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Wohngeld-Rückforderung: Wie ein fehlender Vermerk 591 Euro rettet

Frau liest besorgt einen Wohngeld-Bescheid mit Rückforderung am Küchentisch

Weil ihr Lebensgefährte deutlich mehr verdiente, sollte eine Frau aus Bremen 2.043 Euro Wohngeld zurückzahlen. Das Verwaltungsgericht Bremen bestätigte den Großteil der Forderung, strich am Ende aber 591 Euro – wegen eines Zusatzes, der die Frau nie erreichte.

Bewilligung auf veralteter Grundlage

Die Frau hatte im Januar 2019 Wohngeld für den gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten und ihren beiden Söhnen beantragt. Für die Wohngeldberechnung berücksichtigte die Behörde auch das Einkommen ihres mit ihr zusammenlebenden Lebensgefährten. Als Nachweis reichte sie zunächst dessen Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2019 ein, das Amt legte ein monatliches Einkommen von 1.322,71 Euro zugrunde.

Erst über ein Jahr später, am 25. März 2020, erließ die Behörde gleich zwei Bewilligungsbescheide auf dieser Basis. Bescheid Nummer 1 gewährte rückwirkend 197 Euro monatlich für das Jahr 2019. Bescheid Nummer 2 bewilligte für Januar bis Juni 2020 monatlich 242 Euro. Zu diesem Zeitpunkt war die Grundlage aber längst überholt, ohne dass das Amt es wusste: Der Lebensgefährte hatte von Oktober 2019 bis März 2020 durchschnittlich 2.925,57 Euro im Monat verdient. Von dieser Steigerung erfuhr die Behörde erst, als die Frau im Juli 2020 einen Weiterbewilligungsantrag stellte und danach, auf weitere Nachfrage, die vollständigen Lohnabrechnungen nachreichte.

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2.043 Euro Rückforderung – aber nur ein Bescheid genannt

Am 1. Juni 2021 nahm das Wohngeldamt daraufhin einen Bescheid zurück. Im Schreiben war ausdrücklich nur von „Wohngeldbescheid Nr. 2″ die Rede. Verlangt wurden trotzdem 2.043 Euro – eine Summe, die sich nur erklären ließ, wenn auch der erste Bescheid betroffen war. Rechnerisch setzte sie sich aus 1.452 Euro für 2020 und 591 Euro für die letzten drei Monate 2019 zusammen, obwohl der Text selbst nur einen einzigen Bescheid benannte.

Die Frau legte am 1. Juli 2021 Widerspruch ein und erklärte, alle angeforderten Unterlagen rechtzeitig versandt zu haben. Die Behörde wies den Widerspruch am 9. Juli 2024 zurück. Am 12. August 2024 erhob die Frau Klage.

Der Zusatz, der nur intern ankam

Der Grund für die Diskrepanz lag in der Akte selbst. Auf der Kopie, die beim Amt verblieb, stand vor der gedruckten „2″ handschriftlich ein „1+“ – aus „Bescheid Nr. 2″ wurde dort „Bescheid Nr. 1+2″. Auf dem Schreiben, das die Frau tatsächlich erhielt, fehlte dieser Zusatz.

Warum das Gericht nur einen Bescheid gelten ließ

Für das Verwaltungsgericht zählte nicht, was die Behörde intern gemeint hatte, sondern was aus dem zugestellten Bescheid erkennbar war. Dort war zweimal nur vom zweiten Bescheid die Rede, auch sonst nutzte das Amt durchgehend den Singular. Weil eine ausdrückliche Erläuterung der Summe fehlte, hätte es sich aus Sicht der Empfängerin ebenso um einen Rechenfehler handeln können. Da der erste Bescheid damit nicht wirksam aufgehoben war, fehlte die Rechtsgrundlage für die darauf entfallenden 591 Euro.

Auch der Widerspruchsbescheid vom Juli 2024 rettete diesen Teil der Forderung nicht mehr. Zwar behauptete die Behörde dort ausdrücklich, beide Bescheide seien zurückgenommen worden, zu diesem Zeitpunkt war die einjährige Rücknahmefrist nach Auffassung des Gerichts aber längst verstrichen.

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1.452 Euro bleiben bestehen

Für den zweiten Bescheid entschied das Gericht anders. Die Einkommenssteigerung ihres Partners war bereits vor Erlass der Bewilligungsbescheide eingetreten. Wer Wohngeld beantragt, muss leistungsrelevante Änderungen, die noch vor Bekanntgabe des Bescheids eintreten, unverzüglich mitteilen. Das gilt auch für das Einkommen berücksichtigter Haushaltsmitglieder.

Im Klageverfahren machte sie zudem geltend, die Behörde habe aktuelle Einkommensnachweise besessen und die fehlerhafte Berechnung deshalb selbst zu verantworten. Nach Auswertung der Akte folgte das Gericht dieser Darstellung nicht: Die entscheidenden Lohnabrechnungen waren demnach erst ab Juli 2020 eingereicht worden. Weil die Frau im Antrag ausdrücklich auf die Mitteilungspflicht hingewiesen worden war, wertete das Gericht das Versäumnis als grob fahrlässig. Vertrauensschutz griff für diesen Teil der Forderung nicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2026 (Az. 3 K 2109/24) reduzierte das Verwaltungsgericht Bremen die Forderung damit von 2.043 Euro auf 1.452 Euro.