Wer einen Wohngeldanspruch geltend machen will, obwohl er seine Bedürftigkeit über Jahrzehnte hinweg bewusst selbst aufrechterhalten hat, geht leer aus. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz verdeutlicht, dass Wohngeld keine dauerhafte Finanzierung einer finanziellen Notlage ist, die man durch eigene Arbeit eigentlich vermeiden könnte.
Der Sachverhalt: 25 Jahre Studium ohne Abschluss
Der Kläger, heute rund 50 Jahre alt, war seit Mitte der 1990er-Jahre an verschiedenen Hochschulen eingeschrieben. Über einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren nahm er mehrere Studiengänge auf, wechselte diese mehrfach oder brach sie ab. Einen berufsqualifizierenden Abschluss erreichte er nie; die jeweiligen Regelstudienzeiten wurden massiv überschritten.
Im März 2024 beantragte der Mann Wohngeld. Obwohl er die formalen Einkommensgrenzen unterschritt, lehnte die Wohngeldbehörde den Antrag ab. Die Begründung: Der Antrag sei rechtsmissbräuchlich. Der Mann sei grundsätzlich erwerbsfähig, habe es aber über ein Vierteljahrhundert versäumt, seine Hilfebedürftigkeit durch Arbeit zu beenden.
Die rechtliche Basis: Rechtsmissbrauch nach § 21 WoGG
Gegen diese Ablehnung klagte der Mann und verwies auf persönliche sowie gesundheitliche Gründe. Doch das Verwaltungsgericht Mainz (Urteil vom 04.09.2025, Az. 1 K 19/25.MZ) wies die Klage ab.
Die Richter stützten sich dabei auf § 21 WoGG. Demnach besteht kein Anspruch auf Wohngeld, wenn die Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich wäre. Das Gericht stellte klar:
- Wohngeld ist eine soziale Sicherung für Menschen, die trotz Bemühungen ihren Lebensunterhalt nicht voll decken können.
- Es dient nicht dazu, eine Lebensgestaltung zu finanzieren, bei der objektiv vorhandene Erwerbsmöglichkeiten über Jahrzehnte ignoriert werden.
- Eine „schicksalhafte“ Bedürftigkeit lag hier nicht vor, da der Kläger keine ärztlichen Atteste für eine Erwerbsunfähigkeit vorlegen konnte.
Sonderfall Studierende: Warum das Urteil eine Ausnahme ist
Wichtig für die Einordnung: Studierende haben in Deutschland im Regelfall ohnehin keinen Anspruch auf Wohngeld, da sie „dem Grunde nach“ anspruchsberechtigt für BAföG sind (§ 20 WoGG). Nur in seltenen Ausnahmefällen – etwa wenn der BAföG-Anspruch wegen Fachwechsels oder Überschreitung der Altersgrenze endgültig erloschen ist – kommt Wohngeld überhaupt in Betracht.
Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die Ablehnung keine Pauschalregel gegen Studenten sei. Ausschlaggebend war nicht der Status als Student, sondern die Vermeidbarkeit der Bedürftigkeit. Wer sich durch ein „ewiges Studium“ bewusst der Erwerbswelt entzieht, handelt gegenüber der Solidargemeinschaft rechtsmissbräuchlich.
Was das Urteil für die Praxis bedeutet
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz zeigt, dass Wohngeldbehörden mehr sind als reine „Rechenstellen“. Sie dürfen und müssen den Gesamtzusammenhang prüfen, wenn ein Antrag zweifelhaft erscheint. Für Antragsteller ist das Urteil ein Signal: Während kurzfristige Arbeitslosigkeit oder vorübergehende finanzielle Engpässe kein Hindernis für das Wohngeld sind, wird es bei jahrelanger Passivität kritisch. Wer angibt, aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten zu können, muss dies im Zweifelsfall durch Atteste belegen können. Eine rein „selbst gewählte“ Bedürftigkeit ohne Bemühung um Besserung wird vom Gesetz nicht geschützt.
Fazit: Wohngeld ist dazu da, Menschen in schwierigen finanziellen Lagen unter die Arme zu greifen. Das Urteil stellt aber klar: Wer eigentlich arbeiten könnte, seine Lage aber über Jahrzehnte hinweg bewusst nicht verbessert, kann keine staatliche Unterstützung verlangen. Im Einzelfall kann die Behörde hier wegen Rechtsmissbrauchs die Reißleine ziehen.
