Die geplante Wohngeld-Kürzung ab 2027 kann Familien deutlich mehr kosten als nur den monatlichen Mietzuschuss. Denn an eine Wohngeldbewilligung sind weitere finanzielle Hilfen geknüpft. Fällt der Anspruch weg, drohen deshalb zusätzliche Belastungen, die über das eigentliche Wohngeld hinausgehen. Der Wohnungsausschuss des Bundesrates fordert nun Anschlussregelungen.
Wohngeld entscheidet auch über Kita-Gebühren
Nach dem Regierungsentwurf könnten bei voller Wirkung der Reform rund 381.000 Haushalte aus dem Wohngeldbezug fallen. Dahinter stehen vor allem die stärkere Anrechnung von Einkommen, die halbierte dauerhafte Heizkostenkomponente und die ausgesetzte Anpassung des Wohngeldes an Mieten und Preise. Die geplanten Wohngeld-Kürzungen 2027 treffen jedoch nicht nur den Zuschuss zur Miete.
Eltern mit Wohngeld haben nach § 90 Abs. 4 SGB VIII auf Antrag Anspruch darauf, dass der Kostenbeitrag für eine Kindertagesstätte oder die Kindertagespflege erlassen beziehungsweise übernommen wird. Bei Wohngeldbezug gelten diese Beiträge stets als unzumutbar. Eine zusätzliche Einkommensprüfung ist dafür nicht nötig.
Endet der Wohngeldbezug, entfällt diese klare Anspruchsgrundlage. Der volle Kita-Beitrag wird damit jedoch nicht zwangsläufig sofort fällig. Eine Befreiung bleibt möglich, wenn die Eltern Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen. Auch eine individuelle Prüfung der finanziellen Belastung kann zum Erlass führen. Greift keine dieser Möglichkeiten, kann aus dem gestrichenen Wohngeld jedoch eine weitere monatliche Rechnung werden.
Auch das Bildungspaket hängt am Wohngeldbescheid
Das Wohngeld wirkt noch an einer zweiten Stelle: beim Bildungs- und Teilhabepaket. Leben Eltern und Kind im selben Wohngeldhaushalt und besteht Kindergeldanspruch, eröffnet die Wohngeldbewilligung den Zugang zu den Leistungen nach § 6b Bundeskindergeldgesetz.
Dazu gehören unter anderem Kosten für Schul- und Kitaausflüge, mehrtägige Klassenfahrten, persönlichen Schulbedarf, notwendige Schülerbeförderung, Lernförderung und gemeinschaftliches Mittagessen. Für Sport, Musikunterricht oder andere Angebote des sozialen und kulturellen Lebens sind monatlich 15 Euro vorgesehen.
Mit dem Ende des Wohngeldanspruchs kann auch dieser Zugang entfallen. Erhalten Eltern stattdessen Kinderzuschlag oder wechselt der Haushalt in das Grundsicherungsgeld beziehungsweise in die Sozialhilfe, besteht der Zugang zu vergleichbaren Leistungen grundsätzlich weiter. Problematisch wird es für Familien, die nach der Wohngeld-Kürzung knapp oberhalb der Grenzen anderer Sozialleistungen liegen. Sie könnten den Mietzuschuss verlieren, ohne über eine andere Sozialleistung weiterhin von Kita-Beiträgen befreit zu werden oder das Bildungspaket zu erhalten.
Wohnungsausschuss fordert Anschlussregeln
Genau auf diese Verbindung weist der Wohnungsausschuss des Bundesrates in den Empfehlungen vom 11. September 2026 hin. Er fordert, die Folgen der Reform für Kita-Kostenbeiträge sowie Bildung und Teilhabe im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber solle sozial gerechte, praxistaugliche und bürokratiearme Anschlussregeln schaffen.
Die Ausschussempfehlung ändert die Rechtslage noch nicht. Sie macht jedoch eine Nebenwirkung sichtbar, für die der Regierungsentwurf keine eigene Übergangsregel vorsieht. Familien könnten damit an mehreren Stellen zugleich verlieren: beim Wohngeld, bei den Betreuungskosten und bei Leistungen für ihre Kinder.
Über die Reform ist noch nicht entschieden
Der Bundesrat befasst sich am 25. September 2026 mit dem Entwurf. Der federführende Wohnungsausschuss empfiehlt sogar, das Vorhaben insgesamt abzulehnen. Der Finanzausschuss will dagegen keine Einwendungen erheben. Welche Position das Plenum einnimmt, ist daher noch offen.
Auch danach ist die Reform nicht beschlossen. Der Entwurf muss noch durch Bundestag und Bundesrat. Nach dem bisherigen Plan sollen die Änderungen am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bis dahin gelten die aktuellen Regeln weiter. Wohngeldhaushalte können die daran geknüpften Familienleistungen weiterhin beanspruchen. Der Erlass der Kita-Beiträge muss beantragt werden, Leistungen aus dem Bildungspaket sind bei der zuständigen Stelle geltend zu machen.