Eine hohe Heizkostennachzahlung kann das Haushaltsbudget auf einen Schlag sprengen. Reicht das Einkommen im Monat der Fälligkeit nicht mehr aus, kann auch für Wohngeld-Empfänger vorübergehend ein Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt entstehen. Das gilt ebenso für Berufstätige und Rentner, die sonst nicht auf Bürgergeld oder Sozialhilfe angewiesen sind. Entscheidend ist jedoch, dass der Haushalt noch im Fälligkeitsmonat tätig wird.
Wohngeld ersetzt keine tatsächlichen Heizkosten
Im Wohngeld ist zwar eine pauschale Heizkostenkomponente enthalten. Die Wohngeldstelle zahlt aber nicht die tatsächlich entstandenen Heizkosten und übernimmt auch keine Heizkostennachzahlung. Eine Nachforderung von mehreren Hundert oder sogar 1.000 Euro kann deshalb trotz laufender Wohngeldzahlung offenbleiben.
An dieser Stelle können Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII greifen, denn angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zählen zum existenzsichernden Bedarf. Die Nachzahlung wird als zusätzlicher Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit berücksichtigt. Reicht das anrechenbare Einkommen dann nicht mehr aus, kann für diesen einen Monat ein Leistungsanspruch entstehen, obwohl der Haushalt sonst keine Grundsicherung erhält.
Wie viel das Jobcenter oder Sozialamt tatsächlich übernimmt, hängt von Einkommen, Vermögen und der Angemessenheit der Heizkosten ab. Die Nachzahlung wird daher nicht automatisch in voller Höhe erstattet. Sie kann aber den entscheidenden Ausschlag geben, wenn das Einkommen im Fälligkeitsmonat nicht mehr für den gesamten anerkannten Bedarf reicht.
Der Fälligkeitsmonat ist entscheidend
Nicht der Zeitraum, in dem die Heizkosten entstanden sind, sondern grundsätzlich der Monat, in dem die Nachforderung fällig wird, ist maßgeblich. Deshalb müssen Betroffene noch im Fälligkeitsmonat handeln: Beim Jobcenter muss der Antrag spätestens am letzten Tag eingehen. Beim Sozialamt muss der Bedarf bis dahin zumindest bekannt sein.
Wohngeld und Bürgergeld gleichzeitig erhalten – warum die Rückforderung scheitert
Erwerbsfähige Antragsteller und ihre Haushalte wenden sich an das Jobcenter. Rentner, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen wenden sich dagegen in der Regel an das Sozialamt. Auch in anderen Fällen fehlender Erwerbsfähigkeit kann das Sozialamt zuständig sein. Weil die Einzelheiten im SGB XII von der jeweiligen Leistungsart abhängen, sollte der Bedarf dort ebenfalls noch im Fälligkeitsmonat schriftlich gemeldet und die Leistung beantragt werden.
Wichtig: Ein eigenes Antragsverfahren nur für die Heizkostennachzahlung gibt es nicht. Wer bislang nur Wohngeld erhält, muss beim Jobcenter regulär Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) oder beim Sozialamt die zuständige Sozialhilfeleistung beantragen. Dabei werden Einkommen, Vermögen und alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft.
Die Frist lässt sich auch mit einem formlosen oder noch unvollständigen Antrag wahren. Die Heizkostenabrechnung, der Mietvertrag sowie Nachweise über Einkommen und Vermögen lassen sich anschließend nachreichen. Wer erst in einem späteren Monat handelt, kann die reguläre Leistung für den früheren Bedarfsmonat in der Regel nicht mehr erhalten.
1.000 Euro Nachzahlung können einen Anspruch auslösen
Wie stark eine einzelne Rechnung den Bedarf erhöhen kann, zeigt eine vereinfachte Modellrechnung der Verbraucherzentralen. Bei einem alleinstehenden Rentner setzen sie 563 Euro Regelbedarf, 500 Euro Kaltmiete, 100 Euro Nebenkosten und 59 Euro laufende Heizkosten an. Zusammen mit einer Heizkostennachzahlung von 1.000 Euro ergibt sich im Fälligkeitsmonat ein Gesamtbedarf von 2.222 Euro.
Steht dem eine Rente von 1.500 Euro gegenüber, verbleibt in dieser vereinfachten Rechnung eine Differenz von 722 Euro. Das ist keine pauschale Auszahlungsgarantie: Im Einzelfall können etwa weiteres Einkommen, Vermögen oder nicht anerkannte Heizkosten das Ergebnis verändern. Die Rechnung zeigt aber, weshalb selbst ein Einkommen deutlich oberhalb des laufenden Grundsicherungsbedarfs im Monat einer hohen Nachforderung nicht ausreichen muss.
Eine allgemeine Einkommensgrenze lässt sich daraus nicht ableiten. Haushaltsgröße, Wohnkosten, Mehrbedarfe, Einkommen und verwertbares Vermögen verändern die Berechnung. Wer mit seinen laufenden Wohnkosten dauerhaft an der Grenze liegt, sollte außerdem prüfen, ob ein höherer Wohngeldanspruch besteht oder ein Erhöhungsantrag infrage kommt.
Wohngeld und Grundsicherung werden nicht doppelt gezahlt
Wird für den Fälligkeitsmonat eine Leistung nach dem SGB II oder SGB XII bewilligt und sind dabei die Kosten der Unterkunft berücksichtigt, besteht nach § 7 WoGG grundsätzlich kein Wohngeldanspruch für denselben Zeitraum. Die zusätzliche Leistung wird also nicht einfach vollständig neben dem Wohngeld ausgezahlt. Wurde Wohngeld bereits überwiesen, müssen die Behörden klären, wie der Betrag für diesen Monat berücksichtigt oder erstattet wird.
Das schließt einen Antrag wegen der Heizkostennachzahlung nicht aus. Auch die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass Haushalte mit Wohngeld oder Kinderzuschlag im Monat einer hohen Nachforderung ergänzende existenzsichernde Leistungen erhalten können. Die Rechnung erhöht den Bedarf; anschließend wird geprüft, ob und in welcher Höhe nach Berücksichtigung der übrigen Voraussetzungen ein Anspruch verbleibt.
Für normalen Haushaltsstrom gilt dies nicht. Strom für Licht und Haushaltsgeräte ist bereits im Regelbedarf enthalten. Nur wenn Strom tatsächlich zum Heizen eingesetzt wird, können die darauf entfallenden Kosten als Heizbedarf berücksichtigt werden.
Die wichtigste Angabe steht deshalb auf der Rechnung: das Fälligkeitsdatum. Liegt es noch im laufenden Monat, sollte der Haushalt nicht bis zur vollständigen Zusammenstellung aller Unterlagen warten. Für die rechtzeitige Geltendmachung genügt zunächst ein formloses Schreiben; die Belege können folgen.
