Monatelang zahlte die Wohngeldstelle 125 Euro, dann forderte sie alle 17 Monatsbeträge zurück. Auslöser waren Hinweise auf einen Minijob aus einem elektronischen Datenabgleich. Vor Gericht kam es auf die Höhe des Nebenverdienstes jedoch gar nicht mehr an. Stattdessen scheiterte die gesamte Rückforderung an einem Prüfungsschritt, den die Behörde ausgelassen hatte.
Vom Minijob-Hinweis zur Rückforderung
Von Januar 2023 bis Mai 2024 zahlte die Wohngeldstelle der Frau monatlich 125 Euro. Im April 2024 erhielt das Amt durch einen elektronischen Datenabgleich jedoch Hinweise auf einen Minijob. Nach Ansicht der Behörde hätte dieser Nebenverdienst bereits bei der Bewilligung berücksichtigt werden müssen. Sie setzte das Wohngeld deshalb rückwirkend ab Januar 2023 auf null und verlangte sämtliche 17 Monatsbeträge zurück, insgesamt 2.125 Euro.
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Dagegen wehrte sich die Frau mit einem Widerspruch. Sie habe auf die Richtigkeit der Bewilligung vertraut und das Geld längst verbraucht. Die Wohngeldstelle sah darin keinen ausreichenden Schutz vor der Rückforderung. Weil die Beschäftigung bei der ursprünglichen Entscheidung nicht berücksichtigt worden war, hielt sie den damaligen Bescheid für rechtswidrig und blieb bei ihrer Forderung.
Nachdem auch der Widerspruch erfolglos geblieben war, zog die Frau vor Gericht. Dort nahm der Streit eine andere Wendung: Nicht die Anrechnung des Minijobs brachte den Bescheid zu Fall, sondern die Art, wie die Wohngeldstelle ihre Entscheidung getroffen hatte. Das Verwaltungsgericht Hamburg hob den Änderungs- und Rückforderungsbescheid mit Urteil vom 26. Juni 2025, Az. 5 K 3002/25, vollständig auf.
Die Begründung wechselt auf halbem Weg
Im ersten Änderungsbescheid hatte sich die Wohngeldstelle auf § 27 Abs. 2 WoGG gestützt. Die Vorschrift greift, wenn das Einkommen während eines laufenden Bewilligungszeitraums um mehr als 15 Prozent steigt und das Wohngeld dadurch sinkt oder vollständig entfällt. Damit behandelte die Behörde den Minijob zunächst als nachträgliche Veränderung.
Im Widerspruchsverfahren änderte sich die Begründung. Nun ging das Amt davon aus, dass die Bewilligung bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig gewesen war. Für die Rücknahme eines von Anfang an fehlerhaften Bescheids ist nicht § 27 WoGG, sondern § 45 SGB X maßgeblich.
Verdienst aus einem Minijob gehört grundsätzlich zum Einkommen beim Wohngeld. Ob die Beschäftigung hier tatsächlich zu einer vollständigen Anrechnung und damit zu einem Wohngeldanspruch von null Euro führte, entschied das Gericht allerdings nicht. Für das Urteil genügte ein anderer Fehler: Selbst eine rechtswidrige Bewilligung darf nicht ohne die gesetzlich vorgeschriebene Abwägung zurückgenommen werden.
Warum das kleine Wort „darf“ den Ausschlag gab
Nach § 45 SGB X „darf“ ein rechtswidriger begünstigender Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Daraus folgt keine automatische Rückforderung. Die Wohngeldstelle besitzt einen Entscheidungsspielraum und muss nachvollziehbar darlegen, warum sie ihn zugunsten einer Rücknahme nutzt. Das gilt selbst dann, wenn sich der Empfänger nicht auf Vertrauensschutz berufen kann.
Genau diese Abwägung fehlte. Die Behörde hatte zwar geprüft, ob die ursprüngliche Bewilligung rechtswidrig war und ob die Frau auf ihren Fortbestand vertrauen durfte. Anschließend behandelte sie die Rücknahme jedoch als zwingende Folge. Welche Gründe dafür oder dagegen sprachen, ging aus ihrer Entscheidung nicht hervor.
Auch im Widerspruchsverfahren wurde dieser Fehler nicht behoben. Das zuständige Rechtsamt prüfte lediglich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme erfüllt waren. Ob die Entscheidung im konkreten Verfahren auch angemessen war, ließ es offen.
Während des Gerichtsverfahrens versuchte die Behörde, ihre Begründung nachträglich zu ergänzen. Dafür war es zu spät. Eine bereits vorgenommene Abwägung darf später erläutert oder erweitert werden. Hat sie im Verwaltungsverfahren vollständig gefehlt, kann sie nicht erstmals vor Gericht nachgeholt werden.
Ohne wirksame Rücknahme keine Rückforderung
Die fehlende Abwägung traf nicht nur die Rücknahme der Bewilligung, sondern auch die daran anschließende Geldforderung. Nach § 50 SGB X müssen bereits gezahlte Leistungen erstattet werden, wenn der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid wirksam aufgehoben wurde. Weil die Rücknahme hier keinen Bestand hatte, fiel auch die Grundlage für die Erstattung der 2.125 Euro weg.
Über die Anrechnung des Minijobs sagt das Urteil dagegen nichts Abschließendes aus. Das Gericht stellte weder fest, dass der Nebenverdienst unberücksichtigt bleiben musste, noch berechnete es den Wohngeldanspruch neu. Die Rückforderung scheiterte allein daran, dass die Wohngeldstelle ihren Entscheidungsspielraum nicht genutzt und die notwendige Abwägung unterlassen hatte.
Die Entscheidung setzt Wohngeldstellen damit eine klare Grenze. Selbst eine möglicherweise fehlerhafte Bewilligung und fehlender Vertrauensschutz führen nicht automatisch zu einer wirksamen Rückforderung. Wer bereits bewilligtes Wohngeld zurückverlangt, muss nicht nur die richtige Rechtsgrundlage wählen, sondern auch nachvollziehbar begründen, warum der alte Bescheid wieder aufgehoben werden soll.
