima-komponenteinkl. Heizkosten-zuschlaglt. Anlage 1 zu § 12 WoGG
1I476,60457,40347
II521,60502,40392
III567,60548,40438
IV620,60601,40491
V669,60650,40540
VI720,60701,40591
VII780,60761,40651
2I587,40562,60420
II641,40616,60474
III697,40672,60530
IV762,40737,60595
V821,40796,60654
VI883,40858,60716
VII955,40930,60788
3I700,80671,20501
II763,80734,20564
III830,80801,20631
IV907,80878,20708
V977,80948,20778
VI1.052,801.023,20853
VII1.136,801.107,20937
4I816,20781,80584
II891,20856,80659
III968,20933,80736
IV1.057,201.022,80825
V1.141,201.106,80909
VI1.227,201.192,80995
VII1.327,201.292,801095
5I931,60892,40667
II1.016,60977,40752
III1.105,601.066,40841
IV1.208,601.169,40944
V1.302,601.263,401038
VI1.401,601.362,401137
VII1.515,601.476,401251
Mehrbetrag für jedes weitere HaushaltsmitgliedI111,40106,6079
II122,40117,6090
III134,40129,60102
IV146,40141,60114
V156,40151,60124
VI175,40170,60143
VII189,40184,60157

Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
Mietstufeinkl. Heizkosten- zuschlaglt. Anlage 1 zu § 12 WoGG
1I361,40347
II406,40392
III452,40438
IV505,40491
V554,40540
VI605,40591
VII665,40651
2I438,60420
II492,60474
III548,60530
IV613,60595
V672,60654
VI734,60716
VII806,60788
3I523,20501
II586,20564
III653,20631
IV730,20708
V800,20778
VI875,20853
VII959,20937
4I609,80584
II684,80659
III761,80736
IV850,80825
V934,80909
VI1.020,80995
VII1.120,801.095
5I696,40667
II781,40752
III870,40841
IV973,40944
V1.067,401.038
VI1.166,401.137
VII1.280,401.251
Mehrbetrag für jedes weitere HaushaltsmitgliedI82,6079
II93,6090
III105,60102
IV117,60114
V127,60124
VI146,60143
VII160,60157

Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
Mietstufeinkl. Heizkosten- zuschlaglt. Anlage 1 zu § 12 WoGG
1I352338
II395381
III440426
IV492478
V539525
VI589575
VII647633
2I428409
II480461
III535516
IV598579
V655636
VI716697
VI786767
3I509487
II571549
III636614
IV711689
V779757
VI852830
VII934912
4I594568
II667641
III742716
IV829803
V910884
VI994968
VII1.0911.065
5I678649
II761732
III847818
IV947918
V1.0391.010
VI1.1351.106
VII1.2461.217
Mehrbetrag für jedes weitere HaushaltsmitgliedI8177
II9288
III10399
IV115111
V125121
VI143139
VII157153

Liegen Ihre Wohnkosten im Bereich der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung, sollten Sie mit dem Wohngeldrechner prüfen, wie hoch ihr Wohngeld ausfallen kann.

Was gilt als Mietkosten beim Wohngeld?

Als Miete wird das entsprechende Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung eines Wohnraums angesehen. Diese Wohnräume werden aber nur dann angerechnet, wenn ein Mietvertrag, Untermietvertrag oder ähnliche Nutzungserlaubnisse vorhanden sind.

Nicht nur die Kaltmiete zählt

Als Miete wird aber nicht nur die Kaltmiete angesehen. Zu der Miete zählen auch Kosten des Wasserverbrauchs und Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung, sowie anfallende Kosten für die Treppenhausbeleuchtung, wobei Letztere nicht strikt an den Vermieter sondern auch an Dritte (z.B. eine Gemeinde) gezahlt werden können. Dieses muss aber Mietvertraglich festgehalten sein.

Heizkosten-Entlastungsbetrag

Im Zuge des Klimaschutzprogrammes 2030 wurden die zuschussfähigen Mieten / Belastungen mit einer CO2-Komponente (seit 01.01.2021 in Kraft) ergänzt und somit um einen pauschalen Heizkosten-Entlastungsbetrag erhöht.

Dadurch, dass dieser pauschale Zuschlag je nach Haushaltsgröße gestaffelt zusätzlich zu der berücksichtigungsfähigen Miete bzw. Belastung aufgerechnet wird, erhöht sich automatisch das höchstmögliche Einkommen der Wohngeldberechtigten.

Die Staffelung für den Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

zu berücksichtigende HaushaltsmitgliederBetrag zur Heizkosten Entlastung
114,40 Euro
218,60 Euro
322,20 Euro
425,80 Euro
529,40 Euro
jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied3,60 Euro

Welche Kosten nicht übernommen werden

Insbesondere bei der Miete gibt es aber auch Kosten, die zwar charakteristisch zu den übernommenen Kosten wie Wasserverbrauch oder Kosten für Treppenhausbeleuchtung passen würden, doch werden diese nicht als Mietkosten betrachtet und können so nicht übernommen werden.

