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Wohngeld wegen Schulabschluss nur sieben Monate bewilligt

Frau prüft einen verkürzten Wohngeldbescheid neben einem Monatskalender auf dem Küchentisch

Ein Schulabschluss kann einen Wohngeldbescheid fünf Monate früher enden lassen. Die Wohngeldstelle bewilligte die monatlich 405 Euro deshalb nur bis Juli statt bis Dezember, weil der 15-jährige Sohn danach möglicherweise eine Ausbildung beginnen würde. Für August musste der Wohngeld-Anspruch neu geprüft werden, obwohl der weitere Weg des Jugendlichen noch offen war. Das Verwaltungsgericht Würzburg ließ die Verkürzung im Eilverfahren bestehen.

Wohngeldstelle bewilligt nur sieben Monate

Die Frau lebte mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt und beantragte Ende 2025 die Weiterbewilligung des Wohngeldes ab Januar. Mit der Schulbescheinigung teilte sie zugleich mit, dass ihr Sohn die Mittelschule voraussichtlich im Juli 2026 beenden werde. Danach sollte er entweder eine weiterführende Schule besuchen oder ab September eine Berufsausbildung beginnen.

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Die Wohngeldstelle bewilligte daraufhin monatlich 405 Euro, begrenzte den Bescheid jedoch auf den Zeitraum von Januar bis Juli. Eine Ausbildungsvergütung des Sohnes könne das Haushaltseinkommen anschließend erheblich erhöhen. Weil der weitere Weg noch nicht feststand, wollte die Behörde die Verhältnisse ab August neu prüfen.

Die Mutter legte Widerspruch ein. Aus ihrer Sicht durfte das Amt die Sommerferien nicht aus dem Bescheid herausnehmen, zumal eine Ausbildung frühestens im September beginnen sollte. Sie verlangte deshalb, den Bewilligungszeitraum beim Wohngeld um den Monat August zu verlängern.

Auch die Ferienfreizeit hing am Wohngeldbescheid

Hinter dem Streit standen nicht nur die 405 Euro. Ohne einen fortgeltenden Wohngeldbescheid sah die Mutter auch die Teilnahme ihres Sohnes an einer Ferienfreizeit gefährdet. Für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ist der Wohngeldbezug ein möglicher Zugang. Die Teilnahmegebühr konnte sie nach eigenen Angaben weder vorstrecken noch auf eigenes Risiko buchen.

Die Behörde hielt dagegen, ein Antrag auf die Übernahme der Kosten könne bereits vorab gestellt werden. Zudem könne die Frau für die Zeit ab August rechtzeitig einen neuen Wohngeldantrag einreichen. Nachdem die Wohngeldstelle dem Widerspruch nicht abhalf, wandte sich die Mutter an das Verwaltungsgericht Würzburg. Über den Widerspruch selbst war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden.

Schulende reicht als Anlass für eine neue Prüfung

Das Verwaltungsgericht Würzburg lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 29. Mai 2026 ab (Az. W 3 E 26.1048). Zwar soll Wohngeld nach § 25 WoGG grundsätzlich für zwölf Monate bewilligt werden. Dieser Zeitraum ist jedoch nicht garantiert. Wenn bereits bei der Antragstellung eine erhebliche Änderung absehbar ist, darf die Behörde den Bescheid verkürzen.

Einen solchen konkreten Anlass sah das Gericht im bevorstehenden Schulabschluss. Bei einem Ausbildungsbeginn war mit eigenem Einkommen des Sohnes zu rechnen. Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung lag 2026 im ersten Ausbildungsjahr bei 724 Euro brutto im Monat. Das war im Verhältnis zu dem bisher angesetzten monatlichen Bruttoeinkommen des Haushalts von 1.331,41 Euro deutlich genug, um eine neue Prüfung zu rechtfertigen.

Daran änderte auch die noch offene Entscheidung zwischen weiterführender Schule und Ausbildung nichts. Nach Auffassung des Gerichts durfte die Behörde bei ihrer Prognose davon ausgehen, dass sich die Verhältnisse bereits zum 1. August ändern könnten. Die Unsicherheit musste sie nicht durch einen längeren Bescheid überbrücken.

Der verkürzte Bescheid ist keine endgültige Ablehnung

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass eine Ausbildungsvergütung das Wohngeld automatisch beendet. Eigenes Einkommen eines Kindes fließt in die Einkommensberechnung beim Wohngeld ein, die Behörde muss den Anspruch aber mit den dann tatsächlich vorliegenden Zahlen neu berechnen. Auch Haushaltsgröße, Miete oder Belastung und mögliche Freibeträge bleiben relevant.

Ebenso wenig entschied das Gericht, dass der Mutter im August kein Wohngeld zustand. Es bestätigte im Eilverfahren nur, dass die Behörde den ersten Bescheid bis Ende Juli begrenzen durfte. Für eine gerichtliche Sofortzahlung fehlte außerdem die besondere Dringlichkeit. Ein drohender Wohnungsverlust war weder vorgetragen noch erkennbar. Die gefährdete Ferienfreizeit genügte dem Gericht dafür nicht.

Für Familien liegt die eigentliche Folge daher beim Antragstermin: Endet der Wohngeldbescheid wegen eines Schulabschlusses oder eines erwarteten Ausbildungsbeginns früher, muss die Weiterbewilligung für den anschließenden Monat neu beantragt werden. Andernfalls kann schon der fehlende Antrag eine Zahlungslücke verursachen, selbst wenn nach der neuen Berechnung weiterhin Wohngeld zusteht.