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Mietzuschuss beim Wohngeld

Mietvertrag für Wohnung mit Taschenrechner und Geldscheinen

Das Wohngeld für Mieter heißt Mietzuschuss. Diesen erhalten nur Mieter einer Wohnung oder eines Hauses, mit Ausnahmen auch Eigentümer, denen der Lastenzuschuss verweigert wurde. Voraussetzung für den Mietzuschuss ist, dass die gemietete Wohnung oder Haus nur zu Wohnzwecken genutzt wird, eine gewerbliche Nutzung wird mit dem Wohngeld nicht gefördert. Dabei können nicht nur Mieter einer Wohnung oder eines Hauses den Mietzuschuss beim Wohngeld erhalten, da der geförderte Personenkreis weiter ausgedehnt ist.

Wer hat Anspruch auf den Mietzuschuss?

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • (Mit-) Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus (mehr als zwei Wohnungen) bewohnen
  • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
  • Untermieter eines Wohnraums
  • Heimbewohner mit unbefristeten Aufenthaltswunsch (im Sinne des Heimgesetzes)
  • Mietähnlich Nutzungsberechtigte (z.B. Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechtes)
  • Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus (nur im Falle, dass sie keinen Lastenzuschuss beantragen können)
  • Inhaber einer landwirtschaftlicher Vollerwerbsstelle

Welche Einkommensgrenze gilt?

Der Mietzuschuss soll Arbeitnehmer unterstützen, deren Einkommen zu gering ist um den Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Um den Anspruch auf Wohngeld zu regulieren wurden Einkommensgrenzen festgelegt, die sich an der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der jeweiligen Mietstufe orientieren. Details hierzu unter Wohngeld Einkommen.

Beispiel: Die Einkommensgrenze für einen 1-Personen-Haushalt in Mietstufe 1 (bspw. Kreis Gotha, Thüringen) liegt bei monatlich 1.372 Euro, in Mietstufe 7 (bspw. München, Bayern) dagegen liegt sie bei 1.542 Euro. Eine 4-köpfige Familie in Mietstufe 1 darf monatlich ein maximales Einkommen von 3.132 Euro haben, in Mietstufe 7 sind es 3.470 Euro. (Stand 2024)

Welche Wohnkosten gelten als angemessen?

Liegt grundsätzlich eine Berechtigung zum Bezug des Mietzuschusses vor, müssen auch die anfallenden Mietkosten angemessen sein. Dafür gibt es festgelegte Mietstufen, die in Kombination mit der Anzahl der Haushaltsmitglieder die Höchstbeträge für Mietkosten ergeben. Details hierzu unter Angemessene Wohnkosten beim Wohngeld.

Beispiel: Für einen 1-Personen-Haushalt in Mietstufe 1 dürfen die Mietkosten höchstens 477 Euro betragen, bei einer 3-köpfigen Familie erhöht sich der Betrag auf 701 Euro.

Wohnrecht

Es muss auch nicht immer ein Mietvertrag vorliegen, damit der Mietzuschuss ausgezahlt wird, hier reicht in der Regel ein Nachweis darüber aus, in welcher Höhe das Entgelt für den Wohnraum entrichtet wird. Dies ist besonders dann interessant, wenn beispielsweise kein Mietvertrag vorliegt, weil die Nutzung des Wohnraums nicht als Mietverhältnis sondern als Wohnrecht oder ein mietähnliches Nutzungsrecht besteht.

Beim Wohnen in Heimen ist dies oft der Fall, da in diesem Fall Wohnen, Obhut und Pflege zusammen offeriert werden. Auch bei einem eingeräumten dringlichen Wohnrecht kann der Wohngeld Mietzuschuss gezahlt werden, sofern die Kriterien für den Lastenzuschuss nicht erfüllt werden.

Der Lastenzuschuss ist das Wohngeld für Eigentümer von bspw. Eigentumswohnungen, Eigenheimen, für Inhaber von Dauerwohnrechten und Wohnungsrechten und Erbbauberechtigte. Alle wichtigen Informationen dazu erhalten Sie unter Lastenzuschuss beim Wohngeld – Eigenheim.

Nur eine Wohnung mit Mietzuschuss gefördert

Grundsätzlich wird mit dem Wohngeld nur eine Wohnung gefördert und zwar die, die den Lebensmittelpunkt des Antragstellers bildet. Damit können Bewohner einer Werkswohnung oder Dienstwohnung nur den Mietzuschuss erhalten, wenn die besagte Wohnung auch die erste Wohnung ist. Arbeitnehmer, die eine zweite Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bewohnen, um näher am Arbeitsplatz zu wohnen, erhalten für diese keinen Mietzuschuss.

Wie berechnet man den Mietzuschuss?

Anhand folgender drei Faktoren ermittelt die zuständige Wohngeldstelle nach der Formel des § 19 WoGG das Wohngeld bzw. den Mietzuschuss:

  • Einkommen
  • Anzahl der Familienmitglieder
  • Höhe der Miete

Details zur Berechnung des Wohngelds finden Sie unter Grundlagen der Wohngeldberechnung. Nutzen Sie zur schnellen Ermittlung Ihrer Ansprüche unseren Wohngeldrechner.

Mietzuschuss beantragen

Den Mietzuschuss beantragen Sie nach Prüfung Ihres Wohngeldanspruchs beim zuständigen Wohngeldamt. Nutzen Sie dafür unser Antragsformular:

Download Formloser Wohngeldantrag (PDF, 1,66 MB)

Weiterführende Informationen zum Antrag auf den Mietzuschuss und zu allen erforderlichen Unterlagen finden Sie unter Wohngeldantrag.

Titelbild: Bartolomiej Pietrzyk / shutterstock.com