598 Euro Wohngeld standen einer Frau für Mai 2026 zu, bewilligt war das Geld bereits seit zehn Tagen. Auf ihrem Konto kam aber nichts an. Die nach eigener Darstellung vollständig mittellose Empfängerin wollte nicht bis zum nächsten Zahllauf der Wohngeldstelle warten und zog vor Gericht. Ob sie damit durchdrang, musste das Verwaltungsgericht Bremen entscheiden.
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Zunächst ging es um zwölf oder 24 Monate Wohngeld
Die Frau hatte am 29. April 2025 die Weiterbewilligung ihres Wohngeld-Mietzuschusses beantragt. Am 21. Oktober bewilligte die Wohngeldstelle 598 Euro monatlich, allerdings nur für zwölf Monate bis Ende April 2026. Dagegen legte die Frau am 17. November Widerspruch ein – nicht gegen die Höhe, sondern gegen die kurze Befristung. Weil ihr Einkommen und ihre Belastungen voraussichtlich unverändert blieben, beantragte sie stattdessen einen Bewilligungszeitraum von 24 Monaten bis Ende April 2027. Ein neuer Weiterbewilligungsantrag wäre damit schon ab Mai 2026 überflüssig gewesen.
Anfang März 2026 war über den Widerspruch immer noch nicht entschieden, während die Bewilligung bereits Ende April auslief. Am 6. März stellte die Frau deshalb einen ersten Eilantrag: Die 598 Euro sollten ab Mai vorläufig weiterfließen, bis die Wohngeldstelle über die längere Bewilligung entschieden hatte.
Während dieses erste Eilverfahren noch lief, erließ die Wohngeldstelle am 11. Mai einen neuen Bescheid und bewilligte die 598 Euro nun für 24 Monate, von Mai 2025 bis Ende April 2027. Damit war der Streit über die Dauer erledigt und auch der Mai 2026 abgedeckt – nur die Auszahlung für diesen Monat blieb weiterhin aus.
Wohngeld-Auszahlungstermine im Überblick
Deshalb stellte die Frau am 21. Mai einen zweiten Eilantrag. Nun ging es weder um die Dauer noch um die Höhe des Wohngeldes, sondern allein um die sofortige Auszahlung der 598 Euro. Zusätzlich beantragte sie bei der Wohngeldstelle einen Vorschuss in bar, weil sie es angesichts ihrer vollständigen Mittellosigkeit für unzumutbar hielt, bis zum nächsten Zahllauf zu warten.
Die Wohngeldstelle erklärte, die Zahlung sei über die Landeshauptkasse bereits angestoßen und werde am 1. Juni ausgeführt. Eine frühere Überweisung sei technisch nicht möglich, auch eine Einzelanweisung würde mehrere Werktage benötigen. Über diesen zweiten Eilantrag entschied das Verwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 27. Mai 2026 (Az. 3 V 1568/26).
Finanzielle Not allein genügte dem Gericht nicht
Das Verwaltungsgericht erkannte an, dass die ausgebliebene Zahlung die Empfängerin in eine Notlage brachte. Für eine gerichtliche Sofortanordnung reichte das dennoch nicht. Sie scheiterte bereits am sogenannten Anordnungsgrund: Im Eilverfahren müsse konkret glaubhaft werden, dass ohne das Wohngeld der Verlust der Wohnung drohe.
Dafür sah das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Frau hatte ihre finanziellen Schwierigkeiten nachvollziehbar beschrieben, aber keine konkrete Gefahr für ihr Mietverhältnis dargelegt. Ein allgemeiner finanzieller Engpass rechtfertige noch keine sofortige Zahlung per Gerichtsbeschluss.
Die Richter begründeten die hohe Hürde mit dem Zweck des Wohngeldes. Es soll die Wohnung sichern und ist nicht allgemein für den persönlichen Lebensunterhalt bestimmt. Erst wenn die fehlende Zahlung dazu führt, dass der wohngeldfinanzierte Teil der Miete nicht mehr aufgebracht werden kann und deshalb der Wohnungsverlust zu erwarten ist, kommt eine einstweilige Anordnung in Betracht.
