Beim Wohngeld zeichnet sich für 2027 eine spürbare Kürzung ab. Die Bundesregierung will die dauerhafte Heizkostenkomponente halbieren, sodass bei Haushalten mit bis zu fünf Personen monatlich 48 bis 98 Euro weniger in die Berechnung einfließen. Der Zahlbetrag sinkt zwar nicht um dieselbe Summe. Zusammen mit weiteren Einschnitten kann das Wohngeld dennoch deutlich niedriger ausfallen.
Diese Heizkostenbeträge sollen ab 2027 gelten
Beim Wohngeld werden die tatsächlichen Heizkosten nicht einzeln erstattet. Stattdessen erhöht ein pauschaler Betrag die Miete oder Belastung, die in die Berechnung eingeht. Er besteht aus einer CO2-Komponente und der dauerhaften Heizkostenkomponente.
Die Heizkostenkomponente wurde 2023 mit dem Wohngeld-Plus eingeführt, um gestiegene Heizkosten dauerhaft abzufedern. Ihre Halbierung gehört nun ausdrücklich zu den Maßnahmen, mit denen die Bundesregierung den Haushalt konsolidieren will.
Der Regierungsentwurf zur Wohngeldreform lässt die CO2-Komponente unverändert, halbiert aber den dauerhaften Teil. Dadurch soll der gesamte Heizkostenbetrag bei allen Haushaltsgrößen sinken:
| Haushalts- mitglieder | Gesamtbetrag 2026 | Geplant ab 2027 | Differenz |
|---|---|---|---|
| 1 | 110,40 Euro | 62,40 Euro | -48,00 Euro |
| 2 | 142,60 Euro | 80,60 Euro | -62,00 Euro |
| 3 | 170,20 Euro | 96,20 Euro | -74,00 Euro |
| 4 | 197,80 Euro | 111,80 Euro | -86,00 Euro |
| 5 | 225,40 Euro | 127,40 Euro | -98,00 Euro |
| Jede weitere Person | +27,60 Euro | +15,60 Euro | -12,00 Euro |
Die Werte für 2026 ergeben sich aus dem geltenden Wohngeldgesetz. Die geplanten Werte stehen bereits als konkrete Tabelle im Gesetzentwurf. Werden sie beschlossen, setzt die Wohngeldstelle bei gleichbleibender Miete und unveränderten Heizkosten einen niedrigeren Wohnkostenbetrag an. Da dieser Wert in die Wohngeldformel eingeht, fällt grundsätzlich auch das Wohngeld geringer aus.
48 Euro weniger in der Rechnung sind nicht 48 Euro weniger Wohngeld
Die Differenz darf nicht mit einer direkten Kürzung des monatlichen Zahlbetrags verwechselt werden. Die Heizkostenkomponente ist nur ein Teil der berücksichtigungsfähigen Wohnkosten. Aus diesen Wohnkosten, dem Gesamteinkommen und der Zahl der Haushaltsmitglieder wird das Wohngeld anschließend nach der gesetzlichen Formel berechnet.
Wohngeld-Rechner – Anspruch direkt ermitteln
Sinkt bei einem alleinstehenden Wohngeld-Empfänger der pauschale Heizkostenbetrag um 48 Euro, werden deshalb nicht automatisch 48 Euro vom Wohngeld abgezogen. Wie stark sich die niedrigere Berechnungsgrundlage auf den Zahlbetrag auswirkt, hängt vor allem vom Gesamteinkommen und der Haushaltsgröße ab. Eine verlässliche persönliche Zahl lässt sich aus der Tabelle allein nicht ableiten.
Hinzu kommt, dass die Reform weitere Einschnitte kombiniert. Die reguläre Anpassung an die Miet- und Preisentwicklung soll 2027 ausfallen. Außerdem soll Einkommen in der Wohngeldformel stärker angerechnet werden. Die Bundesregierung erwartet deshalb nicht nur niedrigere Zahlbeträge, sondern rechnet bei voller Wirkung der Reform im Jahr 2029 auch damit, dass rund 238.000 Haushalte ihren Wohngeldanspruch vollständig verlieren.
Bei laufenden Bescheiden greift die Kürzung nicht sofort
Ein vor dem 1. Januar 2027 bewilligter Bescheid soll grundsätzlich bis zum Ende seines Bewilligungszeitraums mit dem bisherigen Zahlbetrag weiterlaufen. Die Kürzung würde daher nicht alle Haushalte gleichzeitig treffen, sondern vor allem mit neuen Bewilligungszeiträumen im Jahr 2027.
Auch bei zum Jahreswechsel noch nicht entschiedenen Anträgen kann der höhere Betrag erhalten bleiben. Umfasst der Bewilligungszeitraum den Dezember 2026 und fällt das nach neuem Recht berechnete Wohngeld ab Januar niedriger aus, sieht der Entwurf für den restlichen Bewilligungszeitraum weiterhin den höheren Dezemberbetrag vor. Erhebliche Änderungen der Verhältnisse müssen jedoch weiterhin berücksichtigt werden.
Beschlossen ist die Kürzung noch nicht
Die neuen Werte sollen am 1. Januar 2027 in Kraft treten, sind aber noch nicht beschlossen. Zunächst muss der Bundestag das Gesetz verabschieden, anschließend ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Bis dahin gelten die bisherigen Heizkostenbeträge.