Eine Rentnerin lebte so sparsam, dass die Wohngeldstelle ihren Angaben nicht glaubte und den Antrag ablehnte. Vor Gericht konnte sie erklären, wie sie mit ihren knappen Mitteln auskam – und setzte 233 Euro Wohngeld monatlich durch. Dabei zeigte sich auch: Die Behörde hatte nicht alle Kontoauszüge angefordert und deshalb mit zu niedrigen Ausgaben gerechnet.
Die Behörde glaubte der sparsamen Lebensführung nicht
Die Frau beantragte Wohngeld für 2016. Ihrem Antrag lagen monatliche Einkünfte von 606,62 Euro zugrunde: 518,50 Euro Altersrente, 59,90 Euro Zusatzrente und 28,22 Euro Kapitaleinkünfte. Für Lebensmittel, Kleidung und andere persönliche Ausgaben hob sie nach eigenen Angaben durchschnittlich 240 Euro im Monat vom Girokonto und Sparbuch ab. Miete und weitere laufende Kosten kamen hinzu.
Die Wohngeldstelle zweifelte daran, dass die Frau mit den angegebenen Mitteln ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Sie prüfte deshalb auch die Kontoauszüge aus dem Vorjahr 2015. Dabei errechnete sie deutlich geringere Abhebungen als die angegebenen 240 Euro monatlich. Aus Sicht der Behörde blieb damit ungeklärt, wovon die Rentnerin tatsächlich lebte.
Rentnerin wehrt 3.920 Euro Wohngeld-Rückforderung ab – trotz bestandskräftiger Bescheide
Die Frau erklärte die niedrigen Ausgaben mit ihrer sparsamen Lebensführung. Der Behörde genügte das nicht: Auch ihre gesamten nachgewiesenen Ausgaben lagen unter dem rechnerischen Sozialhilfebedarf. Die Wohngeldstelle hielt die Einkommensangaben deshalb für möglicherweise unvollständig und lehnte den Antrag im März 2016 ab. Nach dem erfolglosen Widerspruch im Juni zog die Rentnerin vor Gericht.
Frühere Kontobewegungen zur Prüfung heranzuziehen, war grundsätzlich zulässig. Nach § 15 Abs. 1 WoGG kommt es auf das Einkommen im beantragten Bewilligungszeitraum an. Um die Angaben dazu zu beurteilen, darf die Behörde auch die bisherigen Verhältnisse berücksichtigen. Entscheidend war hier jedoch, ob sie diese vollständig erfasst und die Erklärungen der Frau ausreichend berücksichtigt hatte.
Fehlende Kontoauszüge veränderten die Rechnung
Vor Gericht zeigte sich, dass die Wohngeldstelle nicht alle Girokontoauszüge für 2015 angefordert hatte. Die Rentnerin legte die fehlenden Belege für April, Mai sowie August bis Oktober in der mündlichen Verhandlung vor. Daraus ergab sich, dass sie im gesamten Jahr 1.750 Euro vom Girokonto abgehoben hatte. Die Behörde hatte lediglich 900 Euro berücksichtigt.
Weitere 900 Euro hatte die Frau ihrem Sparbuch entnommen. Zusammen waren das 2.650 Euro im Jahr oder durchschnittlich 220,83 Euro im Monat für Lebensmittel, Kleidung und andere persönliche Ausgaben. Die vollständigen Belege bestätigten damit annähernd die von ihr angegebenen 240 Euro. Der erste Zweifel der Behörde ließ sich durch die fehlenden Kontoauszüge ausräumen.
Die Behörde hatte allerdings auch bezweifelt, dass die Frau mit so niedrigen Ausgaben auskommen konnte. Einschließlich Miete, Heizung und weiterer laufender Kosten betrug ihr nachgewiesener Verbrauch 2015 monatlich 793,03 Euro. Allein auf Miete und Heizung entfielen davon 495,40 Euro. Als Vergleich hatte die Behörde einen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf von 932,90 Euro angesetzt. Selbst wenn sie wegen der sparsamen Lebensführung den Regelbedarf um 20 Prozent reduzierte, lag der Vergleichsbetrag mit 848,90 Euro noch über den tatsächlichen Ausgaben der Rentnerin.
