Das Wohngeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt und ist in der Regel am ersten Werktag des Monats auf dem Konto. Die Wohngeld-Auszahlung für April 2026 erfolgt durch die Wohngeldstelle am 31. März 2026 – der Eingang auf dem Konto ist der 1. April 2026. Auf Antrag kann die Zahlung auch direkt an den Vermieter erfolgen.
Wohngeld Auszahlungstermin für April 2026
| Monat | Datum | Überweisungstag | Datum | auf dem Konto |
|---|---|---|---|---|
| April 2026 | 31.03.2026 | Dienstag | 01.04.2026 | Mittwoch |
Auszahlungstermine 2026 – Tabelle
| Monat | Datum | Überweisungstag | Datum | Auf dem Konto |
|---|---|---|---|---|
| Januar | 30.12.2025 | Dienstag | 02.01.2026 | Freitag |
| Februar | 30.01.2026 | Freitag | 02.02.2026 | Montag |
| März | 27.02.2026 | Freitag | 02.03.2026 | Montag |
| April | 31.03.2026 | Dienstag | 01.04.2026 | Mittwoch |
| Mai | 30.04.2026 | Donnerstag | 04.05.2026 | Montag |
| Juni | 29.05.2026 | Freitag | 01.06.2026 | Montag |
| Juli | 30.06.2026 | Dienstag | 01.07.2026 | Mittwoch |
| August | 31.07.2026 | Freitag | 03.08.2026 | Montag |
| September | 31.08.2026 | Montag | 01.09.2026 | Dienstag |
| Oktober | 30.09.2026 | Mittwoch | 01.10.2026 | Donnerstag |
| November | 30.10.2026 | Freitag | 02.11.2026 | Montag |
| Dezember | 30.11.2026 | Montag | 01.12.2026 | Dienstag |
| Januar 2027 | 30.12.2026 | Mittwoch | 04.01.2027 | Montag |
Wohngeld Rechner – Höhe direkt online ermitteln
Die Wohngeldzahlungen können im Ausnahmefall auch auf Konten Dritter, wie bspw. Vermieter gezahlt werden, aber nur, wenn dies im Antrag schriftlich festgehalten wurde.
Rückwirkende Zahlung begrenzt möglich
Der Antrag auf Wohngeld greift rückwirkend auf den Monatsersten zurück, weshalb der Zuschuss zu den Wohnkosten für den gesamten Monat ausgezahlt wird – auch wenn die Leistungen beispielsweise am Monatsletzten beantragt werden. Für mehrere Monate rückwirkend Wohngeld zu erhalten ist in der Regel nicht möglich.
Beispiel: Ein Antragsteller hat den Antrag auf Wohngeld am 28.08. eingereicht. Der Antrag wird bewilligt und Wohngeld wird rückwirkend ab dem 01.08.2025 ausgezahlt.
Mehrere Monate rückwirkend
In wenigen Ausnahmefällen ist eine rückwirkende Zahlung des Wohngeldes möglich, die über den Antragsmonat hinausgeht. Dies ist bspw. der Fall, wenn zuvor ein Antrag auf Bürgergeld gestellt und deshalb kein Wohngeld beantragt wurde, der Antrag auf Bürgergeld aber abgelehnt wurde. Detaillierte Informationen dazu im Artikel unter Wohngeld beantragen.
Änderungen in der Höhe der Auszahlung
Wohngeldzahlungen können innerhalb des Bewilligungszeitraums durch einen erneuten Antrag erhöht oder verringert werden. Erhöhungen würden sich in folgenden Fällen ergeben:
- Wenn sich die Anzahl der Familienmitglieder im Haushalt erhöht (Geburt eines Kindes oder Einzug eines Familienmitglieds)
- Steigerung der Mietkosten um mehr als 15%
- Verringerung des Gesamteinkommens um mehr als 15%
Verringerungen des Wohngeldes ergeben sich bei gegenteiligem Sachverhalt der aufgeführten Gründe, also bspw. Verlust eines Haushaltsmitglieds, Senkung der Mietkosten oder Verringerung des Gesamteinkommens.
Was passiert, wenn Änderungen nicht gemeldet werden?
Jeder Wohngeldbezieher hat die Pflicht, bezugsrelevante Änderungen seiner Lebensverhältnisse rechtzeitig bei seiner für ihn zuständigen Wohngeldstelle anzuzeigen. Sollte bei einer Überprüfung eine nicht angezeigte Änderung nachgewiesen werden können, die einen nicht angemessenen Vorteil für ihn bedeutet, so muss dieser mit Sanktionen, bzw. einer Einstellung der Zahlungen rechnen. Zu diesen Änderungen zählen vor allem neue Wohnkosten oder eine veränderte Anzahl der Familienmitglieder. Bei Unsicherheiten können Ihnen die Sachbearbeiter der Wohngeldstellen beim Wohngeldantrag Hilfestellung leisten, da auch sie verpflichtet sind ihnen Auskünfte auf wohngeldrelevante Fragen zu erteilen.
Kann Wohngeld gepfändet werden?
Obwohl es sich beim Wohngeld um eine zweckbestimmte Sozialleistung handelt, die naturgemäß nicht pfändbar ist, gibt es Ausnahmefälle, in denen das Wohngeld auch gepfändet werden kann. Diese Regelung ergibt sich aus § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I – dort heißt es, dass Wohngeld nur dann bei einer Pfändung herangezogen werden kann, wenn Rückstände aus Miete (§ 9 WoGG) oder Belastung (§ 10 WoGG) für eine Wohnimmobilie ursächlich für die Pfändung sind. Zu beachten sind allerdings auch hier die Freibeträge gemäß Pfändungstabelle sowie die Regelungen durch das Pfändungsschutzkonto.
Allgemeine Informationen zum Pfändungsschutz mittels P-Konto finden Sie auf buergergeld.org unter Pfändungsschutzkonto. Eine detaillierte Auflistung der aktuelle Pfändungsfreibeträge ist in der Pfändungstabelle zu finden.
