Die Bundesregierung lehnt einen zusätzlichen Einschnitt beim Wohngeld für Rentner ab. Der Bundesrat will den bisherigen Rentenfreibetrag von derzeit bis zu 281,50 Euro im Monat durch eine Pauschale von 100 Euro ersetzen. Rentner ohne ausgezahlten Grundrentenzuschlag würden den Freibetrag dabei vollständig verlieren. Diesen Vorschlag trägt die Regierung für die Reform 2027 nicht mit. Ihre eigenen Pläne zur Wohngeldkürzung bleiben allerdings bestehen.
Regierung widerspricht dem Bundesrat
Die Ablehnung steht in der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, veröffentlicht mit dem Gesetzentwurf 21/8284 vom 30. September 2026. Zu dem Vorschlag, den bisherigen Freibetrag zu ersetzen, erklärt die Regierung, sie sehe keinen Anpassungsbedarf. Die Änderung sei bereits in der Abstimmung zwischen den Ministerien erörtert und nicht aufgegriffen worden. Zusätzlich verweist sie auf einen Widerspruch zur Empfehlung 19 der Alterssicherungskommission.
Damit liegt eine Antwort auf den Vorstoß der Länder vom 25. September vor. Der Bundesrat hatte verlangt, § 17a WoGG zu streichen. An dessen Stelle sollte ein jährlicher Freibetrag von 1.200 Euro treten, ausschließlich für Haushaltsmitglieder, die tatsächlich einen Grundrentenzuschlag erhalten. Auf den Monat umgerechnet wären das 100 Euro.
Wohngeld für Rentner – Zuschuss zu den Wohnkosten
Die Länder begründen den Umbau mit weniger Verwaltungsaufwand. Ob mindestens 33 Grundrentenjahre vorliegen, müsse vielfach durch individuelle Auskünfte der Rentenversicherung geklärt werden. Der Bezug eines Grundrentenzuschlags wäre für die Wohngeldstellen leichter festzustellen. Für Betroffene hätte diese Vereinfachung jedoch einen Preis: weniger geschütztes Einkommen oder den vollständigen Verlust des Freibetrags.
33 Grundrentenjahre reichen heute aus
Nach geltendem Recht setzt der Freibetrag mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten oder entsprechend berücksichtigungsfähigen Zeiten anderer Alterssicherungssysteme voraus. Ein tatsächlich gezahlter Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich. Gerade dieser Unterschied entscheidet darüber, wer beim Wohngeld-Einkommen einen zusätzlichen Abzug erhält.
Zu den Grundrentenzeiten gehören unter anderem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege. Der Grundrentenzuschlag hat darüber hinaus eigene Voraussetzungen. Deshalb kann ein Rentner die nötigen Zeiten für den Wohngeldfreibetrag erfüllen, ohne einen solchen Zuschlag zur Rente zu bekommen.
Die bestehende Berechnung berücksichtigt jährlich 1.200 Euro aus der gesetzlichen Rente sowie 30 Prozent des darüberliegenden jährlichen Renteneinkommens. Der Abzug ist gedeckelt. Auf den Monat bezogen liegt die Grenze bei der Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Mit deren Wert von 563 Euro sind das 2026 höchstens 281,50 Euro.
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Es geht um den Abzug, nicht um eine Extra-Zahlung
Wer den heutigen Höchstbetrag ausschöpft und einen Grundrentenzuschlag bezieht, hätte nach dem Ländervorschlag monatlich 181,50 Euro weniger Freibetrag. Ohne Grundrentenzuschlag könnten sogar die gesamten 281,50 Euro Abzug entfallen. Entsprechend mehr Einkommen würde in die Wohngeldberechnung eingehen.
Diese Beträge sind keine unmittelbare Wohngeldkürzung in gleicher Höhe. Wie stark der Zuschuss sinken würde, hängt zusätzlich von Haushaltsgröße, berücksichtigungsfähiger Miete und Einkommen ab. Der Freibetrag kann aber auch darüber entscheiden, ob überhaupt ein Wohngeldanspruch besteht. Seine Streichung wäre deshalb besonders für Haushalte nahe der Einkommensgrenze folgenreich.
Die anderen Kürzungspläne bleiben
Die Absage der Regierung verändert die Ausgangslage gegenüber dem bisherigen Szenario einer doppelten Wohngeldkürzung für Rentner. Die zusätzliche Einschränkung des Rentenfreibetrags hat keine Unterstützung der Bundesregierung. Eine Garantie für unverändertes Wohngeld ab 2027 ergibt sich daraus jedoch nicht.
Im Regierungsentwurf stehen weiterhin die Halbierung der Heizkostenkomponente, eine stärkere Einkommensanrechnung durch die Wohngeldformel und die einmalige Aussetzung der regulären Fortschreibung zum 1. Januar 2027. Diese Änderungen können auch Rentner treffen, deren Freibetrag erhalten bleibt. In ihrer Gegenäußerung stellt die Regierung ausdrücklich klar, dass bestehende Freibeträge wie der Grundrentenfreibetrag von ihrer Reform unberührt bleiben.
Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Die Ablehnung des Ländervorschlags ist eine Regierungsposition im laufenden Verfahren, noch kein abschließender Gesetzesbeschluss. Am 4. November soll der Bauausschuss die Reform in einer öffentlichen Anhörung prüfen. Bis zu einer gesetzlichen Änderung können Berechtigte den Rentenfreibetrag weiterhin nach den bestehenden Voraussetzungen beanspruchen.