Keine starre Untergrenze für Wohngeld
Aus dieser Differenz durfte die Behörde nicht ohne Weiteres auf unvollständige Angaben schließen. Das Verwaltungsgericht München entschied am 19. Januar 2017, dass das Wohngeldgesetz kein pauschales Mindesteinkommen als Anspruchsvoraussetzung vorsieht (Az. M 22 K 16.3540). Wer weniger verbraucht als den rechnerischen Sozialhilfebedarf, ist deshalb nicht automatisch unglaubwürdig. Auch die 80-Prozent-Marke aus der Verwaltungsvorschrift durfte nach Auffassung des Gerichts nicht als starre Ausschlussgrenze verwendet werden. Eine solche zusätzliche Anspruchsvoraussetzung gibt das Gesetz nicht her.
Die Klägerin hatte ihre niedrigen Ausgaben konkret erklärt. Kleidung, Schuhe und Haushaltsgegenstände besaß sie bereits und musste entsprechend wenig nachkaufen. Für ihren Telefonanschluss zahlte sie 19 Euro im Monat. Besorgungen erledigte sie überwiegend zu Fuß, für öffentliche Verkehrsmittel benötigte sie nach ihren Angaben nur etwa vier Euro monatlich. Schon im Verwaltungsverfahren hatte sie auf ihre besonders sparsame Lebensführung hingewiesen.
Auch ihre vegane und teilweise biologische Ernährung hielt das Gericht für nachvollziehbar. Nach ihren Angaben gab sie dafür 150 Euro monatlich aus und nutzte Angebote von Bio-Discountern. Nach der mündlichen Verhandlung war das Gericht überzeugt, dass sie tatsächlich mit weniger als dem angesetzten Regelbedarf auskam.
Für den Anspruch 2016 durfte das Gericht zudem nicht allein auf die Ausgaben des Vorjahres schauen. Es berücksichtigte auch das Wohngeld, das der Frau bei einer Bewilligung zugestanden hätte. Die Widerspruchsbehörde hatte dafür bereits 233 Euro monatlich errechnet – mehr als nach der Wohngeldberechnung für 2015.
Wohngeld für Rentner: Regierung lehnt 100-Euro-Freibetrag ab
Zusammen mit ihren Einkünften von 606,62 Euro hätte die Rentnerin damit monatlich 839,62 Euro zur Verfügung gehabt. Zum angesetzten Gesamtbedarf von 937,90 Euro fehlten rund 98 Euro. Bei einem um 20 Prozent reduzierten Regelbedarf betrug der Vergleichsbedarf 852,90 Euro, die Lücke also nur rund 13 Euro. Dass sie mit entsprechend weniger Geld auskam, hatte die Frau für das Gericht glaubhaft erklärt.
Die Frau verfügte auch nicht über erhebliches Vermögen, das Wohngeld ausschließen kann. Das Gericht hob die Ablehnung auf und verpflichtete die Behörde, ihr für Januar bis Dezember 2016 monatlich 233 Euro zu bewilligen.
Wie sich Zweifel am Einkommen ausräumen lassen
Die Wohngeldstelle muss das Einkommen kennen, weil davon nach § 4 WoGG die Höhe des Zuschusses abhängt. Reichen die angegebenen Einnahmen scheinbar nicht für Miete und Lebensunterhalt, darf sie nachfragen. Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift, Nummer 15.01, verlangt dann eine besonders sorgfältige Prüfung. Dabei muss die Behörde auch berücksichtigen, ob der Antragsteller von Ersparnissen lebt.
Antragsteller sollten deshalb nachvollziehbar erklären, wie sie ihre Ausgaben bezahlen. Vollständige Kontoauszüge und Nachweise über Abhebungen vom Sparbuch können dabei helfen. Wer mit besonders wenig Geld auskommt, sollte auch erläutern, welche Kosten tatsächlich anfallen und wo Ausgaben entfallen. Die Rentnerin konnte beispielsweise erklären, dass sie kaum Kleidung nachkaufte und ihre Besorgungen überwiegend zu Fuß erledigte.
Lassen sich Zweifel an der Vollständigkeit der Einkommensangaben trotz ausreichender Ermittlungen der Behörde und der Mitwirkung des Antragstellers nicht klären, kann das den Anspruch kosten. Fehlen ausreichende Anhaltspunkte, um das maßgebliche Einkommen festzustellen, ist der Antrag nach den vom Gericht erläuterten Beweislastregeln abzulehnen. Allein die Feststellung, jemand habe weniger Geld als den rechnerischen Sozialhilfebedarf, reicht dafür jedoch nicht.
