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Wohngeld: Eine alte Rücklage wird Jahre später zum Einkommen

Mann zieht einen gelben Steuerordner aus einem Regal.

Ein Grundstücksverkauf wirkte sich Jahre später auf das Wohngeld eines Mannes aus: Die Auflösung einer steuerlichen Rücklage erhöhte seinen Gewinn um 22.419,42 Euro. Neues Geld erhielt er dadurch nicht. Trotzdem wurde der Betrag bei seinem Wohngeldeinkommen berücksichtigt. Mit dem Versuch, dagegen eine Berufung zu erreichen, scheiterte er vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

2019 eine Rücklage gebildet, 2022 den Rest aufgelöst

Der Mann hatte 2019 im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf eine sogenannte Reinvestitionsrücklage gebildet. Damit wurde ein Teil des Veräußerungsgewinns zunächst steuerlich zurückgestellt. § 6b EStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, diesen Gewinn später auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer begünstigter Wirtschaftsgüter zu übertragen.

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Im Jahr 2022 wurde der verbliebene Rücklagenbetrag von 22.419,42 Euro aufgelöst. Dadurch erhöhte sich der steuerliche Gewinn dieses Jahres, obwohl der zugrunde liegende Verkauf bereits 2019 stattgefunden hatte. Eine neue Zahlung war mit der Auflösung nicht verbunden.

Die 22.419,42 Euro wurden dennoch bei seinem Wohngeldeinkommen berücksichtigt. Dagegen wehrte sich der Mann: Aus seiner Sicht durfte die spätere steuerliche Gewinnerhöhung nicht als Einkommen zählen, weil ihm dadurch kein zusätzliches Geld für seine Wohnkosten zur Verfügung stand.

Warum das Gericht den steuerlichen Gewinn heranzog

Das Verwaltungsgericht Cottbus folgte dieser Argumentation in seinem Urteil vom 19. Mai 2026 nicht. Ausgangspunkt war § 14 Abs. 1 WoGG. Danach richtet sich das Jahreseinkommen grundsätzlich nach den positiven Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts. Bei der Einkunftsart des Klägers kam es auf den Gewinn an.

Für dessen Berechnung gehören nach Auffassung des Gerichts auch die Regeln über die Bildung und Auflösung einer Reinvestitionsrücklage dazu. Wenn die Auflösung den steuerlichen Gewinn erhöht, wirkt sich das deshalb auch auf das für das Wohngeld maßgebliche Einkommen aus. Das Gericht sah im Wohngeldgesetz keine Grundlage, hier vom steuerlichen Gewinnbegriff abzuweichen.

Auch der Umstand, dass das Wohngeldrecht zusätzlich bestimmte steuerfreie Einnahmen erfasst, änderte daran nichts. Dieser ergänzende Katalog erweitert die berücksichtigten Einnahmen. Er ersetzt nach der Begründung des Verwaltungsgerichts aber nicht die steuerlichen Regeln, nach denen der Gewinn ermittelt wird.

Das Gericht unterschied dabei ausdrücklich zwischen Wohngeld und existenzsichernden Leistungen wie der Sozialhilfe. Deren Regeln über tatsächlich verfügbare Einnahmen ließen sich wegen der gesetzlichen Anknüpfung an das Steuerrecht nicht auf diese Gewinnermittlung beim Wohngeld übertragen. Ob der Mann im selben Zeitraum eine entsprechende Zahlung erhalten hatte oder über das Geld zur Deckung seiner Wohnkosten verfügen konnte, war für diesen Berechnungsansatz nicht ausschlaggebend.

Der Hinweis auf den fehlenden Geldzufluss genügte nicht

Gegen das Urteil beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung. Dabei betonte er, dass die Auflösung 2022 weder auf einem neuen Verkauf noch auf einem tatsächlichen Geldzufluss beruht habe. Zur Unterstützung verwies er auf ein Schreiben des Finanzamts vom 9. August 2024. Aufgelöst worden sei lediglich der verbliebene steuerliche Rücklagenposten. Er warf dem Verwaltungsgericht vor, nicht ausreichend geprüft zu haben, ob ein wirtschaftlich schon 2019 entstandener Gewinn unter diesen Umständen vollständig dem Wohngeldeinkommen von 2022 zugerechnet werden dürfe.

Das OVG Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag mit Beschluss vom 5. August 2026 ab (Az. OVG 6 N 65/26). Der Kläger hätte konkrete Gründe aufzeigen müssen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen. Seine Hinweise zum früheren Verkauf und zum fehlenden Geldzufluss griffen nach Auffassung des OVG an der entscheidenden Begründung vorbei.

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Denn das Verwaltungsgericht hatte keinen neuen Zahlungseingang vorausgesetzt. Es hatte vielmehr erläutert, weshalb die steuerliche Gewinnerhöhung auch ohne diesen Zufluss zählt. Der Kläger zeigte nicht ausreichend auf, warum gerade dieser rechtliche Ansatz falsch sein sollte. Dasselbe Problem sah das OVG bei seinem Vorbringen, der Fall sei besonders schwierig und die Rechtsfrage grundsätzlich klärungsbedürftig: Auch dafür fehlte eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz.

Bei Gewinneinkünften reicht der Blick aufs Konto nicht

Für Wohngeldanträge mit betrieblichen Einkünften zeigt der Fall, weshalb neben Kontoauszügen auch die steuerliche Gewinnermittlung entscheidend sein kann. Wer eine Rücklage auflöst, muss deren mögliche Wirkung auf das Wohngeldeinkommen berücksichtigen. Ein ausbleibender Zahlungseingang allein entkräftet die Anrechnung einer solchen Gewinnerhöhung nicht.

Die Reichweite des Beschlusses bleibt dabei an den konkreten Streit gebunden. Das OVG stellte ausdrücklich klar, dass die Vorinstanz ihre Entscheidung nicht darauf gestützt hatte, jede steuerliche Gewinnerhöhung ungeprüft und in gleicher Höhe als Wohngeldeinkommen zu übernehmen. Hier blieb die Berücksichtigung der aufgelösten Rücklage bestehen, weil der Kläger die dafür gegebene Begründung nicht ausreichend erschütterte. Der Beschluss über die abgelehnte Berufungszulassung ist unanfechtbar.