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381.000 Haushalte könnten 2027 Wohngeld verlieren – Gesetzesentwurf steht

Ältere Rentnerin liest gerade fassungslos ihren Wohngeld Bescheid für 2027, der massive Kürzungen vorsieht

Die geplanten Wohngeld-Kürzungen für 2027 sind seit dem 14. August erstmals als vollständiger Regierungsentwurf im Bundesrat nachvollziehbar. Danach könnten bei voller Wirkung rund 381.000 Haushalte aus dem Wohngeldbezug fallen. Für etwa 143.000 Haushalte rechnet die Bundesregierung mit einem Wechsel in Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Geplant sind eine halbierte dauerhafte Heizkostenkomponente, eine stärkere Einkommensanrechnung und der Ausfall der regulären Wohngeld-Fortschreibung zum 1. Januar 2027. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht.

Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf bereits am 6. Juli 2026 beschlossen. Am 14. August wurde er als Bundesrats-Drucksache 474/26 zugeleitet. Damit liegen nun die gesetzlichen Änderungen, Übergangsregeln und Berechnungen zu den finanziellen Folgen in einer amtlichen Vorlage vor.

Im Juni war bereits bekannt, dass ungefähr jeder dritte Wohngeldhaushalt den Anspruch verlieren könnte. Die konkreten Stellschrauben der Berechnung waren damals aber noch nicht vollständig veröffentlicht.

381.000 Haushalte weniger im Wohngeld

Auf Basis einer Mikrosimulation des Instituts der deutschen Wirtschaft geht die Bundesregierung davon aus, dass bei voller Wirksamkeit rund 381.000 Haushalte keinen Wohngeldanspruch mehr haben werden. Rund 68.000 Haushalte sollen stattdessen Leistungen nach dem SGB II erhalten, weitere rund 75.000 Haushalte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Zusammen sind das etwa 143.000 Wechsel in andere Grundsicherungssysteme.

Die volle Wirkung wird wegen Übergangsregeln nicht schon am 1. Januar 2027 erreicht. Beim Wohngeld selbst sollen Bund und Länder 2027 zusammen 1,476 Milliarden Euro sparen, für 2028 sind 2,036 Milliarden Euro angesetzt, ab 2029 jährlich 2,160 Milliarden Euro. Das sind Bruttoeinsparungen beim Wohngeld. Weil gleichzeitig die Ausgaben für SGB II und SGB XII steigen, fällt die gesamte Entlastung der öffentlichen Haushalte geringer aus. Unter Einbeziehung des Kinderzuschlags liegt sie laut Entwurf 2027 bei 1,156 Milliarden Euro und ab 2029 bei 1,504 Milliarden Euro jährlich.

Vier Stellschrauben drücken den Anspruch

Die erste Kürzung ist die ausgesetzte Fortschreibung. Normalerweise werden zentrale Wohngeldwerte alle zwei Jahre an Mieten und Verbraucherpreise angepasst. Diese Fortschreibung zum 1. Januar 2027 soll einmalig entfallen. Die Beträge werden damit nicht unmittelbar abgesenkt, steigen aber auch nicht wie vorgesehen mit der Preis- und Mietentwicklung.

Zweitens wird die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert. Sie ist keine Erstattung tatsächlicher Heizkosten, sondern ein pauschaler Zuschlag zur berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung. Für einen Einpersonenhaushalt sinkt sie von 96 auf 48 Euro, bei zwei Personen von 124 auf 62 Euro und bei drei Personen von 148 auf 74 Euro.

Die daneben bestehende CO2-Komponente bleibt unverändert. Deshalb sinkt der gesamte pauschale Heizkostenbetrag für einen Einpersonenhaushalt von 110,40 auf 62,40 Euro. Bei zwei Personen fällt er von 142,60 auf 80,60 Euro.

Drittens greift der Entwurf direkt in die Wohngeldformel ein. Der Parameter „c“, über den das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen in die Berechnung eingeht, soll für alle Haushaltsgrößen um 58 Prozent steigen. Einkommen mindert den Wohngeldbetrag damit stärker. Gerade Haushalte am oberen Rand des bisherigen Anspruchsbereichs können dadurch aus dem Bezug fallen.

