Mit einem Wohngeldbescheid wollte eine Frau ihre finanzielle Notlage belegen. Trotzdem darf die Rundfunkanstalt 291,40 Euro aus zwei Beitragsbescheiden vorläufig weiter vollstrecken. Das Verwaltungsgericht München lehnte ihren Eilantrag ab. Entscheidend war: Wohngeld allein begründet keinen Befreiungsanspruch. Außerdem war für den maßgeblichen Zeitraum keine Befreiung erteilt, und die Voraussetzungen einer Härtefallbefreiung waren nicht ausreichend belegt.
Vom Erstattungsantrag bis zur Vermögensauskunft
Die Frau war selbstständig tätig und gab an, nur ein geringes Einkommen erzielt zu haben. Bereits im Juli 2024 verlangte sie die Erstattung der seit Januar 2021 gezahlten Rundfunkbeiträge. Als Beleg legte sie eine Bestätigung ihrer Steuerberaterin vor. Danach hatte ihr Einkommen 2021 bei 7.237 Euro gelegen, für 2022 wies die Bescheinigung einen negativen Betrag von 2.737 Euro aus.
Die Rundfunkanstalt setzte für April bis September 2024 dennoch 118,16 Euro fest. Darin enthalten war ein Säumniszuschlag von 8 Euro. Ein zweiter Bescheid folgte für Oktober 2024 bis Juni 2025 über 173,24 Euro, ebenfalls einschließlich eines Säumniszuschlags von 8 Euro. Die Frau widersprach beiden Forderungen, ihre Widersprüche wurden jedoch zurückgewiesen.
Im November 2025 verlangte ihr Anwalt eine Entscheidung über den früheren Erstattungs- und Befreiungsantrag. Außerdem sollte die Vollstreckung ausgesetzt werden. Die Rundfunkanstalt forderte daraufhin eine Bestätigung einer Schuldnerberatung, dass die Frau die Forderung auch nicht in kleinen Raten begleichen könne. Ihr Anwalt hielt einen solchen Nachweis für entbehrlich und beantragte am 29. Januar 2026 erneut ausdrücklich die Befreiung.
Die Rundfunkanstalt lehnte diesen Antrag am 4. Mai 2026 ab und leitete noch am selben Tag die Vollstreckung der insgesamt 291,40 Euro ein. Eine Gerichtsvollzieherin setzte einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an. Am 11. Juni erhob die Frau Klage und beantragte zugleich, die Vollstreckung vorläufig zu stoppen.
Der Wohngeldbescheid kam zu spät
Im Eilverfahren berief sich die Frau neben älteren Einkommensnachweisen auch auf einen Krankengeldbescheid und einen Wohngeldbescheid vom 15. April 2026. Das Wohngeld war ihr für Januar bis November 2026 als Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum bewilligt worden.
Für die streitigen Rundfunkbeiträge half dieser Bescheid jedoch nicht. Die Forderungen betrafen den Zeitraum von April 2024 bis Juni 2025, der Wohngeldbescheid setzte erst im Januar 2026 ein. Auch die Bescheinigungen der Steuerberaterin bezogen sich nur auf die Jahre 2021 bis 2023 und belegten damit nicht die finanzielle Lage während des gesamten Beitragszeitraums.
Aus der Wohngeldbewilligung ließ sich zudem nicht entnehmen, ob die Frau über verwertbares Vermögen verfügte. Beim Wohngeld gibt es keine Vermögensprüfung nach dem Schema der Grundsicherung. Erst erhebliches Vermögen kann den Wohngeldanspruch wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme ausschließen. Ein Wohngeldbescheid bestätigt daher nicht, dass für den Rundfunkbeitrag kein einsetzbares Vermögen vorhanden ist.
Wohngeld allein befreit nicht vom Rundfunkbeitrag
Das Verwaltungsgericht München lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 8. Juli 2026 ab (Az. M 26a E 26.4479). Empfänger bestimmter Sozialleistungen können sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Dazu gehören unter anderem das Grundsicherungsgeld, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt.
Wohngeld gehört dagegen nicht zu den Leistungen, die unmittelbar einen Befreiungsanspruch auslösen. Das gilt unabhängig davon, ob es als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss gezahlt wird. Auch Arbeitslosengeld I und Übergangsgeld reichen nach den aktuellen Hinweisen des Beitragsservice allein nicht aus. Selbst bei einer begünstigten Sozialleistung erfolgt die Befreiung nicht automatisch. Sie muss gesondert beantragt und mit dem maßgeblichen Bescheid belegt werden.
Zwei verschiedene Härtefragen entschieden den Streit
Wohngeldempfänger sind nicht vollständig von einer Befreiung ausgeschlossen. Über die Härtefallregelung kann sie dennoch möglich sein. Ein gesetzlich genanntes Beispiel liegt vor, wenn eine befreiende Sozialleistung nur deshalb abgelehnt wurde, weil das Einkommen den Bedarf um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag von derzeit 18,36 Euro übersteigt.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt einen finanziellen Härtefall auch an, wenn das verfügbare Einkommen nach Abzug der Wohnkosten unter dem maßgeblichen Sozialhilferegelsatz liegt und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Dafür muss die finanzielle Lage für den beantragten Befreiungszeitraum nachgewiesen werden. Daran fehlte es nach Aktenlage: Die Einkommensunterlagen betrafen andere Jahre, der Wohngeldbescheid einen späteren Zeitraum und zum verwertbaren Vermögen lagen keine ausreichenden Angaben vor.
Davon zu trennen war die Frage, ob gerade die sofortige Vollstreckung für die Frau eine unbillige Härte auslöste. Auch das sah das Gericht nicht als belegt an. Damit fehlte sowohl ein durchgreifender Einwand gegen die Beitragsforderungen als auch ein Grund, die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Klage auszusetzen.
Die Bescheide waren noch nicht bestandskräftig
Einen Verfahrensfehler stellte das Gericht dennoch fest. Die Rundfunkanstalt hatte die Widerspruchsbescheide lediglich mit normaler Post verschickt und keine förmliche Zustellung beabsichtigt. Deshalb begann die Klagefrist nicht zu laufen und die beiden Beitragsbescheide wurden nicht bestandskräftig.
Die Frau konnte also weiterhin gegen die Forderungen klagen. Das stoppte die Vollstreckung aber nicht, weil Rechtsbehelfe gegen öffentliche Abgaben keine aufschiebende Wirkung haben. Rundfunkbeiträge dürfen deshalb grundsätzlich auch aus noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden vollstreckt werden.
Über die Hauptsache (Az. M 26a K 26.4474) war zum Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht entschieden. Sollte sich die Vollstreckung dort später als unzulässig erweisen, käme eine Erstattung in Betracht. Bis dahin darf die Rundfunkanstalt die 291,40 Euro weiter vollstrecken.