Ein alleinstehender Rentner erhält trotz nur 1.132 Euro Rente und einer Miete von 766 Euro kein Wohngeld. Der Grund liegt nicht in seinem laufenden Einkommen oder den Wohnkosten, sondern in den 80.000 Euro, die sich bei Antragstellung auf seinem Girokonto befanden. Die Wohngeldstelle wertete verfügbare Guthaben als erhebliches Vermögen, dessen Einsatz dem Mann zuzumuten sei. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung, obwohl seine Rücklage während des jahrelangen Streits deutlich schrumpfte.
Das Amt stellt auf 80.000 Euro Guthaben ab
Der 1949 geborene Mann lebte allein in einer rund 66 Quadratmeter großen Wohnung. Von seiner Gesamtmiete entfielen 71 Euro auf Heizung und Warmwasser sowie 105 Euro auf sonstige Nebenkosten. Nach der Mietzahlung blieben ihm rechnerisch 366,40 Euro aus seiner Nettorente für Strom, Lebensmittel und alle übrigen Ausgaben.
Wohngeld: Höchstbeträge für die Miete in 2026
Am 18. März 2023 stellte der Rentner seinen ersten Wohngeldantrag. Am 26. März 2024, mehr als ein Jahr später, nahm die Behörde eine interne Bedarfsrechnung vor, die ohne Wohngeld selbst bei einem auf 80 Prozent abgesenkten Regelbedarf noch eine monatliche Unterdeckung von 55,20 Euro ergab. Diese Rechnung begründete jedoch keinen Anspruch, weil die Vermögensprüfung unabhängig davon zu einem Ausschluss führen konnte.
Genau darauf stützte die Wohngeldstelle ihren Ablehnungsbescheid vom 10. Mai 2024. Das Guthaben von rund 80.000 Euro lag als Sichteinlage auf dem Girokonto und war damit unmittelbar verfügbar. Die Behörde hielt es für zumutbar, daraus die Wohnkosten zu bestreiten, statt dafür Wohngeld einzusetzen.
Die Rücklage schrumpft während des Streits
Gegen die Ablehnung legte der Rentner am 20. Mai 2024 Widerspruch ein. Er argumentierte, die von der Verwaltung verwendete Grenze müsse wegen der Inflation angehoben werden. Wegen seines Alters leitete er aus früheren vermögensteuerrechtlichen Regelungen sogar einen Betrag von 110.000 Euro ab. Die Regierung von Unterfranken wies seinen Widerspruch am 8. Juli 2024 zurück, woraufhin er am 7. August 2024 Klage erhob.
Im Gerichtsverfahren ging es schließlich um Wohngeld für März 2023 bis Dezember 2024. Der Rentner erklärte, sein Vermögen sei bereits 15 Monate nach dem ersten Antrag auf 68.500 Euro gesunken. Später bezifferte er die verbleibende Rücklage auf rund 56.000 Euro und gab an, jeden Monat zwischen 800 und 1.000 Euro für seinen Lebensunterhalt daraus zu entnehmen. Wie sich diese Ausgaben im Einzelnen zusammensetzten, geht aus dem Urteil nicht hervor.
Für den abgeschlossenen Streitzeitraum half ihm die Entwicklung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es bei der Bewertung erheblichen Vermögens auf die Verhältnisse bei Antragstellung und die Umstände des Einzelfalls an. Damals standen dem Rentner rund 80.000 Euro frei zur Verfügung.
Die 60.000 Euro sind keine starre Grenze
Das Wohngeldgesetz selbst nennt keinen festen Betrag. Nach § 21 Nr. 3 WoGG besteht kein Anspruch, wenn die Inanspruchnahme wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich wäre. Die Verwaltung orientiert sich bei einem Einpersonenhaushalt an 60.000 Euro und rechnet für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 30.000 Euro hinzu.
Diese Werte dürfen nicht wie eine automatische und ausnahmslose Schranke behandelt werden. Entscheidend bleibt, ob der Einsatz des Vermögens angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich zumutbar ist. Im vorliegenden Fall lag das Geld jedoch frei verfügbar auf einem Girokonto, während der Rentner keinen besonderen alters- oder gesundheitsbedingten Mehrbedarf geltend machte.
Das Verwaltungsgericht München sah deshalb keinen Anlass, einen höheren Betrag anzusetzen. In seinem Urteil vom 18. September 2025 (Az. M 22 K 24.4753) erklärte es, dass eine für die Altersversorgung gebildete Rücklage im Ruhestand grundsätzlich nach und nach verbraucht werden könne. Eine Verpflichtung, das Konto vollständig zu leeren, sprach das Gericht damit nicht aus, bestätigte aber den Einsatz des Vermögens für die Wohnkosten im streitigen Zeitraum.
Wohngeld wegen Rücklagen abgelehnt – Gericht widerspricht der Wohngeldstelle
Auch die Inflation bringt keinen höheren Richtwert
Die Argumentation zur Geldentwertung war komplizierter, als es die Widerspruchsbehörde dargestellt hatte. Sie hatte sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 berufen und daraus abgeleitet, dass ein Inflationsaufschlag bereits verworfen worden sei. Das Verwaltungsgericht München stellte dagegen klar, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Frage damals ausdrücklich offengelassen hatte, weil sie für die Entscheidung nicht ausschlaggebend war.
Den gewünschten Aufschlag lehnte das Münchner Gericht dennoch ab. Der Gesetzgeber habe das Wohngeldrecht mehrfach geändert, ohne den verwendeten Vermögensrichtwert anzuheben oder einen besonderen Zuschlag für ältere Antragsteller einzuführen. Daraus folgerte das Gericht, dass eine automatische Anpassung an die Preisentwicklung nicht vorgesehen sei.
Zur Einordnung rechnete das Gericht den alten Ausgangsbetrag selbst auf die Kaufkraft des Jahres 2024 hoch und gelangte auf ungefähr 108.000 Euro. Dieser Vergleichsbetrag stammte also nicht aus der Berechnung des Rentners. Das Gericht hielt ihn auch deshalb für zu hoch, weil er über dem von der Bundesbank ermittelten Median des privaten Nettovermögens von 103.200 Euro lag. Weitere Einzelheiten zu den Richtwerten und geschützten Vermögenswerten enthält die Übersicht Vermögen beim Wohngeld.
Der neue Wohngeldantrag bleibt offen
Am 31. Januar 2025 stellte der Rentner einen neuen Wohngeldantrag für die Zeit ab Jahresbeginn. Nach seinen späteren Angaben war sein Vermögen inzwischen auf rund 56.000 Euro gesunken und lag damit unter dem üblichen Richtwert für einen Einpersonenhaushalt. Über diesen neuen Antrag entschied das Gericht jedoch nicht.
Das Urteil betrifft ausschließlich den Zeitraum von März 2023 bis Dezember 2024, für den die rund 80.000 Euro bei der ersten Antragstellung ausschlaggebend blieben. Für diesen Streit kam das gesunkene Vermögen zu spät, während der mögliche Wohngeldanspruch ab Januar 2025 offenblieb.