Die Miete bleibt gleich, doch das Wohngeld kann sinken: Für mitgemietete Stellplätze will die Bundesregierung ab Januar 2027 pauschal 36 statt bisher 25 Euro von der Miete abziehen. Betroffen wären Mieter, bei denen weder der Mietvertrag noch ergänzende Unterlagen ausweisen, welcher Teil der Miete auf den Stellplatz entfällt. Die Wohngeldstelle würde dadurch einen geringeren Teil der gezahlten Miete berücksichtigen.
Für Stellplätze soll künftig die Garagenpauschale gelten
Garagen- und Stellplatzkosten zählen schon heute nicht zur Miete, die bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt wird. Enthält die Mietzahlung solche Kosten, zieht die Wohngeldstelle sie ab. Ist ihre tatsächliche Höhe aus den Unterlagen ersichtlich, zählt dieser Betrag. Nur wenn er sich nicht ermitteln lässt, greift die Pauschale.
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Die bisherige Regel unterscheidet dabei zwischen Garage und Stellplatz: Für eine Garage werden pauschal 36 Euro abgezogen, für einen Stellplatz 25 Euro. Die amtlichen Hinweise des Landkreises Nienburg erläutern beide Abzüge. Wer Wohnung und Stellplatz zu einem Gesamtpreis mietet, kann deshalb nicht die gesamte Zahlung als Wohnraummiete ansetzen.
Der Regierungsentwurf zur Wohngeldreform will diese Unterscheidung streichen. Artikel 2 sieht in § 6 Abs. 2 Nr. 4 Wohngeldverordnung künftig einen einheitlichen Abzug von 36 Euro vor. Die Regierung begründet das mit einer einfacheren Bearbeitung: Die Behörden müssten nicht mehr zwischen Garage und Stellplatz abgrenzen. Für Mieter mit einem bislang pauschal angesetzten Stellplatz erhöht diese Vereinfachung jedoch den Abzug.
Bei einer Garage bleibt die Pauschale unverändert. Auch ein nachgewiesener Stellplatzpreis wird durch die neue Regel nicht pauschal auf 36 Euro angehoben. Die Änderung betrifft den Ersatzwert, den die Behörde verwendet, wenn der tatsächliche Anteil nicht feststellbar ist.
Wann der höhere Abzug das Wohngeld senkt
Wie sich der höhere Abzug auswirkt, hängt auch von den Wohngeld-Höchstbeträgen ab. Die bereinigte Miete wird nur bis zur Grenze für Haushaltsgröße und örtliche Mietenstufe berücksichtigt. Zur Grenze kommt die Klimakomponente hinzu.
Das lässt sich an zwei Varianten zeigen. Angenommen wird ein Einpersonenhaushalt, dessen Wohnort in Mietenstufe IV bleibt, mit einem Stellplatz ohne gesondert ermittelbaren Preis. Heizkosten und andere nicht berücksichtigungsfähige Kosten außer dem Stellplatz sind bereits herausgerechnet. Weitere Abzüge bestehen nicht. Die Rechnung betrachtet nur den Mietansatz vor der gesonderten Heizkostenentlastung. Der Höchstbetrag einschließlich Klimakomponente beträgt 530,20 Euro und soll nach dem Entwurf in dieser Höhe bestehen bleiben.
Bei einer verbleibenden Mietzahlung von 500 Euro bleiben nach der bisherigen Stellplatzpauschale 475 Euro übrig, nach der geplanten Pauschale 464 Euro. Beide Werte liegen unter der Grenze. Die elf Euro Unterschied gehen daher vollständig in den Mietansatz ein. Bei einer Zahlung von 650 Euro bleiben dagegen 625 beziehungsweise 614 Euro. Beide liegen über 530,20 Euro. Wegen der Obergrenze verändert dieser höhere Stellplatzabzug allein den angesetzten Mietbetrag dann nicht.
Die tatsächliche Wohngeldzahlung ergibt sich erst aus der Berechnungsformel mit dem jeweiligen Einkommen. Deshalb lässt sich aus den elf Euro zusätzlichem Abzug keine gleich hohe Kürzung des Zuschusses ableiten. Die anderen geplanten Einschnitte, insbesondere bei der dauerhaften Heizkostenkomponente und der Einkommensanrechnung, können den Haushalt unabhängig davon treffen.
Was im Mietvertrag steht, bleibt entscheidend
Für den Wohngeldantrag sollten Mietvertrag und ergänzende Unterlagen erkennen lassen, ob ein Stellplatz mitvermietet wird und welcher Betrag dafür vereinbart ist. Weist der Vertrag einen eigenen Stellplatzpreis aus, sollte sich dieser im Berechnungsbogen wiederfinden. Einen belegbaren Preis darf die Behörde nicht allein zur Vereinfachung durch die Pauschale ersetzen.
Die Änderung ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Bereits vorher bewilligtes Wohngeld, dessen Bewilligungszeitraum ins Jahr 2027 reicht, soll nach der Übergangsregel grundsätzlich bis zum Ende dieses Bewilligungszeitraums in bisheriger Höhe weiterlaufen. Gesetzliche Gründe für eine Neuentscheidung bleiben bestehen. Bis zu einer wirksamen Änderung gelten die bisherigen Pauschalen.
Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober erstmals beraten. Am 4. November soll die öffentliche Anhörung zur Wohngeldreform stattfinden. Ob der höhere Stellplatzabzug unverändert Gesetz wird, steht noch nicht fest.
