Nach dem Willen des Bundesrates könnten Alleinerziehende ihren gesamten Wohngeldanspruch verlieren, wenn sie möglichen Unterhaltsvorschuss nicht beantragen oder Unterhaltsansprüche nicht ausreichend verfolgen. Auf dem Spiel stünde damit der komplette monatliche Mietzuschuss. Die Bundesregierung lehnt diese Verschärfung ab. Ob sie Teil der zum 1. Januar 2027 geplanten Wohngeldreform wird, ist offen.
Bundesrat fordert Ausschluss des ganzen Haushalts
In seiner Stellungnahme vom 25. September 2026 verlangt der Bundesrat eine neue Fassung der Missbrauchsregel im Wohngeldgesetz. Unterhaltsansprüche und Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sollen ausdrücklich erfasst sein, wenn sie „nicht oder nicht hinreichend geltend gemacht werden“. Ein wichtiger Grund soll den Ausschluss verhindern, etwa wenn die Geltendmachung unzumutbar ist.
Warum der Unterschied finanziell so groß ist, zeigt die bisherige Berechnung: Tatsächlich gezahlter Unterhaltsvorschuss zählt zum Einkommen des Kindes und kann das Wohngeld mindern. Der Bundesrat will bei einem als missbräuchlich bewerteten Versäumnis jedoch den ganzen Anspruch entfallen lassen. Dafür möchte er das „soweit“ im geltenden Gesetz durch „wenn“ ersetzen. Eine fiktive Anrechnung möglichen Einkommens wäre nach seiner Begründung dann nicht mehr nötig. Das soll unterschiedliche Berechnungen und den Prüfaufwand der Wohngeldstellen verringern. Wie viel eine Familie durch den Ausschluss verlöre, hängt von ihrem individuellen Wohngeldanspruch ab.
Ins Gewicht fiele die Regel vor allem dort, wo der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt und für das Kind Unterhaltsvorschuss in Betracht kommt. Der Vorschlag erfasst aber auch andere Unterhaltsansprüche. Dabei ist eine ausbleibende Zahlung nicht dasselbe wie ein unterlassener Antrag: Ob ein Anspruch besteht, welche Schritte bereits unternommen wurden und ob weitere Schritte zumutbar sind, müsste die Wohngeldstelle im Einzelfall klären.
Regierung hält vollständige Ablehnung für unverhältnismäßig
Die Bundesregierung widerspricht dem Bundesrat in ihrer Gegenäußerung zur Bundestagsdrucksache 21/8284 und will an ihrem Entwurf festhalten. Sie hält den vollständigen Ausschluss für unverhältnismäßig. Das Wort „wenn“ würde den Anspruch eines ganzen Haushalts sogar dann zu Fall bringen, wenn lediglich ein Mitglied seine Erwerbstätigkeit geringfügig ausweiten könnte. Zusätzliche Beispiele für Missbrauch im Gesetz hält die Regierung ebenfalls für unnötig.
Beim Unterhaltsvorschuss gehen die Positionen noch weiter auseinander. Die Bundesregierung schreibt in der Begründung ihres ursprünglichen Entwurfs, allein ein fehlender Antrag auf diese Leistung sei kein Wohngeldmissbrauch. Weil Unterhaltsvorschuss ebenso wie Wohngeld eine staatliche Leistung ist, lasse sich aus dem fehlenden Vorschussantrag für sich genommen keine Umgehung des Wohngeldzwecks ableiten. Der Bundesrat möchte genau diesen Fall dennoch ausdrücklich im Gesetz nennen.
Schon heute gibt es Streit um fehlende Anträge
Der Streit trifft auf eine Verwaltungsvorschrift, die schon heute eine vollständige Ablehnung vorsieht, wenn ein alleinerziehender Elternteil möglichen Unterhaltsvorschuss nicht beantragt. Bei nicht verfolgten Unterhaltsansprüchen nennt sie dagegen eine ganze oder teilweise Ablehnung und verlangt, Zumutbarkeit und Erfolgsaussichten zu prüfen. Die Vorschrift bindet die Wohngeldstellen, aber nicht die Gerichte.
Eine vollständige Ablehnung wegen eines fehlenden Vorschussantrags ist damit bereits Teil der Verwaltungsvorgaben. Der Bundesrat will solche Fälle nun ausdrücklich im Gesetz verankern und zugleich bei jedem festgestellten Wohngeldmissbrauch die teilweise Ablehnung ausschließen. Für Familien könnte der Verlust über den Mietzuschuss hinausreichen, weil der Wohngeldbezug auch Kita-Beiträge und Leistungen für Bildung und Teilhabe berührt. Ob andere Ansprüche die Folgen auffangen, hängt vom jeweiligen Haushalt ab.
Bislang bleibt es beim geltenden Recht und den dazugehörigen Verwaltungsvorgaben. Bereits vor 2027 bewilligtes Wohngeld soll nach dem Regierungsentwurf grundsätzlich bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiterlaufen, sofern keine gesetzlich vorgesehene neue Entscheidung ansteht. Neue Anträge und spätere Weiterbewilligungen könnten dagegen von einer beschlossenen Neuregelung erfasst werden. Ob der Bundestag die Forderung des Bundesrates übernimmt, ist offen. Er soll den Gesetzentwurf am 8. Oktober 2026 erstmals beraten.