Nach Auffassung der Kammer gilt dieser Maßstab mindestens ebenso streng, wenn ein positiver Bescheid bereits vorliegt und nur sofort umgesetzt werden soll. Das Gericht könne die Auszahlung nicht unter niedrigeren Voraussetzungen erzwingen als die Bewilligung selbst.
Wohngeld war bereits seit Ende April fällig
Der abgelehnte Eilantrag bedeutet für die Behörde aber nicht, dass sie beliebig spät zahlen darf. Nach § 26 WoGG ist Wohngeld monatlich im Voraus zu zahlen, der Betrag für Mai war nach Auffassung des Gerichts also bereits am 30. April 2026 fällig – die Wohngeldstelle befand sich damit im Zahlungsverzug.
Aus der Fälligkeit folge in diesem Einzelfall aber keine Pflicht, die 598 Euro sofort außerhalb des üblichen Zahllaufs zu überweisen. Das Gericht begründete das auch mit dem gesetzlichen Regelwerk, das solche Wartezeiten ohnehin eingrenzt: dem Vorschuss nach § 42 SGB I und der vorläufigen Wohngeldzahlung nach § 26a WoGG. Zwischen dem neuen Bewilligungsbescheid vom 11. Mai und der angekündigten Zahlung am 1. Juni lagen weniger als drei Wochen. Diese Wartezeit hielt das Gericht grundsätzlich für zumutbar. Als der Beschluss am 27. Mai erging, sollte das Geld fünf Tage später fließen.
Wichtig ist die Besonderheit des Falls: Der Betrag für Mai war erst am 11. Mai rückwirkend bewilligt worden. Es ging nicht um eine laufende Wohngeldzahlung, für die bereits vor Monatsbeginn ein Bescheid vorlag. Der Beschluss erlaubt Wohngeldstellen daher keine allgemeine Wartezeit von drei Wochen. Er trennt nur zwischen dem bereits fälligen Zahlungsanspruch und den höheren Anforderungen an eine gerichtlich angeordnete Sofortzahlung.
Ein Vorschuss half nach dem Wohngeld-Bescheid nicht mehr
Auch der beantragte Vorschuss nach § 42 SGB I brachte die Frau nicht weiter. Diese Regelung greift, wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht, die Berechnung seiner Höhe aber voraussichtlich länger dauert. Hier stand der Wohngeld-Zahlbetrag von 598 Euro aber bereits endgültig im Bescheid – es gab nichts mehr vorläufig zu berechnen.
Hinzu kam ein zweiter Punkt: Einen zwingenden Beginn der Vorschusszahlung schreibt das Gesetz erst spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats seit Antragseingang vor. Die Regelung vermittelte der Frau daher keinen Anspruch auf die verlangte Sofortzahlung noch im Mai.
Ein Vorschuss kann deshalb nicht einfach eine verspätete Überweisung ersetzen. Auch die vorläufige Zahlung von Wohngeld ist für eine noch laufende Anspruchsprüfung gedacht, nicht für den Vollzug eines fertigen Bescheids. Bei längerem Zahlungsverzug kann nach § 44 SGB I ein Zinsanspruch von vier Prozent im Jahr in Betracht kommen. Ob die gesetzlichen Wartefristen dafür im konkreten Fall erfüllt waren, musste das Gericht aber nicht entscheiden.
Anspruch auf 4,0 % Zinsen bei Wohngeld Nachzahlung
Wann ein Eilantrag Aussicht auf Erfolg hat
Der Beschluss zeigt, worauf es bei ausbleibendem Wohngeld im Eilverfahren ankommt. Der Hinweis auf ein leeres Konto oder eine angespannte Haushaltskasse reicht regelmäßig nicht. Entscheidend sind konkrete Folgen für die Wohnung, etwa Mietrückstände, eine Zahlungsfrist des Vermieters, eine Kündigungsandrohung oder eine bereits ausgesprochene Kündigung.
Die rund drei Wochen Wartezeit, die das Gericht im vorliegenden Fall für zumutbar hielt, sind keine allgemeine Regel für Wohngeldstellen. Bewertet wurde nur die besondere Lage nach einer rückwirkenden Bewilligung und kurz vor dem angekündigten Zahlungstermin.