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Keine Wohngeld-Kürzung trotz höherem Einkommen – wer von der neuen Regel profitiert

Wohngeldbescheid neben Lohnabrechnung, Kontoauszug und Taschenrechner auf einem Schreibtisch

Ein deutlich höheres Einkommen kann dazu führen, dass das Wohngeld gekürzt oder vollständig gestrichen wird. Für reguläre Bewilligungen von höchstens sechs Monaten will die Bundesregierung diese Folge ab 2027 ausschließen. Steigt das Einkommen erst nach der Bewilligung, soll der Zuschuss bis zum Ende dieses Zeitraums unverändert weiterlaufen.

Bei Bewilligungen bis zu sechs Monaten soll die Kürzung entfallen

Nach geltendem Recht muss die Wohngeldstelle während eines laufenden Bewilligungszeitraums neu rechnen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht nur vorübergehend deutlich verbessern. Das betrifft nicht nur eine Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent. Auch eine um mehr als 15 Prozent gesunkene berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung sowie der Auszug eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds können den Zuschuss verringern.

Für reguläre Bewilligungen nach § 25 Abs. 1 WoGG von höchstens sechs Monaten sieht der Regierungsentwurf (Bundesratsdrucksache 474/26) zur Wohngeldreform 2027 jedoch eine Ausnahme vor. Ein neuer § 27 Abs. 5 WoGG soll in diesen kurzen Zeiträumen sowohl die nachträgliche Kürzung als auch die dazugehörige Mitteilungspflicht ausschließen. Andere Mitteilungen bleiben weiterhin erforderlich, etwa wenn eine vom Wohngeld ausschließende Sozialleistung bezogen oder die Wohnung aufgegeben wird.

Die Regierung bezeichnet das als Entlastung für Bürger und Wohngeldstellen. Parallel soll genauer geregelt werden, wann eine nachteilige Änderung überhaupt zählt: Sie müsste mindestens drei zusammenhängende Monate innerhalb des Bewilligungszeitraums anhalten. Bei einer Bewilligung von höchstens sechs Monaten wäre selbst dann keine Neuberechnung nach § 27 Abs. 2 WoGG vorgesehen.

Die Grenze liegt exakt bei sechs Monaten

Wie viel Wohngeld bewilligt wurde, spielt für die Sonderregel keine Rolle. Entscheidend sind die Dauer und die rechtliche Grundlage des Bescheids: Der reguläre Wohngeld-Bewilligungszeitraum nach § 25 Abs. 1 WoGG darf höchstens sechs Monate umfassen. Schon bei sieben Monaten wäre die Ausnahme nicht mehr anwendbar. Vorläufige Zahlungen nach § 26a WoGG bleiben ebenfalls außen vor, denn sie stehen bis zur abschließenden Berechnung unter dem Vorbehalt einer möglichen Rückforderung.

Üblicherweise soll Wohngeld für zwölf Monate bewilligt werden. Sind die Verhältnisse voraussichtlich stabil, sind bis zu 24 Monate möglich. Die Wohngeldstelle darf den Zeitraum aber verkürzen, wenn innerhalb des Jahres eine maßgebliche Änderung zu erwarten ist, etwa das Ende eines Arbeitsvertrags, einer Ausbildung oder eines anderen befristeten Einkommens.

Kommt es während des maximal sechsmonatigen Zeitraums zu einer anderen, zuvor nicht absehbaren Entwicklung, greift der neue Schutz. Steigt etwa das für das Wohngeld anrechenbare Einkommen unerwartet stark, bliebe der festgesetzte Zahlbetrag bis zum Ablauf des Bescheids erhalten.

Eine Erhöhung des Wohngeldes bleibt trotzdem möglich

Die Ausnahme wirkt nach dem Wortlaut des Entwurfs nur gegen eine nachträgliche Kürzung. Verschlechtern sich die Verhältnisse, bleibt ein Antrag auf höheres Wohngeld weiterhin möglich. Das gilt insbesondere, wenn das Gesamteinkommen um mehr als zehn Prozent sinkt, die berücksichtigungsfähige Miete um mehr als zehn Prozent steigt oder ein weiteres Haushaltsmitglied hinzukommt und sich dadurch der Zuschuss erhöht.

Damit entstünde für verkürzte Bewilligungen bis zu sechs Monaten eine Einbahnstraße zugunsten der Betroffenen: Mehr Einkommen kann den bereits bewilligten Betrag innerhalb der sechs Monate nicht drücken, weniger Einkommen kann auf Antrag aber weiterhin zu mehr Wohngeld führen. Ohne Antrag erhöht die Wohngeldstelle den laufenden Zuschuss jedoch nicht.

Bei einem Folgeantrag zählt die aktuelle Lage

Der höhere Zahlbetrag wäre allerdings nur bis zum Ende des des Bewilligungszeitraums geschützt. Für den anschließenden Zeitraum muss die Wohngeldstelle neu rechnen und dabei Einkommen, Haushaltsgröße und Miete in ihrer aktuellen beziehungsweise erwarteten Höhe berücksichtigen. Maßgeblich sind dann die Verhältnisse, die dem Weiterbewilligungsantrag zugrunde liegen.

Die Sechs-Monats-Regel verhindert zudem nicht jede spätere Aufhebung. Der Entwurf lässt ausdrücklich die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bescheids nach § 45 SGB X zu. Ebenso bleiben Vorschriften außerhalb der neuen Ausnahme anwendbar, etwa wenn die Wohnung aufgegeben oder rückwirkend eine andere Sozialleistung bewilligt wird, die vom Wohngeld ausschließt.

Entscheidend ist außerdem, wann sich die Verhältnisse ändern. War die Entwicklung bereits bei der Antragstellung bekannt oder verlässlich absehbar, muss die Wohngeldstelle sie in der ursprünglichen Berechnung berücksichtigen.