Dazu kommt eine neue Untergrenze. Nach geltendem Recht besteht kein Anspruch, wenn das berechnete Wohngeld unter 10 Euro im Monat liegt. Ab 2027 soll diese Grenze auf 15 Euro steigen. Rechnerische Beträge zwischen 10 und 14 Euro würden damit nicht mehr ausgezahlt.

Auch die Einkommensberechnung ändert sich

Eine technische Änderung kann ebenfalls den Zahlbetrag beeinflussen. Bei Einkunftsarten, für die § 9a Einkommensteuergesetz Werbungskosten-Pauschbeträge vorsieht, sollen künftig nur noch diese Pauschalen berücksichtigt werden. Höhere tatsächliche Werbungskosten sollen bei der Ermittlung des wohngeldrechtlichen Einkommens nicht mehr abgezogen werden.

Für Haushalte mit überdurchschnittlich hohen beruflichen Aufwendungen kann dadurch das wohngeldrechtliche Einkommen höher ausfallen. Das ist keine pauschale Kürzung für alle, kann aber Anspruch oder Höhe des Wohngeldes beeinflussen.

Außerdem sollen die Mietstufen neu zugeordnet werden. Dadurch kann die örtliche Wirkung unterschiedlich ausfallen. Eine andere Mietstufe verändert den für einen Wohnort geltenden Höchstbetrag, auch wenn die allgemeine Fortschreibung 2027 ausgesetzt wird.

Laufende Bescheide sind zunächst geschützt

Für aktuelle Wohngeldhaushalte ist die Übergangsregel entscheidend. Wurde Wohngeld vor dem 1. Januar 2027 bewilligt und reicht der Bewilligungszeitraum in das Jahr 2027 hinein, bleibt der bisherige Zahlbetrag grundsätzlich bis zum Ende dieses Bewilligungszeitraums bestehen.

Der Entwurf enthält außerdem eine Schutzregel für Anträge, die spätestens am 31. Dezember 2026 gestellt, aber noch nicht abschließend entschieden wurden. Ergibt die Neuberechnung ab Januar 2027 einen niedrigeren Betrag als für Dezember 2026, soll der höhere Dezemberbetrag für den restlichen Bewilligungszeitraum erhalten bleiben.

Damit kommen die Kürzungen zeitversetzt an. Bei einem neuen Bewilligungszeitraum im Jahr 2027 kann die Rechnung anders aussehen als bei einem noch laufenden Bescheid aus 2026.

Rentner sind besonders oft betroffen

Rentner sind keine eigene Kürzungsgruppe. Der Regierungsentwurf weist aber darauf hin, dass etwa die Hälfte der Wohngeldhaushalte Rentnerhaushalte sind. Entsprechend häufig werden Rentner mit Wohngeld von der niedrigeren Heizkostenkomponente, stärkeren Einkommensanrechnung und ausbleibenden Fortschreibung betroffen sein, sobald der Bestandsschutz endet.

Wie stark der Zahlbetrag sinkt, lässt sich nicht pauschal aus der Rentenhöhe ableiten. Entscheidend sind Haushaltsgröße, Mietstufe, berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung und das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen nach Abzügen und Freibeträgen. Eine allgemeine Einkommensgrenze für alle Rentner gibt es beim Wohngeld nicht.

Der aktuelle Wohngeldrechner bildet deshalb weiterhin das geltende Recht für 2026 ab. Eine verlässliche Berechnung für 2027 ist erst sinnvoll, wenn die endgültigen gesetzlichen Werte feststehen. Sobald Beschlüsse vorliegen, wird der Rechner auf die die durch die Wohngeld-Reform gültige Berechnung auf 2027 aktualisiert.

Noch ist die Kürzung nicht beschlossen

Die Bundesrats-Drucksache vom 14. August ist ein Regierungsentwurf und noch kein geltendes Recht. Der Bundesrat kann bis zum 25. September 2026 Stellung nehmen. Anschließend folgt die Beratung im Bundestag. Für das Gesetz ist nach dem Entwurf auch die Zustimmung des Bundesrates vorgesehen. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 geplant.

Bis dahin können sich Details ändern. Seit dem 14. August ist aber deutlich klarer, wo gekürzt werden soll und welche Größenordnung die Bundesregierung erwartet: weniger Heizkostenentlastung, stärkere Einkommensanrechnung, keine reguläre Fortschreibung 2027 und rund 381.000 Haushalte, die nach der Modellrechnung aus dem Wohngeld fallen könnten.