Zu diesen Kosten zählen:

  • Kosten für den Betrieb von Heizungen, Warmwasserversorgungsanlagen, Brennstoffversorgungsanlagen und vergleichbare Kosten für gewerbliche Wärmelieferung (z.B. Fernwärme), die die seit 2021 gezahlte Heizkostenpauschale übersteigen
  • Mietzuschläge des Mieters an den Vermieter auf Grund einer Untervermietung,
  • Nutzungskosten von im Wohnraum vor Wohnbeginn schon vorhandenen Möbeln, Kühlschränken oder Waschmaschinen
  • Zuschläge für besondere Nutzungen des Wohnraums, die nicht den eigentlichen Wohnzweck erfüllen
  • Anteilige Mietkosten, für Wohnraum der ausschließlich für gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt wird
  • Mieten für Garagen oder Stellplätze, sowie Hausgärten die zum Mietobjekt gehören

Keine Übernahme anteiliger Miete bei Nutzung durch andere

Des Weiteren wird keine anteilige Miete für einen Wohnraum, der ausschließlich einem anderen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (z.B. durch Untervermietung), und offensichtlich keine Wohngemeinschaft besteht, übernommen.

Übersteigt in diesem Fall der zur Verfügung gestellte und anteilig auf den Wohnraum berechnete Mietbetrag den des gesamten Mietobjekts, so wird dieser in voller Höhe von der Miete abgezogen.

Im Zusatz werden Mietzahlungen Dritter, die nicht in dem selben Wohnraum leben, auch in voller Höhe vom Wohngeld Anspruch abgezogen.

Weiterführende Informationen zum Wohngeld für Mieter finden Sie unter Mietzuschuss.

Belastung bei Eigentümern von selbst genutzten Immobilien

Eine Belastung bedeutet bei Eigentümern von Eigenheimen, Eigentumswohnungen oder anderen Formen von selbst bewohnten Eigentum, die Aufwendungen für das Darlehen und die Kosten zur Bewirtschaftung der Immobilie.

Diese Aufwendungen werden gesondert ermittelt und führen zu einem rechnerischen Höchstbetrag, von dem abgesehen wird, ob die Belastung aus Zinsen und Tilgung als Förderungsbedürftig angesehen werden kann.

Wichtig: Diesbezüglich gelten ausdrücklich nur Ausgaben für Kredite (Zinsen, Tilgung, usw.), die zum Erwerb des Eigentums oder für Fremdmittel zum Bau oder zur Verbesserung verwendet wurden.

Zusätzlich gelten angemessene Betriebskosten und Kosten, die der Instandhaltung dienen als Belastung. Zur Belastung können auch zu entrichtende Verwaltungskosten, sowie die Grundsteuer gezählt werden.

Nicht übernahmefähige Kosten

Wie bei der Miete können auch hier vereinzelnde Kosten nicht als Belastung angesehen werden und somit nicht dem Zuschussbedarf beim Wohngeld Anspruch angerechnet werden:

  • Anteilige Aufwendungen für einen Wohnraum, der ausschließlich für gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt wird
  • Anteilige Aufwendungen eines Wohnraums der im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich einem Dritten vermietet wird, der nicht als ein Teil einer vorhandenen Wohngemeinschaft angesehen werden kann (übersteigt in diesem Fall der zur Verfügung gestellte und anteilig auf den Wohnraum berechnete Belastungsbetrag den des gesamten Objekts, so wird dieser in voller Höhe von der Belastung abgezogen)
  • Finanzielle Unterstützungen Dritter, die nicht im selben Wohnraum leben, oder Aufwendungszuschüsse im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues, sowie Eigenheimzulagen wie der Fördergrundbetrag und die Kinderzulage (werden in voller Höhe von der Gesamtbelastung abgerechnet)

Detaillierte Informationen zum Wohngeld für Eigentümer erhalten Sie unter Lastenzuschuss.

Ausnahmen in der Berechnung

Bei Bewohnern eines Heimes (im Sinne des Heimgesetzes) ist der jeweilige Höchstbetrag als Mietzuschuss zu Grunde zu legen.

Im Falle einer selbst genutzten Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus oder eines ähnlich bzw. vergleichbaren Wohnraums (z.B. Geschäftshaus) ist statt der Mietkosten der Mietwert des genutzten Wohnraums als Berechnungsgrundlage für das Wohngeld zu nutzen.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

Wie hoch darf die Miete für Wohngeld sein?

Die angemessene Höhe der Miete richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der entsprechenden Mietstufe der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Für bspw. ein Haushaltsmitglied in Mietstufe I liegt der Höchstbetrag seit 2023 bei 478 Euro, für zwei Haushaltsmitglieder der Mietstufe I bei 587 Euro.

Was zählt unter Wohnkosten?

Als Mietkosten berücksichtigt werden die Kaltmiete sowie Nebenkosten wie bspw. Kosten für Wasserverbrauch, Abwasser- und Müllbeseitigung oder Treppenhausbeleuchtung.

Werden beim Wohngeld Heizkosten berücksichtigt?

Seit 2021 gibt es eine Heizkostenpauschale, die beim Wohngeld berücksichtigt wird. Für ein Haushaltsmitglied werden 14,40 Euro pauschal aufgerechnet, für zwei Haushaltsmitglieder 18,60 Euro.