Die Bundesregierung will beim Wohngeld ab Januar 2027 höhere Werbungskosten nicht mehr anerkennen, wenn für die Einnahmen ein gesetzlicher Pauschbetrag gilt. Bei regulär besteuertem Arbeitslohn soll dann nur der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zählen. Derzeit beträgt er 1.230 Euro im Jahr. Wer nachweislich mehr für den Beruf ausgibt, hätte trotz unverändertem Lohn ein höheres wohngeldrechtliches Einkommen. Der Mietzuschuss kann dadurch sinken.
Was der Entwurf vorsieht
Bislang können Beschäftigte beim Wohngeld nachgewiesene Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags geltend machen. Das betrifft etwa Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel oder eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung. Solche Ausgaben mindern die Einkünfte, die in die Wohngeldberechnung eingehen. Maßgeblich ist die Summe der beruflichen Aufwendungen. Für Bewilligungsmonate im Jahr 2026 können höhere Kosten weiter nachgewiesen werden.
Der nun dem Bundestag vorliegende Regierungsentwurf zieht eine feste Grenze: Bei Einnahmen, für die das Einkommensteuergesetz einen Werbungskosten-Pauschbetrag vorsieht, soll die Wohngeldstelle nur noch diesen Pauschbetrag abziehen. Höhere tatsächliche Kosten sollen für das Wohngeld nicht mehr berücksichtigt werden. Die Regierung begründet das mit weniger Prüfaufwand für die Behörden. Für Betroffene entfällt damit aber gerade der Abzug, der ihre individuelle Belastung bislang abbildet.
Die Regel betrifft auch andere Einnahmen mit einem solchen Pauschbetrag. Bei bestimmten Renten und Versorgungsbezügen sind das 102 Euro jährlich. Für Einkunftsarten ohne Pauschbetrag aus dieser Vorschrift lässt sich daraus kein generelles Verbot tatsächlicher Kosten ableiten. Auch bei der Einkommensteuer ist die geplante Wohngeldregel keine Streichung des Abzugs höherer Werbungskosten: Beide Berechnungen folgen unterschiedlichen Regeln.
Wie aus Kosten mehr Einkommen wird
Wie sich die Grenze auf das angerechnete Einkommen auswirkt, zeigt eine Modellrechnung. Zugrunde liegen 24.000 Euro Jahresbrutto aus regulär besteuerter Beschäftigung und 2.500 Euro nachgewiesene Werbungskosten, die nach geltendem Wohngeldrecht abziehbar sind. Außerdem wird unterstellt, dass Einkommensteuer sowie Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung anfallen. Das Wohngeldgesetz sieht dafür drei Abzüge von jeweils zehn Prozent des Betrags nach Werbungskosten vor. Weitere Einkünfte, Freibeträge und Unterhaltsabzüge gibt es in diesem Beispiel nicht. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bleibt für die Rechnung auch 2027 bei 1.230 Euro.
Nach geltendem Recht werden die 2.500 Euro Werbungskosten vom Bruttolohn abgezogen. Von 21.500 Euro bleiben nach den drei Abzügen von zusammen 30 Prozent noch 15.050 Euro wohngeldrechtliches Jahreseinkommen. Nach dem Gesetzentwurf würden nur 1.230 Euro Werbungskosten zählen. Dann wären zunächst 22.770 Euro anzusetzen und nach denselben 30 Prozent noch 15.939 Euro. Weil 1.270 Euro der tatsächlichen Kosten nicht mehr abgezogen würden, läge das angerechnete Einkommen um 889 Euro im Jahr oder rund 74,08 Euro im Monat höher. Lohn und berufliche Ausgaben bleiben dabei gleich.
Die zusätzlich angerechneten 74,08 Euro im Monat senken den Wohngeldanspruch. Wie viele Euro dadurch bei der Auszahlung fehlen, hängt von Miete, Mietstufe und Haushaltsgröße ab. Hinzu kommen die im selben Entwurf geplante stärkere Einkommensanrechnung in der Wohngeldformel und die halbierte Heizkostenkomponente. Bei einem neuen Bescheid ab 2027 können sich diese Einschnitte überlagern.
Wann die neue Grenze greifen würde
Der Bundestag soll den Entwurf am 8. Oktober erstmals beraten. Geplant ist ein Start am 1. Januar 2027. Der Bundesrat muss dem Gesetz nach dem Entwurf ebenfalls zustimmen.
Für vor 2027 bewilligtes Wohngeld sieht der Entwurf vor, dass der bisherige Betrag grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums bleibt. Bei einer neuen Entscheidung kann ab Januar jedoch neues Recht greifen. Ist ein Antrag zum Jahreswechsel noch offen, soll der höhere für Dezember 2026 ermittelte Betrag für den restlichen Bewilligungszeitraum erhalten bleiben, falls die neue Rechnung weniger ergibt. Voraussetzung ist, dass dieser Bewilligungszeitraum bereits im Jahr 2026 beginnt.