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Kein Wohngeld trotz drohendem Wohnungsverlust – Gericht lehnt Eilantrag ab

Älterer Mieter nimmt an seiner Wohnungstür einen unbeschrifteten Umschlag entgegen.

Monatelang bleibt die Miete aus, dann kündigt der Vermieter. Der Mieter will mit vorläufigem Wohngeld wieder zahlen und seine Wohnung behalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht scheitert sein Eilantrag – obwohl er eine gesetzliche Möglichkeit sieht, den Wohnungsverlust noch abzuwenden.

Mietrückstände und zwei Arten der Kündigung

Seit Dezember 2025 zahlte der Mann unstreitig keine Miete mehr. Für die beiden Monate davor konnte er Zahlungen ebenfalls nicht belegen. Anfang Januar kündigte der Vermieter fristlos. Zwar deutete dessen Anwalt im Mai noch an, dass nach Teilzahlungen eine Einigung möglich sein könnte. Doch Geld ging weiterhin nicht ein, und am 22. Juni ließ der Vermieter erneut kündigen – nun sowohl fristlos als auch ordentlich. Zugleich forderte er die Rückstände ein.

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Das Schreiben vom Juni ließ nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts keinen Zweifel mehr daran, dass der Vermieter den Mietvertrag beenden wollte. Ein Entwurf der Räumungsklage lag bereits vor. Ob die Klage tatsächlich schon erhoben war, konnte das Gericht nicht sicher feststellen.

Während über seinen Wohngeldanspruch im Hauptsacheverfahren gestritten wurde, beantragte der Mieter vorläufige Zahlungen. Das Verwaltungsgericht Oldenburg lehnte den Eilantrag am 13. Juli 2026 ab. Dagegen legte er Beschwerde ein und verlangte Wohngeld ab dem 1. August bis zur rechtskräftigen Entscheidung.

Mieter will künftige Miete wieder zahlen

Für den Antragsteller war die Wohnung noch nicht verloren. Wohngeld würde ihm helfen, die laufende Miete wieder zu zahlen und neue Rückstände zu vermeiden. Den übrigen Mietanteil wollte er aus seiner Rente bestreiten. Zudem verwies er darauf, dass er früher jahrelang Miete gezahlt habe. Zusätzliche Mittel erhoffte er sich aus einem Sozialgerichtsverfahren, in dem er gegen die Versagung aufstockender Grundsicherungsleistungen vorging.

Auch die früher angedeutete Einigung nach Teilzahlungen führte er an. Solange die Wohnung noch nicht geräumt sei, könnten wieder aufgenommene Mietzahlungen Verhandlungen ermöglichen. Selbst eine Räumungsklage müsse nicht das Ende bedeuten: Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine fristlose Kündigung wegen Mietschulden durch vollständige Zahlung noch unwirksam werden.

Das war rechtlich möglich, löste aber das Geldproblem nicht. Einen Plan für die alten Schulden legte der Mieter ebenso wenig vor wie einen glaubhaften Nachweis, woher die Mittel dafür kommen sollten. Das Sozialgerichtsverfahren war noch offen. Auch aus seiner Rente hatte er in den zurückliegenden Monaten keinen Teil der laufenden Miete gezahlt, obwohl er sich für künftige Zahlungen gerade auf sie berief.

Selbst vollständige Zahlung löst nicht alles

Hinzu kam ein Problem, das selbst eine vollständige Nachzahlung nicht ohne Weiteres gelöst hätte. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB eröffnet bei einer fristlosen Kündigung wegen Mietschulden eine Schonfrist: Werden die fällige Miete und die Nutzungsentschädigung rechtzeitig vollständig beglichen oder übernimmt eine öffentliche Stelle die Zahlung, wird diese Kündigung unwirksam. Die Zusage, künftig wieder Miete zu zahlen, genügt dafür nicht.

Hier hatte der Vermieter zusätzlich ordentlich gekündigt. Dem Mieter war bewusst, dass eine Schonfristzahlung diese zweite Kündigung nicht automatisch unwirksam macht. Trotzdem hielt er eine Rettung für möglich, denn allein eine Kündigung oder Räumungsklage bedeute noch keinen endgültigen Wohnungsverlust. Das Gericht sah dafür in dieser konkreten Lage keinen Anhaltspunkt. Der Vermieter wollte laut Anwaltsschreiben unter keinen Umständen am Mietvertrag festhalten, und der Mann konnte nicht glaubhaft machen, wie er die Wohnung dennoch behalten würde.

Deshalb bestätigte das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen mit Beschluss vom 15. September 2026 (Az. 2 ME 111/26) die Ablehnung des Eilantrags. Wohngeld soll Wohnraum sichern. Für eine vorläufige Zahlung musste der Mieter glaubhaft machen, dass der Zuschuss hier noch dazu beitragen konnte. Dagegen sprachen aus Sicht des Gerichts die ungelösten Rückstände, die fehlenden Zahlungen und die fortbestehende ordentliche Kündigung.

Der Antragsteller brachte auch eine direkte Auszahlung des Wohngeldes an den Vermieter und die besondere Dringlichkeit seiner Lage vor. Das änderte nichts am Ergebnis: Selbst wenn der Zuschuss unmittelbar beim Vermieter ankäme, wäre damit weder die Finanzierung der alten Schulden noch der Fortbestand des Mietverhältnisses geklärt.

Was bei Mietschulden den Unterschied macht

Eine einzelne ausgefallene Mietzahlung beendet nicht schon jeden Wohngeldanspruch. Auch das Verwaltungsgericht hatte berücksichtigt, dass für einen Zuschuss nicht sämtliche Mietforderungen bereits erfüllt sein müssen. In diesem Verfahren fehlten jedoch über Monate jegliche Mietzahlungen. Zugleich war nicht glaubhaft, dass der Mann mit dem beantragten Wohngeld wieder zahlen und die Wohnung behalten könnte.

Wer nach einem Wohngeldantrag trotz Mietrückständen eine schnelle Zahlung vor Gericht erreichen will, muss in einer vergleichbaren Lage deshalb zeigen, wie laufende Miete und alte Schulden bezahlt werden sollen. Ebenso zählt, ob das Mietverhältnis trotz der Kündigung fortgesetzt werden kann. Teilzahlungen, ein finanzierbarer Tilgungsplan oder eine konkrete Verständigung mit dem Vermieter können dabei eine Rolle spielen. Besonders ins Gewicht fällt, ob der Vermieter neben der fristlosen auch ordentlich gekündigt hat.

Der Beschluss ist unanfechtbar und beendet damit das Eilverfahren. Über den Wohngeldanspruch im Hauptsacheverfahren ist dagegen noch nicht abschließend entschieden.