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Mütterrente III: Nachzahlung soll das Wohngeld nicht kürzen

Älteres Paar liest gemeinsam ein Schreiben im Hausflur

Wer Wohngeld erhält, muss eine höhere Rente normalerweise als zusätzliches Einkommen anrechnen lassen. Bei der Mütterrente III soll für die Nachzahlung aus dem Jahr 2027 jedoch eine Ausnahme gelten: Obwohl das Geld erst 2028 fließt, soll es den Wohngeldanspruch nicht mindern. Das geht aus einem am 14. August 2026 veröffentlichten Regierungsentwurf hervor. Der Schutz hat allerdings eine klare Grenze, denn der laufende Zuschlag ab 2028 zählt wieder als Einkommen.

Regierungsentwurf schützt die Nachzahlung für 2027

Der neue § 47 im Entwurf zur Änderung des Wohngeldgesetzes ist ungewöhnlich präzise. Der Zuschlag nach § 307d SGB VI, der für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2027 gewährt wird, soll bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht berücksichtigt werden. Damit wäre genau die Nachzahlung geschützt, die wegen der verzögerten technischen Umsetzung erst 2028 auf dem Konto landet.

Der Regierungsentwurf wurde am 14. August 2026 als Bundesratsdrucksache 474/26 veröffentlicht, nachdem das Bundeskabinett die Wohngeldreform bereits am 6. Juli 2026 beschlossen hatte. Ältere Hinweise, nach denen auch die gesamte Nachzahlung aus der Mütterrente III den Wohngeldanspruch mindern könne, berücksichtigen diese neue Sonderregel deshalb noch nicht.

Gesetzliche Renten gehören grundsätzlich zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Ohne die Ausnahme könnte eine gebündelte Zahlung für zwölf Monate bei der Wohngeldberechnung Probleme verursachen. Der Entwurf verhindert diese Wirkung ausdrücklich, allerdings nur für den Zuschlag, der dem Jahr 2027 zugeordnet ist.

Mütterrente III wird erst 2028 ausgezahlt

Mit der Mütterrente III steigt die anerkannte Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder von zweieinhalb auf drei Jahre. Pro betroffenem Kind kommt damit ein halber Entgeltpunkt hinzu. Die Regelung gilt nicht ausschließlich für Mütter, sondern kann auch Vätern zugutekommen, wenn ihnen die Kindererziehungszeit zugeordnet ist.

Der zusätzliche Anspruch entsteht am 1. Januar 2027. Die Deutsche Rentenversicherung kann die Leistung wegen des hohen technischen Aufwands jedoch erst ab Januar 2028 auszahlen. Wer bereits vor diesem Zeitpunkt eine Rente bezieht, erhält den Betrag für 2027 deshalb gesammelt als Nachzahlung. Rund zehn Millionen Menschen könnten von der Erweiterung profitieren.

Für den Wohngeldanspruch von Rentnern ist damit nicht allein entscheidend, wann das Geld auf dem Konto eingeht. Die Wohngeldstelle muss auch berücksichtigen, für welchen Zeitraum ein Rentenbestandteil bestimmt ist. Genau an dieser Stelle setzt die geplante Ausnahme an.

Laufender Zuschlag ab 2028 zählt wieder als Einkommen

Die Entlastung endet mit der Nachzahlung für 2027. Sobald die Mütterrente III ab Januar 2028 laufend mit der Monatsrente ausgezahlt wird, gelten wieder die normalen Wohngeldregeln. Das stellt die Begründung des Regierungsentwurfs ausdrücklich klar.

Die dauerhaft höhere Rente kann das Wohngeld damit ab 2028 mindern. Bei Haushalten, deren Einkommen bereits nahe an der Höchstgrenze liegt, kann sie auch zum vollständigen Wegfall des Anspruchs beitragen. Wie stark die Erhöhung durchschlägt, hängt von der Haushaltsgröße, der berücksichtigungsfähigen Miete, dem Wohnort und dem gesamten Einkommen ab.

Es handelt sich daher nicht um einen allgemeinen Freibetrag für die Mütterrente. Geschützt werden soll ausschließlich der auf das Jahr 2027 entfallende Zuschlag, der laufende Rentenanteil ab 2028 fließt dagegen weiterhin in die Einkommensberechnung beim Wohngeld ein.

Rentenbescheid muss beide Beträge erkennen lassen

Für die Wohngeldstelle wird der Rentenbescheid eine zentrale Rolle spielen. Aus ihm muss hervorgehen, welcher Betrag nachträglich für 2027 gezahlt wird und welcher Anteil ab 2028 dauerhaft zur Monatsrente gehört. Nur der erste Betrag wäre von der geplanten Sonderregel erfasst.

Die Bundesregierung begründet die Ausnahme auch mit dem ansonsten entstehenden Verwaltungsaufwand, denn etwa die Hälfte der Wohngeldhaushalte sind nach Angaben im Gesetzentwurf Rentnerhaushalte. Ohne eine eindeutige Regel müssten zahlreiche Bescheide wegen einer Zahlung aufgehoben und neu berechnet werden, die lediglich aufgrund der technischen Verzögerung gesammelt ausgezahlt wird.

Bei einem neuen Wohngeldantrag oder einer Weiterbewilligung ab 2028 muss das laufende Rentenplus dagegen in die Einkommensprognose einfließen. Die Nachzahlung für 2027 darf dabei nicht mit dem dauerhaft höheren Monatsbetrag vermischt werden.

Sonderregel ist noch nicht beschlossen

Die Mütterrente III selbst ist bereits beschlossen und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Noch offen ist dagegen die besondere Behandlung der Nachzahlung beim Wohngeld. Sie steht im Regierungsentwurf zur Wohngeldreform und muss das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Bis zur endgültigen Verabschiedung kann sich der Wortlaut noch ändern. Nach dem derzeitigen Entwurf soll die Ausnahme ebenfalls am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Wird sie wie vorgesehen beschlossen, bleibt die 2028 ausgezahlte Nachzahlung für das Jahr 2027 beim Wohngeld unangetastet. Das monatliche Rentenplus ab 2028 kann den Zuschuss zu den Wohnkosten dagegen weiterhin verringern.