Ein Rentner bekommt über Monate zu wenig Wohngeld – weil die Wohngeldstelle mit Einkommen rechnet, das es in dieser Höhe längst nicht mehr gibt. Erst vor dem Verwaltungsgericht Hannover muss sie sich fragen lassen, wie viel davon realistisch noch zu erwarten war.
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Wohngeldstelle rechnet mit altem Depotstand
Der alleinlebende Rentner bewohnt eine 84 Quadratmeter große Wohnung und zahlt dafür 808 Euro Warmmiete im Monat. Bei Antragstellung betrug seine Altersrente 1.161,84 Euro, dazu kamen vierteljährlich Dividenden aus einem Aktiendepot.
Genau diese Dividenden waren zuletzt deutlich gesunken. 2021 hatte der Mann noch 1.587,44 Euro Kapitalerträge erzielt, 2022 waren es nur noch 455,22 Euro. Im April 2023 verkaufte er außerdem Aktien, die er gut ein Jahr zuvor für rund 19.000 Euro gekauft hatte, für etwa 17.000 Euro – danach blieben im Depot nur noch Wertpapiere im Wert von ungefähr 3.900 Euro.
Der Wohngeldstelle war diese Entwicklung bekannt. Nach einem automatisierten Datenabgleich hatte sie im Juni 2023 Depotunterlagen angefordert, woraufhin der Rentner die Nachweise einreichte und auf die Auflösung seiner früheren Anlagen hinwies. In seinem Folgeantrag gab er nur noch 5,67 Euro Dividenden im Monat an, umgerechnet 68,04 Euro im Jahr.
Dennoch übernahm die Behörde den Wert von 455,22 Euro aus der Steuerbescheinigung für 2022 unverändert. Mit Bescheid vom 15. September 2023 bewilligte sie für den Zeitraum August 2023 bis Juli 2024 monatlich 225 Euro Wohngeld. Dagegen klagte der Rentner auf höheren Zuschuss.
Wohngeldrechner – Anspruch direkt ermitteln
Gericht stoppt Fortschreibung alter Werte
Mit Urteil vom 20. März 2026 gab das Verwaltungsgericht Hannover ihm im entscheidenden Punkt recht (Az. 4 A 5084/23). Für das Wohngeld zählt das Einkommen, das im kommenden Bewilligungszeitraum voraussichtlich zu erwarten ist. Frühere Einnahmen dürfen dafür zwar herangezogen werden, sind aber nur der Ausgangspunkt der Prognose und dürfen nicht ungeprüft fortgeschrieben werden.
Im vorliegenden Fall sprach nach Ansicht des Gerichts nahezu alles für wesentlich niedrigere Dividenden: Der Depotwert war auf ungefähr ein Fünftel geschrumpft, und auch die drei Quartalszahlungen, die der Wohngeldstelle vor ihrer Entscheidung vorlagen, zeigten mit 37,39 Euro, 26,38 Euro und 17,63 Euro klar nach unten. Diese Entwicklung beruhte nicht auf schwankenden Aktienkursen, sondern vor allem auf den umfangreichen Verkäufen.
Eine eigene Finanzmarktprognose verlangte das Gericht von der Wohngeldstelle nicht. Sie hätte den offensichtlichen Trend aber berücksichtigen und bei Bedarf weitere Angaben anfordern müssen, denn die Unsicherheit schwankender Kapitalerträge dürfe nicht einseitig zulasten des Antragstellers gehen. Als weitere Möglichkeit nannte das Gericht einen kürzeren Bewilligungszeitraum, der sich am Abrechnungsrhythmus der Depotbank orientiert.
90 Euro statt 455,22 Euro Kapitaleinkünfte
Vollständig folgte das Gericht der Rechnung des Rentners allerdings nicht. Er selbst wollte nur 70 Euro Kapitalerträge im Jahr berücksichtigt wissen, den Richtern erschien es aber zu unsicher, dafür lediglich zwei Quartalszahlungen auf zwölf Monate hochzurechnen.
Stattdessen orientierte sich das Gericht am verbliebenen Depot: Weil dessen Wert noch ungefähr ein Fünftel des früheren Bestands betrug, setzte es auch ein Fünftel der Kapitalerträge des Jahres 2022 an. Aus 455 Euro wurden so rund 90 Euro.
Für die Wohngeldberechnung ist genau dieser Abstand entscheidend. Nach § 14 WoGG bleiben Kapitalerträge bis 100 Euro im Ergebnis außen vor, und die vom Gericht angesetzten 90 Euro liegen unter dieser Grenze. Bei 455,22 Euro hätten dagegen rund 355 Euro zusätzlich als Jahreseinkommen gezählt.
Die Wohngeldstelle muss nun eine höhere Leistung als die bisher bewilligten 225 Euro im Monat festsetzen, den genauen neuen Zahlbetrag nennt das Urteil nicht – er ist von der Behörde nach den übrigen Berechnungsdaten zu ermitteln.
Aktuelle Depotnachweise können den Unterschied machen
Das Urteil betrifft nicht die Frage, wie viel Vermögen beim Wohngeld erlaubt ist, sondern allein die Erträge aus dem Depot, die als Einkommen in die Berechnung einfließen. Ein vorhandenes Wertpapierdepot und die daraus erwarteten Dividenden sind deshalb getrennt zu prüfen.
Wer sein Depot verkauft oder deutlich verkleinert, kommt mit älteren Steuerbescheinigungen für eine realistische Einkommensprognose oft nicht mehr weit. Aktuelle Depotauszüge, Verkaufsabrechnungen und die letzten Dividendengutschriften zeigen dagegen, welcher Bestand im Bewilligungszeitraum tatsächlich noch Erträge bringen kann. Setzt die Wohngeldstelle trotzdem unverändert frühere Kapitalerträge an, muss sie erklären können, warum diese Einnahmen weiterhin zu erwarten sein sollen.