Ein Wohngeldantrag ist kostenlos. Trotzdem stoßen Antragsteller bei der Online-Suche auf private Portale, die Gebühren verlangen und nur schwer oder erst nach der Eingabe zahlreicher persönlicher Daten als kommerzieller Dienst erkennbar werden können. Verbraucherzentralen und Wohngeldstellen warnen: Wer das falsche Portal erwischt, riskiert neben einer Rechnung auch Verzögerungen – und im schlimmsten Fall Wohngeld für einen ganzen Monat.
Privater Dienst verlangt 49,99 Euro
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen nennt in ihrer am 20. August 2026 aktualisierten Warnung ausdrücklich den Anbieter Wohngeldheld.de. Der Dienst verlangt 49,99 Euro für einen geführten Erstantrag. Nach den eigenen Geschäftsbedingungen umfasst die Leistung eine Plausibilitätsprüfung der Eingaben, das Erstellen und Ausdrucken der amtlichen Formulare sowie deren postalischen Versand an die zuständige Wohngeldstelle.
Eine Behörde ist der Anbieter nicht. Darauf weist er auf seiner Internetseite nur wenig prominent hin. Auch eine inhaltliche Prüfung des Wohngeldanspruchs oder eine Rechtsberatung gehört laut seinen Geschäftsbedingungen nicht zur Leistung. Der offizielle Wohngeldantrag kann dagegen unmittelbar bei der zuständigen Stadt, Gemeinde oder Kreisverwaltung gestellt werden, ohne dass dafür eine Gebühr anfällt.
Aus einer Verzögerung kann ein echter Verlust werden
Der konkret genannte Anbieter gibt an, den Antrag per Post an die zuständige Wohngeldstelle zu senden. Behörden warnen jedoch allgemein vor kommerziellen Portalen, weil Antragsteller den Weg und den Zeitpunkt der Weiterleitung nicht immer zuverlässig überblicken können.
Die Stadt Frankfurt weist auf ihrer Wohngeldseite sogar darauf hin, dass Anträge über bestimmte externe Plattformen nicht bei der Wohngeldbehörde ankommen. Dann bleibt zunächst offen, ob und wann eine zuständige Stelle überhaupt von dem Antrag erfährt.
Das kann mehr kosten als die Servicegebühr. Nach § 22 WoGG wird Wohngeld nur auf Antrag gezahlt. Der Bewilligungszeitraum beginnt gemäß § 25 WoGG grundsätzlich am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Dafür muss die Erklärung bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder einer anderen zur Entgegennahme berechtigten öffentlichen Stelle eingehen. Das Ausfüllen eines Formulars auf der Internetseite eines privaten Unternehmens sichert den Monat noch nicht.
Wird ein Auftrag beispielsweise am 30. September abgeschlossen, erreicht der per Post verschickte Antrag das Amt aber erst im Oktober, kann Wohngeld grundsätzlich erst ab Oktober bewilligt werden. Der verlorene Monatsbetrag kann die Gebühr des privaten Dienstes damit weit übersteigen. Entscheidend ist deshalb ein belastbarer Nachweis darüber, wann der Antrag bei einer zuständigen öffentlichen Stelle eingegangen ist.
Woran sich offizielle Wohngeld-Portale erkennen lassen
Der sicherste Weg führt über die Internetseite der eigenen Stadt, Gemeinde oder Kreisverwaltung. Einige Länder verlinken zusätzlich zentrale Online-Verfahren. In Nordrhein-Westfalen wird der Antrag etwa über das Landesportal an die nach dem Wohnort zuständige Wohngeldstelle übertragen. Eine deutsche Internetadresse mit der Endung „.de“ belegt dagegen nicht, dass eine Behörde hinter dem Angebot steht.
Vor dem Absenden sollten deshalb das Impressum, der Preis direkt am Bestellbutton und Hinweise wie „privater Antragsservice“ geprüft werden. Bei einem amtlichen Wohngeldantrag gibt es weder eine Servicepauschale noch eine Rechnung eines Unternehmens. Eine Eingangsbestätigung oder ein Übermittlungsprotokoll sollte aufbewahrt werden.
Wer bereits Daten über ein privates Portal abgeschickt hat, sollte zunächst bei der Wohngeldstelle nachfragen, ob der Antrag eingegangen ist. Fehlt er, kann noch im selben Monat vorsorglich ein eindeutiger formloser Antrag direkt an die Behörde geschickt werden. Die Nachweise dürfen später folgen. Ein versehentlich geschlossener Vertrag sollte außerdem sofort schriftlich widerrufen werden. Ob die Rechnung anschließend entfällt, hängt jedoch davon ab, was vereinbart und bereits geleistet wurde.